WaffG - Waffengesetz

§1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Schusswaffen und anderen gefährlichen Gegenständen.

(2) Es gilt für alle Personen innerhalb des Staatsgebiets von Corleone City und umfasst sowohl den Besitz als auch den Erwerb, die Verwendung, den Transport und die Aufbewahrung von Waffen.


§2 Definitionen

(1) Als “Waffe“ ist eine solche im technischen Sinn zu verstehen, die zwecks Kampfunfähigkeitsmachung, Verletzung oder Tötung gefertigt wurde, also Schuss-, Hieb-, Stich- und Wurfwaffen, sowie Elektroimpulsgeräte. Sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, (nicht notwendigerweise Menschen) Verletzungen zuzufügen.

(2) Gefährliche Gegenstände sind solche, die geeignet sind, erhebliche Verletzungen oder Schäden hervorzurufen, darunter fallen auch bestimmte Messer oder andere Waffen.


§3 Auflistung der Legalen Waffen und Gegenstände

(1) Folgende Waffen sind legal:

(2) Folgendes zählt zu den gefährlichen Gegenständen:


§4 Auflistung der Illegalen Waffen und Gegenstände

§4.1 Auflistung illegaler Gegenstände

  1. Fake ID
  2. Dietrich
  3. Folterstuhl
  4. Hacker Laptop
  5. Ortungsgerät

§5 Waffenerwerb

(1) Der Erwerb von Schusswaffen und gefährlichen Gegenständen ist genehmigungspflichtig (Waffenschein).

(2) Eine Erwerbsgenehmigung, beziehungsweise ein Waffenschein wird nur erteilt, wenn die Person zuverlässig ist, die erforderliche Sachkunde nachweist und ein berechtigtes Bedürfnis für den Besitz der Waffe nachweisen kann.


§6 Waffenbesitz

(1) Der Besitz von legalen Schusswaffen und legalen gefährlichen Gegenständen ist grundsätzlich erlaubt, sofern ein Waffenschein vorliegt.

(2) Der Besitz von automatischen oder halbautomatischen Schusswaffen, welche nicht für den Gebrauch staatlicher Behörden sind, ist verboten.


§7 Verwendung

(1) Der Gebrauch von Schusswaffen und gefährlichen Gegenständen ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt, oder insbesondere zur Selbstverteidigung

(2) Die Verwendung von Schuss-, Hieb- und Stichwaffen ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und des Notwehrrechts geregelt.

(3) Der Besitz von Grundkomponenten (Metal,Hülse,Federn usw.), die zur Herstellung von Munition, Aufsätzen und Waffen dienen, stellt eine Straftat dar..


§8 Herstellung und Handel illegaler Waffen

(1) Die Herstellung von Waffen(-teilen) und Zubehör ( schwere Munition) ist verboten und stellt eine Straftat dar.

(2) Der Handel mit Waffen(-teilen) und Zubehör ist verboten und stellt eine Straftat dar.

(3) Der Besitz, Handel und die Herstellung von schwerer Munition ist immer illegal.


§9 Waffenverbote

(1) Bestimmte Waffen oder Kategorien von Waffen können generell verboten werden, beispielsweise vollautomatische Schusswaffen oder die im §4 erwähnten illegalen Waffen und Gegenstände.


§10 Strafen

(1) Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet.

(2) Bei schwerwiegenden Verstößen oder Wiederholungstaten können höhere Strafen oder der Entzug der Waffengenehmigung verhängt werden.


§11 Verkauf

(1) Waffen, welche einen Waffenschein benötigen, dürfen nur im privaten Bereich weiterverkauft werden.

(2) Ein gewerblicher Verkauf ist verboten!