Luftverkehrsgesetz

§ 1 – Grundregeln

(1) Die Benutzung des Luftraums über Corleone City durch Luftfahrzeuge ist grundsätzlich frei.
(2) Die Ein- oder Ausfuhr illegaler Gegenstände, Waffen oder Drogen ist verboten.
(3) Jeder Nutzer muss jederzeit mit einer Flugsicherheitskontrolle durch die U.S. Air Force rechnen.
(4) Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind: Flugzeuge, Drehflügler, Ballone, Fallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte und vergleichbare Geräte über 30 Meter Höhe.

§ 2 – Berechtigungen

Die Berechtigung zum Luftverkehr haben nur Luftfahrzeuge, die

  1. in die Luftfahrzeugrolle oder das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind,
  2. den Polizeien und Rettungsdiensten der Republik Corleone City dienen, oder
  3. mit Eintragungszeichen der U.S. Air Force betrieben werden.

§ 3 – Pflichten des Luftfahrzeugführers

(1) Jeder Pilot benötigt eine gültige Fluglizenz.

(2) Voraussetzungen: Mindestalter, Tauglichkeit, Zuverlässigkeit, bestandene Prüfung.

(3) Die Lizenz ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen entfallen.

(4) Fluglehrer und Prüfer gelten bei Übungsflügen als verantwortliche Führer.
(5) Das Führen eines Luftfahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten.

§ 4 – Rücksichtslose Benutzung eines Luftfahrzeugs

(1) Rücksichtslos handelt, wer beim Führen eines Luftfahrzeugs bewusst oder grob fahrlässig andere gefährdet.

(2) Beispiele:

(3) Eine rücksichtslose Benutzung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zusätzlich eine Straftat sein, wenn Leib, Leben oder erhebliche Sachwerte konkret gefährdet werden.

§ 5 – Landungen und Starts außerhalb von Flugplätzen**

(1) Starts und Landungen sind grundsätzlich nur auf genehmigten Flugplätzen oder Flughäfen zulässig.

(2) Ungeeignet für Starts und Landungen sind insbesondere:

(3) Flugzeuge dürfen ausschließlich auf genehmigten Flughäfen oder Flugplätzen starten und landen.

(4) Für Helikopter und Heißluftballons gilt eine Sonderregelung:

  1. Innerhalb der Stadt ist eine Landung zulässig, sofern ein Mindestabstand von 30 Metern zu Personen und Fahrzeugen eingehalten wird und eine nahezu ebenerdige sowie tragfähige Fläche genutzt wird.
  2. Außerhalb der Stadt sind Landungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers zulässig. Dabei ist ein Mindestabstand von 25 Metern zu Personen einzuhalten.
  3. Ungeeignet und damit unzulässig für Helikopter- und Heißluftballonlandungen sind insbesondere:
    • Straßen, Gehwege, Autobahnen, Brücken und Tunnel
    • Bahngleise und vergleichbare Verkehrsflächen
    • Wohngebiete, Parks und Wälder
    • Gewässer (außer genehmigte Wasserflugplätze)
    • Industrieanlagen, Stromleitungen sowie sonstige kritische Infrastruktur
  4. Landungen auf Dächern sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zulässig.
  5. Jeder Einzelfall ist individuell zu bewerten.

(5) Notlandungen sind stets erlaubt. Ein Weiterflug ist jedoch erst nach technischer Überprüfung durch die U.S. Army gestattet.

§ 6 – Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr (schwerster Fall von § 4)

(1) Ein gefährlicher Eingriff liegt vor, wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig den sicheren Betrieb erheblich stört oder Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte konkret gefährdet.

(2) Beispiele:

(3) Ein gefährlicher Eingriff ist stets eine Straftat.

(4) In jedem Fall wird die Fluglizenz entzogen.

§ 7 – Genehmigungen

(1) Öffentliche Luftfahrtveranstaltungen wie Flugshows, Wettbewerbe oder Vorführungen benötigen eine Genehmigung der U.S. Army.

(2) Sondergenehmigungen (z. B. Tiefflüge, spezielle Manöver, abweichende Landungen) können nur durch die U.S. Army erteilt werden.

(3) Genehmigungen können mit Auflagen versehen, befristet oder versagt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.

§ 8 – Flugverbotszonen und Luftraumsperrungen

(1) Bestimmte Gebiete können aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, nationalen Verteidigung oder aufgrund besonderer Ereignisse zeitweise oder dauerhaft für den Luftverkehr gesperrt oder beschränkt werden.

(2) In diesen Flugverbotszonen sind Starts, Landungen und Durchflüge ohne Genehmigung nach § 7 verboten.

(3) Die Festlegung, Aufhebung und Überwachung solcher Sperrgebiete obliegt ausschließlich der U.S. Air Force.

(4) Zuwiderhandlungen gelten als schwerer Verstoß gegen dieses Gesetz und können den sofortigen Entzug der Fluglizenz zur Folge haben.

§ 9 – Nationale Sicherheit

Die U.S. Air Force darf:

  1. Piloten auf Tauglichkeit und Alkohol- oder Drogenkonsum prüfen,
  2. Fracht und Lizenzen kontrollieren,
  3. bei Gefahr aktiv in den Luftverkehr eingreifen,
  4. Corleone City im Verteidigungsfall sichern.

§ 10 – Tiefflug über bewohntem Gebiet

(1) Über Städten, Dörfern oder Menschenansammlungen gilt eine Mindestflughöhe von 100 Metern über Grund.

(2) Tiefflüge unterhalb dieser Höhe sind verboten, sofern keine Genehmigung nach § 7 oder ein Notfall vorliegt.

§ 11 – Betrieb ohne gültige Fluglizenz

Das Steuern oder Starten ohne gültige Lizenz ist verboten.

§ 12 – Missachtung von Anweisungen der U.S. Air Force

Das Nichtbefolgen von Anweisungen der U.S. Air Force im Rahmen der Luftüberwachung ist untersagt.

§ 13 – Transport verbotener Güter

Der Transport von illegalen Waren, Waffen oder Schmuggelgut in Luftfahrzeugen ist verboten.

§ 14 – Überladung von Luftfahrzeugen

Das Überschreiten der maximal zulässigen Personen- oder Frachtlast ist verboten.

§ 15 – Start oder Landung in Flugverbotszonen

Das Starten oder Landen in gesperrten Gebieten ist ohne Genehmigung nach § 7 verboten.

§ 16 – Unerlaubter Drohneneinsatz

Der Einsatz von Drohnen oder unbemannten Flugobjekten in der Nähe von Flugplätzen, Landezonen oder über Menschenmengen ist verboten.

§ 17 – Überfliegen militärischer Sperrgebiete

Das Überfliegen militärischer Sperrgebiete ist ohne ausdrückliche Genehmigung untersagt.

§ 18 – Zuständigkeit der U.S. Air Force

Für die Einhaltung und Durchsetzung dieses Gesetzes sowie den Schutz des Luftraums von Los Santos ist ausschließlich die U.S. Air Force verantwortlich.