IMVG- Immobilienvermietungsgesetz


§1 Geltungsbereich:

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Vermieter und Mieter.

(2) Es regelt das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter sowie die Rechte und Pflichten beider Parteien.


§2 Verbot der Mieterhöhung ohne mündliche Zustimmung:

(1) Allen Vermietern ist es gesetzlich untersagt, die Miete zu erhöhen, ohne zuvor eine mündliche Zustimmung des Mieters eingeholt zu haben.

(2) Jegliche Änderung in den Mietbedingungen muss gemäß diesem Gesetz in einem direkten und persönlichen Gespräch zwischen Vermieter und Mieter besprochen werden.


§3 Verbot der grundlosen Kündigung des Mietverhältnisses:

(1) Vermietern ist es gesetzlich nicht gestattet, einen Mietvertrag ohne stichhaltigen Grund zu kündigen.

(2) Eine Kündigung muss gemäß diesem Gesetz auf nachvollziehbaren Gründen basieren und im persönlichen Gespräch mit dem Mieter abgestimmt werden, um dessen Rechte und Besitzstände zu schützen.


§4 Pflicht zur Erhaltung der Mietwohnung:

(1) Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, die Mietwohnung in einem angemessenen Zustand zu halten und Reparaturen zeitnah durchzuführen.

(2) Mieter haben gemäß diesem Gesetz das Recht auf eine bewohnbare Wohnung und können bei Vernachlässigung dieser Pflichten angemessene Maßnahmen fordern.


§5 Einhaltung der Datenschutzbestimmungen:

(1) Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und die Privatsphäre ihrer Mieter zu respektieren.

(2) Gemäß diesem Gesetz dürfen persönliche Daten der Mieter nur zum Zweck der Vermietung verwendet werden und sind vertraulich zu behandeln.

(3) Per richterlicher Anordnung müssen die Daten dem Gericht und gegebenenfalls der Exekutive offengelegt werden.


§6 Strenge Sanktionen bei Gesetzesverstößen:

(1) Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz wird gemäß den hierin festgelegten Bestimmungen streng geahndet.

(2) Unfaires Verhalten gegenüber Mietern wird gemäß diesem Gesetz nicht toleriert und zieht entsprechende rechtliche nach sich, um die Integrität und das Wohlergehen aller Beteiligten zu gewährleisten.


§7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen:

(1) Dieses Immobilienvermietungsgesetz tritt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sofort in Kraft.

(2) Bereits bestehende Mietverträge sind gemäß diesem Gesetz innerhalb einer angemessenen Frist an diese Regeln anzupassen.

(3) Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten über die Auslegung dieses Gesetzes ist gemäß den hierin festgelegten Bestimmungen auf den Sinn und Zweck sowie auf die Interessen beider Parteien abzustellen.