(1) Die Exekutivbehörden haben die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
(2) Außerdem haben die Exekutivbehörden die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Das Gesetz ist auf die Aufgaben des Los Santos Police Departments, das Los Santos Sheriff’s Department, dem Federal Investigation Bureau, der IAA, der U.S. Army und teils dem Department of Justice übertragbar. Diese Behörden unterliegen dem Exekutivgesetz.
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt den Exekutivbehörden nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne exekutiver Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Die Exekutive hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
Durch Exekutive Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen der Verfassung für Los Santos eingeschränkt werden das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, die Freizügigkeit, die Unverletzlichkeit der Wohnung/Häuser, das Eigentum.
(1) Kommen für die Wahrnehmung einer exekutiven Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so haben die Exekutivbehörden die Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Durch eine exekutive Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so haben die Exekutivbehörden ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.
(2) Ist die Bedrohung oder Störung durch eine Person verursacht worden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so können die Exekutivbehörden ihre Maßnahmen auch gegenüber denjenigen treffen, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, können die Exekutivbehörden ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs treffen.
(3) Ist die Bedrohung oder die Störung durch eine Person verursacht worden, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist, so können die Exekutive ihre Maßnahmen auch gegenüber dem anderen treffen.
(4) Zum Zwecke der Eigensicherung ist es Exekutivbeamten gestattet, festgenommenen Personen Waffen und gefährliche Gegenstände abzunehmen. Eine lückenlose Zuordnung der abgenommenen Gegenstände muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so haben die Exekutivbehörden ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Exekutivbehörden ist nur zulässig, wenn der “polizeiliche” Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Gegenüber anderen als den in den §§ 5 und 6 bezeichneten Personen können die Exekutivbehörden ihre Maßnahmen nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Exekutivbehörden nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen nach den §§ 5 bis 7 ein Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(2) Maßnahmen dieser Art dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Die Exekutivbehörden können zu jeder Zeit und ohne Grund die Identität einer Person feststellen. Zur Feststellung der Identität sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Vornehmlich dürfen die Betroffenen angehalten und vor Ort festgehalten werden. Die Verhältnismäßigkeit ist jederzeit zu wahren.
(1) Die Exekutivbehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Der Verweis darf die Dauer von einem Tag nicht überschreiten.
(2) Die Exekutivbehörden können einer Person verbieten, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von einem Tag nicht überschreiten.
(3) Die Exekutivbehörden können eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, können die Exekutivbehörden der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind auf höchstens einen Tag zu befristen. Sollte nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen des Absatzes 3 weiter vorliegen, kann die Maßnahme durch eine einstweilige Anordnung des Department of Justice verlängert werden.
(1) Die Exekutivbehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann, oder der dringende Tatverdacht und ein Haftgrund nach § 3 Absatz 1 bis 3 Strafprozessordnung gegen eine Person besteht, oder der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person a) um Gewahrsam Nachsicht oder
b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder c) Selbsttötung begehen will, oder die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, oder diese vorsätzlich oder fahrlässig einem Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot oder Annäherungsverbot nach § 11 zuwiderhandelt.
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person sind der Grund dieser Maßnahme und die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, unverzüglich bekannt zugeben. Der Kontakt wird seitens der Behörden zum Anwalt aufgenommen.
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als 40 Hafteinheiten aufrechterhalten werden. Durch eine richterliche Entscheidung kann die Dauer des Gewahrsams auf 120 Hafteinheiten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Strafprozessordnung vorliegen.
(4) Bei einer Ingewahrsamnahme nach Absatz 1 Nummer 5 darf die Person für die angeordnete Dauer der Maßnahme nach § 11 in Gewahrsam bleiben.
(5) Die Ingewahrsamnahme nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ersetzt nicht die Verurteilung eines Beschuldigten. Er ist dennoch für seine Taten nach § 8 Absatz 3 Strafprozessordnung zu bestrafen.
(6) In Fällen, in denen der Täter nach § 8 Strafprozessordnung durch die Strafkammer verurteilt werden muss, besteht die Möglichkeit, die Dauer des Gewahrsams bis zur Urteilsverkündung zu verlängern.
(7) Für einen Antrag auf eine richterliche Entscheidung nach Absatz 3 oder 6 gilt als Frist für eine schriftliche Anhörung des Beschuldigten zwei Tage. Haben die Exekutivbehörden einen solchen Antrag gestellt, bleibt die Person vorläufig bis zum Abschluss des Antragsverfahrens in Gewahrsam. Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen.
(8) In Ausnahmefällen dürfen die Exekutivbehörden sog. Kollektivstrafen verhängen, welche ab drei Personen einer, eindeutig gekennzeichneten Gruppierung (bspw. Kleidung), möglich sind. Die Kollektivstrafe bezieht ausschließlich an die Mitglieder der Gruppierung, welche an der Tat teilgenommen haben. Bei einer Kollektivstrafe muss ein Staatsanwalt, Richter oder (Deputy) Chief vor Ort sein. Bei nicht Erreichbarkeit vom Department of Justice, so kann der diensthabende, höchste Beamte der Exekutivbehörde die Kollektivstrafe verhängen.
(1) Die Exekutivbehörden können eine Person durchsuchen, wenn sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf. sie ihre Identität durch einen Ausweis oder Führerschein nicht nachweisen kann, dies jedoch zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten oder bei Verkehrskontrollen notwendig ist. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen. sie beim Fahren eine Vollmaskierung trägt, durch die das Gesicht nicht einwandfrei zu erkennen ist. sie bei einer Verkehrskontrolle in keinster Weise kooperiert oder gar ein aggressives Verhalten zeigt. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von den Exekutivbehörden zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist.
(2) Die Exekutivbehörden können eine Sache durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Absatz 1 durchsucht werden darf, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf, sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 10 festgestellt werden darf oder sie sich in einem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an diesem Objekt begangen werden sollen.
(1) Die Exekutivbehörden können eine Wohnung/Häuser gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
(2) Die Exekutivbehörden können eine Wohnung nur durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die a) in Gewahrsam genommen werden darf (Haftbefehl),
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.
(3) Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch einen Richter angeordnet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Für eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a-c ist ebenfalls keine richterliche Anordnung erforderlich.
(4) Die Exekutivbehörden können eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung oder zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat.
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der “polizeiliche” Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der “polizeiliche” Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen.
(3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der “polizeiliche” Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, dass er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann.
(1) Der Schusswaffengebrauch ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen und wenn einfache körperliche Gewalt sowie verfügbare Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder mitgeführte Hiebwaffen erfolglos angewandt worden sind oder ihre Anwendung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf Personen darf erst geschossen werden, wenn der “polizeiliche” Zweck durch Waffenwirkung gegen Sachen nicht erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur verwendet werden, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat, die Leib und Leben gefährdet, zu verhindern, um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht. Hierbei gilt zu bedenken, dass an erster Stelle der Gebrauch von nicht-tödlichen Waffen im Vordergrund steht. zur Vereitelung der Flucht oder zur Wieder Ergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand. oder unmittelbar das Leib und Leben des Beamten in Gefahr ist.
(3) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(1) Die Exekutivbehörden können eine Person vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung “polizeilicher” Aufgaben erforderlich sind. Sollte es sich um Beamte handeln, so ist die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Behördenleitung vorher zu benachrichtigen.
(2) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.
(1) Den Exekutivbeamten ist es jederzeit erlaubt, mit einem Razzia Beschluss des Departmen of Justice eine Durchsuchung bei illegalen Orten durchzuführen. Wer bei einer vom Department of Justice genehmigten Routenrazzia im Umkreis von ca. 100 Meter, eines illegalen Ortes festgenommen wird, wird immer mit einer Geldstrafe von 2.500 $ und einer Haftstrafe von 60 HE bestraft. Ein Rechtsbeistand und das Department of Justice müssen in diesem Einzelfall nicht hinzugezogen werden. Lediglich der Widerspruch nach verbüßter Strafe, beim Department of Justice ist zulässig.
(2) Primär sind illegale Orte, bzw. Gegenden, an denen das Sammeln, Verarbeiten, Herstellen, Ankaufen und Verkaufen von illegalen Substanzen/Gegenständen möglich ist. Darunter fallen auch vermeidlich legale Grundmaterialien wie z.B. Metall, wofür es keine staatliche Genehmigung zum Abbau vorliegt. Bitcoin-Geldautomaten, die zur Geldwäsche oder zur Einführung von Schwarzgeld in den legalen Wirtschaftskreislauf genutzt werden, gelten im Umkreis von 10 Metern als illegale Orte.
(3) Die Gültigkeit für die illegalen Orte bzw. Gegenden ist zeitlich nicht begrenzt. Einzig ein 100 Meter Umkreis um den tatsächlichen festgestellten Ort bzw. Standpunkt der Sammelstelle, des Herstellers oder Verkäufers ist zu beachten.
(4) Der Aufenthalt an den unter Absatz (2) und Absatz (3) festgelegten Orten ist strafbar.