(1) Die Benutzung des Luftraums über der Insel Corleone City durch Luftfahrzeuge ist frei. Die Ein- oder Ausfuhr illegaler Gegenstände, Waffen oder Drogen ist verboten. Bei der Benutzung des Luftraums von Corleone City muss man jederzeit mit einer Flugsicherheitskontrolle durch die U.S. Air Force rechen.
(2) Luftfahrzeuge sind:
(1) Flugzeuge (2) Drehflügler (3) Frei- und Fesselballone (4) Rettungsfallschirme (5) Flugmodelle (6) Luftsportgeräte (7) sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum von Corleone City haben nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind, sowie Luftfahrzeuge der Polizeien und Rettungsdienste der Republik Corleone City oder, Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Streitkräfte der U.S Air Force
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf einer Fluglizenz. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt, der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat, keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, der Bewerber eine Prüfung bestanden hat und dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das Gleiche gilt auch für Prüfer bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfern angeordnet und beaufsichtigt werden.
(4) Luftfahrzeugführern ist das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen untersagt.
Das Department of Justice ist dazu berechtigt, öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), zu genehmigen. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. die Genehmigung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann.
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt hat.
(2) Ausserhalb von Flugplätzen muss beim Landen und Starten zu umstehenden Personen immer ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 Meter eingehalten werden. Der Ort der Landung muss für eine sichere Landung geeignet sein.
(3) Im Falle einer Notlandung entfällt §6.1 und 2. Nach einer Notlandung darf das Luftfahrzeug erst wieder nach einer technischen Überprüfung der U.S. Army starten.
(1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperrgebieten) kann der Durchflug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).
(1) Die Air Force der U.S Army wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge zu regeln:
(1) Überprüfung des Piloten auf allgemeine Flugtauglichkeit und den Konsum von Drogen und Alkohol
(2) Überprüfung von Fracht und gültiger Fluglizenz aller Luftverkehrsteilnehmer die aus Corleone City starten oder vorhaben dort zu landen
(3) Aktives eingreifen und beeinflussen des Luftverkehrs bei Gefahr für am Boden befindliche Personen
(4) Verteidigung des Großraums von Corleone City und deren territoriale Umgebung im Verteidigungsfall