(1) Dieses Gesetz regelt die Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte, die dienstliche Pflichten verletzt haben.
(1) Als Disziplinarmaßnahme kann eine Suspendierung ausgesprochen werden.
(2) Die Suspendierung ist eine förmliche Rüge oder Ermahnung und muss schriftlich erteilt werden.
(1) Bei Dienstvergehen kann eine Geldbuße verhängt werden.
(2) Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Schwere des Vergehens und dem Einkommen des Beamten.
(1) Als Disziplinarmaßnahme kann die Versetzung des Beamten in ein niedrigeres Amt erfolgen.
(2) Mit der Versetzung kann eine Herabstufung der Besoldung verbunden sein.
(1) Bei Dienstvergehen kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden.
(2) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt zur Beendigung des Dienstverhältnisses.
(1) Das Verfahren zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Die zuständige Disziplinarbehörde oder das Bundesgericht entscheiden über die Einleitung und Durchführung des Verfahrens sowie über die Verhängung der Disziplinarmaßnahmen.