(1) Das Department of Justice (DOJ), sowie das zugehörige Gericht, ist das höchste Gericht im Staat San Andreas.
(2) Die primäre Aufgabe des Department of Justice (DOJ) ist es, die gültigen Gesetze auf die Rechte der Bürger zu überprüfen und anzuwenden. Verstößt eine Rechtsnorm gegen die Rechte dieser, so ist das Department of Justice (DOJ) dazu befugt, die Änderung zu veranlassen, sowie zu erlassen.
(3) Juristische Auseinandersetzungen jeglicher Art werden vor dem Department of Justice (DOJ) verhandelt.
(4.1.) Vor Gericht besteht grundsätzlich die Pflicht, sich durch einen staatlich geprüften Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Eine sogenannte Selbstvertretung ist unzulässig.
Ausnahmsweise ist eine Selbstvertretung zulässig, sofern nachweislich kein staatlich geprüfter Rechtsanwalt bereit ist, die Verteidigung des Tatverdächtigen zu übernehmen.
(4.2.) Die Beklagten können sich auf eine Wahlverteidigung berufen, sollten Sie sich keinen Wahlverteidiger leisten können, so wird Ihnen einer vom Staat gestellt, die Auslagen hat, je nach Ausgang des Verfahrens, die Partei zu tragen, zu dessen Lasten das Urteil ergeht.
(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
(1) Gesprochen werden darf, wenn der Vorsitzende Richter das Wort erteilt
(2) oder wer durch die Richterschaft, Rechts- oder Staatsanwaltschaft befragt wird.
(3) Die allgemeine Ordnung ist zu wahren.
(1) Die Verhandlung vor Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, ist öffentlich. Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
(2) In gesonderten Fällen kann ein Verfahren auf Anordnung des Vorsitzenden unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden.
(3) Verfahren, die Sexualdelikte zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich und ausnahmslos unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.
(4) Jede Verfahrenspartei ist berechtigt, einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu stellen. Der Antrag ist nachvollziehbar und sachlich zu begründen. Über den Antrag entscheidet der vorsitzende Richter nach pflichtgemäßem Ermessen.
(1) Der Richter kann Beteiligte eines Verfahrens, welche vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Gerichts, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Gerichts missachten, zur Ordnung rufen.
(2) Ist ein Beteiligter während des Verfahrens dreimal zur Sache oder Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder Ordnung hingewiesen worden, so kann ihm der Richter das Wort bis auf Weiteres entziehen oder ein Ordnungsgeld erlassen.
(3) Sollte ein Beteiligter, welcher der Wortentziehung unterzogen wurde, sich erneut unerlaubt zu Wort melden, so kann eine Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten erlassen werden.
§5 Ordnungsgeld
(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gerichtzs kann der Vorsitzende Richter gegen einen Beteiligten des Prozesses, auch, ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens $25.000 festsetzen.
(2) Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld um mindestens $5.000 Jeder weitere Wiederholungsfall darf das einzelne Bußgeld von $50.000 nicht übersteigen.
(3) Ordnungsgeld kann auch bei verhandlungsähnlichen Gesprächen im SG/PD, oder an anderen Orten, zu welchen ein Richter hinzugerufen wird, verhängt werden.
(1) Wegen grober Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gerichtes kann der Vorsitzende einen Beteiligten des Prozesses, auch, ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer des Verfahrens aus dem Saal verweisen.
(2) Die betroffene Person hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, kann vom Vorsitzenden ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angeordnet werden.
(1) Wenn im Gericht störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlung infrage stellt, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben.
(2) Auf Antrag des Rechtsanwaltes oder der Staatsanwaltschaft kann die Sitzung unterbrochen werden.
(3) Sollte die Sitzung an bestimmter Stelle stagnieren oder sich unvorhergesehen in die Länge ziehen, so kann der Vorsitzende die Sitzung vertagen.
(1) Sitzungsteilnehmer, die keine zugelassene Person in einem Verfahren sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
(2) Wer auf der Zuschauerbank Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden sofort entfernt werden. Der Vorsitzende kann die Zuschauerbank wegen störender Unruhe räumen lassen.
(1) Teilnehmer einer Gerichtsversammlung müssen entsprechend den Vorgaben des Gerichtes gekleidet sein, um die Ordnung des Gerichts zu würdigen.
(2) Eine angemessene Kleidung besteht aus mindestens einer Jeans, Hemd und Sakko für Männer, sowie Rock oder Jeans in Verbindung mit einer Bluse für Frauen. Frauen können wahlweise auch in einem knielangen Kleid erscheinen.
(3) Das tragen von Organisationswesten, MC-Westen oder andere Gegenstände, die eine Zugehörigkeit auch nur ansatzweise andeuten ist strengstens untersagt.