Wir, die Bürgerinnen und Bürger von Corleone City, in Anerkennung der Gleichheit aller Menschen und im Bestreben, eine gerechte und demokratische Gesellschaft zu schaffen, erlassen diese Verfassung, um die Menschenwürde zu wahren, die Rechte und Freiheiten unserer Bürger zu schützen und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit zu festigen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Straf- und Sittengesetze verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen der:
1. Ethnische Herkunft
2. des Geschlechts
3. Religion und Weltanschauung,
4. Des Lebensalters
5. Sexueller Identität
benachteiligt oder bevorzugt werden.
(1) Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
(2) Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig;
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Zeitung werden, gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Bürger haben das Recht, sich mit Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht aufgrund eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung beschränkt werden.
(1) Eigentum verpflichtet und ist unantastbar. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt oder das Eigentum im Sinne der Privatautonomie freiwillig an einen anderen Bürger veräußert wird.
(1) Die Wohnung sowie die Anwesen sind unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat aufgrund mündlicher richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf die Unversehrtheit seiner Daten.
(2) Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(3) Beschränkungen gelten nur bei dringendem Tatverdacht, Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und Gefahr für die innere Sicherheit des Staates. Dienen die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Aufklärung oder Abwehr einer Straftat, so kann das Gesetz oder Beschluss bestimmen, dass die Überwachung dem Betroffenen nicht mitzuteilen ist.
(1) Der Chief of Justice, stellvertretende Chief of Justice und der oberste Richter genießen absolute Immunität. Die Immunität soll nicht vor Strafe schützen, sondern die Arbeitsfähigkeit des Department of Justice sicherstellen.
(2) Die Immunität kann in besonders schweren Fällen von der Staatsanwaltschaft durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden.
(1) Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
(1) Die Todesstrafe kann durch einen obersten Richter, im Namen des Staates, verhängt werden.
(2) Der Chief of Justice und sein Stellvertreter kann im Fall eines Gnadengesuches dementsprechend Bürger begnadigen, sodass die Todesstrafe ausgesetzt wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Die Exekutive ist verpflichtet, bei Eingriffen in die Rechte der Bürger Akten in schriftlicher Form anzufertigen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Verfassung, sowie die Gesetze gelten im territorialen Bereich des Staates Corleone City, welches folgende Gebiete umfasst:
(2) Die Insel Cayo Perico gilt als Exilzone. Personen, die sich auf die Insel flüchten, dürfen von Exekutiveinheiten verfolgt und festgenommen werden.