StVO - Straßenverkehrsordnung

§1 Grundregeln

(1) Jeder Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.


§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge dürfen nur auf dafür bestimmten Straßen und Wegen benutzt werden.

(2) Das Befahren von Fußgängerzonen oder anderen verkehrsfreien Bereichen ist nicht gestattet.


§3 Geschwindigkeit

(1) Die Geschwindigkeit ist stets den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.

(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 170 km/h.

(3) Außerhalb geschlossener Ortschaften, sowie auf Highways gelten keine Limitierung.


§4 Vorfahrten und Verkehrszeichen

(1) Die Vorfahrtsregeln sind gemäß den Verkehrszeichen und Verkehrssituationen einzuhalten.


§5 Überholen

(1) Das Überholen ist nur erlaubt, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer stattfindet.

(2) Das Überholen von Fahrzeugen in unübersichtlichen Bereichen oder in der Nähe von Fußgängern oder Radfahrern ist untersagt.


§6 Beleuchtung

(1) Fahrzeuge müssen bei schlechter Sicht, in der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei unzureichender Sichtweite mit entsprechender Beleuchtung ausgestattet sein.

(2) Abblendlicht ist zu verwenden, wenn es die Sichtverhältnisse erfordern.


§7 Sonder- und Wegerechte

(1) Fahrzeuge mit Sonder- und Wegerechten (z. B. Einsatzfahrzeuge) dürfen Sonder- und Wegerechte nur in Ausübung hoheitlicher Aufgaben und unter Beachtung der Verkehrssicherheit wahrnehmen.


§8 Halten und Parken

(1) Das Halten und Parken ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt.

(2) Das Parken vor roten Randstreifen und Feuerwehrhydranten ist verboten.

(3) Gehwege, Radwege, Feuerwehrzufahrten, Behindertenparkplätze und andere speziell gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht blockiert werden.


§9 Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, stets die volle Kontrolle über das Fahrzeug zu haben und seine Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr zu widmen.

(2) Bei Unfällen oder Schäden ist der Fahrzeugführer verpflichtet, anzuhalten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Der Fahrzeugführer hat dafür Sorge zu tragen, dass für das jeweilige Fahrzeug die richtige Fahrerlaubnis im Besitz ist, siehe Absatz 4.

(4) Folgende Fahrzeugarten benötigen folgende Fahrerlaubnis:

Fahrzeugart Fahrerlaubnisart
Personenkraftwagen (unter 3,5 Tonnen) PKW-Führerschein
Motorrad Motorrad-Führerschein
Quad (4-Reifen) PKW-Führerschein
Personenkraftwagen (über 3,5 Tonnen) LKW-Führerschein
Busse LKW-Führerschein
Lastkraftwagen (über 3,5 Tonnen) LKW-Führerschein

§10 Haftung des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer haftet eigenständig für die Güter, die sich im Fahrzeug befinden.

(2) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Kofferraum befinden.

(3) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass alle Passagiere und der Fahrzeugführer selbst während der Fahrt einen festen und verkehrssicheren Platz im Fahrzeug einnehmen. Die maximal zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.

(4) Sollte ein Fahrzeug mit einer Straftat in Verbindung stehen (Tatmittel), haftet, sofern der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, im Zweifelsfall, der Fahrzeughalter (Eigentümer) für die begangenen Tat. Ein Fahrzeug welches in direkter Verbindung mit einer Straftat (Tatmittel) steht, kann auch ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden.


§11 Zeichen und Weisungen

(1) Den Anweisungen von Polizeibeamten, Verkehrskontrolleuren und anderen autorisierten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind zu beachten und zu befolgen.


§12 Fahrerlaubnis

(1) Das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr ist nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis gestattet.


§12.1 Fahren unter Einfluss von Drogen oder Alkohol

(1) Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ist verboten.


§12.2 Strafen

(1) Erstmaliger Verstoß: Geldstrafe von 5.000 $ (2) Wiederholter Verstoß: Geldstrafe von 10.000 $ (3) Gefährdung oder Unfall: 15.000 $ Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 30 HE.


  1. Allgemeine Beobachtung durch die Exekutivbeamten Überprüfung von Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrers: Unsicherer Gang oder Stand. Langsame oder unkoordinierte Bewegungen. Glasige oder gerötete Augen. Geruch von Alkohol in der Atemluft. Langsame, undeutliche oder verwaschene Aussprache. Befragung des Fahrers (z. B. „Haben Sie Alkohol konsumiert?“).
  2. Standardisierte körperliche Tests Die folgenden Tests dienen dazu, die motorischen und kognitiven Fähigkeiten zu überprüfen: a) Horizontaler Blicknystagmus-Test Der Fahrer wird gebeten, den Blick einem Objekt (z. B. einem Finger oder einem Stift) zu folgen. Auffälligkeiten: Unkontrollierbares Zucken der Augen, besonders in den Randbereichen des Sichtfelds, deutet auf Alkoholeinfluss hin.

b) Ein-Bein-Stand-Test

Der Fahrer soll ein Bein ca. 15 cm vom Boden heben und dabei gerade stehen, ohne zu schwanken.
Auffälligkeiten: Schwanken, Hüpfen, Gleichgewichtsverlust oder Abstützen mit den Armen.

c) Walk-and-Turn-Test (Gehen und Wenden)

Der Fahrer wird angewiesen, 9 Schritte entlang einer geraden Linie zu gehen, sich umzudrehen und zurückzugehen.
Auffälligkeiten: Schwanken, Stolpern, Verlassen der Linie oder falsches Zählen der Schritte.

d) Finger-Nase-Test

Der Fahrer soll bei geschlossenen Augen den Zeigefinger abwechselnd auf die Nasenspitze führen.
Auffälligkeiten: Unsicherheit oder Berührung anderer Gesichtsbereiche.
  1. Weitere Maßnahmen bei Verdacht Bei positivem Testergebnis oder eindeutigen Auffälligkeiten: Blutentnahme zur genauen Bestimmung der Alkoholkonzentration. Feststellung der Fahrtüchtigkeit durch weitere Untersuchungen im Medical Department.

§13 Geisterfahrer / Falschfahrer

(1) Das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist strikt untersagt.

(2) Bei Falschfahrern ist umgehend die Fahrtrichtung zu ändern.


§14 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

(1) Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

(2) Hindernisse bereitet,

(3) oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet,

ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen


§ 14.1 Gefährliches Fahren

Gefährlich fährt, wer im Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer durch sein Fahrverhalten bedroht oder gefährdet. Gefährliches Fahrverhalten wird mit einer Geldstrafe bestraft.


§15 Verkehrskontrollen

(1) Verkehrskontrollen durch die Exekutive sind zu akzeptieren.

(2) Auf Anweisung der Exekutivbehörde sind erforderliche Dokumente vorzulegen.


§16 Entzug der Fahrerlaubnis

(1) Bei schweren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder wiederholtem Fehlverhalten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

(2) Wird die Fahrerlaubnis durch Straftaten, oder einen erhöhten StVO-Punktebestand entzogen, so darf die Person erst nach drei Tagen eine neue Fahrerlaubnis zum Besitz erhalten.


§17 Änderung der Straßenverkehrsordnung

(1) Die Straßenverkehrsordnung kann vom Department of Justice angepasst oder geändert werden.

(2) Änderungen sind zu beachten und zu befolgen.


§18 STVO-Punkte

(1) Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung können zu Punkten im Fahreignungsregister führen.

(2) Bei Erreichen einer bestimmten Punktezahl können Maßnahmen wie Fahrverbote verhängt werden.


§19 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, wird mit einem Bußgeld belangt.

(2) Die Exekutivbehörde hat bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer in Absatz 1 genannten Tat die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(3) Das Kraftfahrzeug, auf das sich die Straftat bezieht, kann eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer als Tatmittel oder Tatobjekt gedient hat.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(5) Ein Kraftfahrzeug im Sinne dieses Paragrafen ist ein Fahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird und zur Beförderung von Personen oder Fracht bestimmt ist.


§20 Fahren eines verkehrsuntauglichen Fahrzeuges

(1) Ein verkehrsuntaugliches Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das aufgrund seines Zustands oder seiner Ausstattung nicht sicher auf öffentlichen Straßen oder Gebieten betrieben werden kann. Dazu gehören, aber nicht beschränkt auf:

a. Zwei oder mehr defekte oder fehlende Reifen.

b. Fehlende oder schwerbeschädigte Motorhaube.

c. Fehlende oder nicht funktionierende Bremslichter und/oder Scheinwerfer.

d. Andere erhebliche Mängel, die die Sicherheit des Fahrzeugs oder anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könnten.

(2) Es ist verboten, ein verkehrsuntaugliches Fahrzeug auf öffentlichen Straßen, Gehwegen oder in öffentlichen Bereichen zu fahren.


§21 Illegale Kraftfahrzeugrennen

(1) Ein illegales Kraftfahrzeugrennen ist ein nicht genehmigtes oder nicht reguliertes Rennen zwischen zwei oder mehr Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Gehwegen oder in öffentlichen Bereichen, das die öffentliche Sicherheit gefährdet und/oder gegen die geltenden Verkehrsregeln verstößt.

(2) Es ist strengstens verboten, an illegalen Kraftfahrzeugrennen teilzunehmen, diese zu organisieren, zu bewerben oder auf andere Weise zu unterstützen.

(3) Fahrzeuge, die in illegale Kraftfahrzeugrennen verwickelt sind, können von den zuständigen Behörden beschlagnahmt und/oder für verfallen erklärt werden.


§22 StVO-Punkte

(1) Wenn 15 StVO-Punkte gesammelt werden, wird die Fahrerlaubnis eingezogen.

(2) Nach der Abnahme der Fahrerlaubnis wird der Zähler der StVO-Punkte auf "0" gesetzt.