Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Sollte eine Person ein illegaler Gegenstand, egal welcher Art, zukommen, so ist den Behörden umgehend die Information darüber zu erteilen und der Gegenstand ist auszuhändigen.
Dieses Gesetz gilt für alle Straftaten, die in Corleone City, in den angrenzenden Gebieten, auf dem Wasser oder im Luftraum der Stadt begangen werden. Auch wer eine Tat außerhalb der Stadt begeht, deren Folgen aber in Corleone City eintreten, wird nach diesem Gesetz bestraft.
Wer eine Straftat begeht, ist für sein Handeln verantwortlich. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Vorsätzlich handelt, wer etwas absichtlich oder bewusst tut, obwohl er weiß, dass es verboten ist.
Fahrlässig handelt, wer etwas nicht mit Absicht, aber durch Unachtsamkeit oder Leichtsinn verursacht und dadurch gegen das Gesetz verstößt.
Wer eine andere Person absichtlich dazu bringt, eine Straftat zu begehen, wird so bestraft wie der Täter selbst.
Wer einem Täter bewusst hilft, eine Straftat vorzubereiten, auszuführen oder zu beenden, wird genauso bestraft wie der Täter selbst.
Beihilfe liegt vor, wenn jemand den Täter aktiv unterstützt, zum Beispiel durch das Beschaffen von Werkzeugen, Fahrzeugen, Waffen, Informationen oder Fluchtmöglichkeiten, durch das Überwachen eines Tatorts, das Verbergen von Spuren oder das Bewachen der Umgebung.
Begehen mehrere Personen gemeinsam eine Straftat, gelten alle als Täter.
(1) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, die Tat jedoch nicht vollendet. Der Versuch ist grundsätzlich strafbar.
(2) Die Strafe für einen Versuch kann im Vergleich zur vollendeten Tat nach Ermessen des Gerichts oder des Department of Justice gemildert werden. Maßgeblich sind dabei insbesondere das Ausmaß der bereits eingetretenen Gefährdung sowie die Nähe zur Vollendung.
(3) Wer freiwillig den Versuch aufgibt und die weitere Ausführung der Tat beendet, wird nicht bestraft. Hat der Täter bereits eine Gefährdungslage geschaffen, so muss er diese aktiv und freiwillig beseitigen, damit Straffreiheit eintritt.
(4) Gibt der Täter den Versuch nicht freiwillig auf, sondern nur aufgrund äußerer Umstände (z. B. Festnahme, Gegenwehr, technische Störung), so bleibt der Versuch strafbar.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr oder Nothilfe geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst abzuwehren.
(3) Nothilfe ist die erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von einer anderen Person abzuwehren.
(4) Ein rechtswidriger Angriff ist jede unmittelbar drohende oder begonnene Handlung, die Leben, Freiheit, Eigentum oder staatliche Einrichtungen verletzt oder gefährdet und nicht durch ein Gesetz oder eine rechtmäßige Amtshandlung gedeckt ist.
(5) Grundsätzlich ist das mildeste zur Verfügung stehende Mittel einzusetzen. Niemand ist jedoch verpflichtet, ein Mittel zu wählen, bei dem er das Risiko eingeht, dem Angriff zu unterliegen oder sich selbst in erhebliche Gefahr zu bringen.
(6) Werden bei Notwehr oder Nothilfe illegale Gegenstände eingesetzt, so ist der Besitz oder Gebrauch dieser Gegenstände gesondert strafbar. Das Gericht kann den Einsatz jedoch im Rahmen der Notwehr strafmildernd berücksichtigen.
(1) Die Dauer der Freiheitsstrafe richtet sich nach dem festgestellten Strafmaß des aktuell gültigen Strafenkatalogs.
(2) Grundsätzlich liegt die Höchststrafe bei 90 Hafteinheiten.
(3) In besonderen Einzelfällen kann das Department of Justice eine längere Freiheitsstrafe verhängen. Dies darf jedoch ausschließlich durch einen Richter, den Chief of Justice oder dessen offiziellen Vertreter beschlossen werden.
(1) Die Exekutive darf eine Strafe mildern, wenn der Täter Einsicht zeigt, kooperiert oder sich während des Verfahrens ordnungsgemäß verhält.
(2) Nur ein Richter darf eine Strafe ganz aufheben oder eine Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten begeht und die Haftstrafe weniger als 30 Hafteinheiten beträgt.
(3) Eine Bewährungsstrafe darf nicht länger als 14 Tage dauern und muss schriftlich in der Akte festgehalten werden.
(4) Begeht der Täter innerhalb der Bewährungszeit eine neue Straftat, so wird die ausgesetzte Haftstrafe zusätzlich vollständig vollstreckt, auch wenn dadurch die maximale Haftdauer von 90 Hafteinheiten überschritten wird.
§ 12 – Raub
(1) Wer einer anderen Person mit Gewalt oder durch Drohung etwas wegnimmt, um es für sich oder jemand anderen zu behalten, macht sich des Raubes schuldig und wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(2) Wer bei der Tat bewaffnet ist oder eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand benutzt, begeht bewaffneten Raub und wird mit einer höheren Freiheitsstrafe bestraft.
(3) Ein Raub, der sich gegen Eigentum des Staates oder eines staatlichen Unternehmens richtet, gilt als besonderer Fall des Raubes.
Wer einen Menschen seiner Freiheit beraubt oder entführt, um ihn selbst oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer Körperverletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wird wegen Geiselnahme bestraft. Die Strafe lautet auf Freiheitsstrafe sowie ein Bußgeld.
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, erhält neben einer Freiheitsstrafe und Bußgeld auch ein lebenslanges Berufsverbot für jegliche staatlichen Organisationen.
(1) Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum Nutzen oder Vorteil für sich selbst oder einen Dritten. Wer wegen jeglicher Form von Korruption überführt wird, erhält neben einer Freiheitsstrafe und Bußgeld auch ein lebenslanges Berufsverbot für jegliche staatliche Organisation.
(2) Je nach Schwere der Korruption kann durch das Department of Justice oder die Exekutivbehörden eine Ausweisung des Betroffenen beantragt werden.
Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Dritten für nicht frei zugängliche Informationen oder Handlungen Gegenleistungen anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich der Bestechung strafbar und wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld geahndet.
(1) Wer eine andere Person schlägt, verletzt oder ihre Gesundheit schädigt, ohne den Tod des Opfers billigend in Kauf zu nehmen, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
(2) Unterschieden wird zwischen:
Hinweis: Wer mit einer Schusswaffe auf eine andere Person schießt, nimmt in der Regel den Tod des Opfers billigend in Kauf. In solchen Fällen liegt mindestens Totschlag vor.
(1) Wer den Tod eines Menschen vorsätzlich oder billigend in Kauf nimmt, ohne dass die Voraussetzungen des Mordes nach § 20 vorliegen, macht sich des Totschlags schuldig.
(2) Ein Versuch des Totschlags liegt vor, wenn jemand absichtlich eine Handlung ausführt, die geeignet ist, einen Menschen zu töten, der Tod aber nicht eintritt.
(Beispiel: Ein Täter fährt während einer Verfolgungsjagd absichtlich auf eine Person zu, oder schießt gezielt auf jemanden, der nur durch Glück nicht getroffen wird.)
(3) Der Versuch des Totschlags wird wie die vollendete Tat bestraft. Das Gericht oder das Department of Justice kann jedoch eine Strafmilderung prüfen, wenn der Täter freiwillig von der Tat abgelassen oder durch eigenes Handeln den Tod des Opfers verhindert hat.
(4) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(1) Mord begeht, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, und dabei aus einem der folgenden Beweggründe oder Umstände handelt:
aus Mordlust,
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
aus Habgier oder anderen niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam,
mit gemeingefährlichen Mitteln,
oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
(2) Als Mord gilt auch, wenn der Täter eine Person so schwer verletzt, dass diese ins Koma fällt oder dauerhaft lebensgefährlich verletzt wird.
(Beispiel: Ein Täter feuert mit voller Absicht in eine Menschenmenge, oder überfährt eine Person gezielt, um Zeugen zu beseitigen.)
(3) Eine Verurteilung wegen Mordes ist in einem Eilprozess nicht zulässig und darf nur vor Gericht durch einen Richter ausgesprochen werden.
(4) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(1) Wer als Amtsträger absichtlich oder wissentlich verhindert, dass eine Person für eine rechtswidrige Tat bestraft oder einer gerichtlichen oder behördlichen Maßnahme unterzogen wird, macht sich der Strafvereitelung im Amt schuldig.
(2) Strafvereitelung liegt insbesondere vor, wenn ein Amtsträger
Beweise zurückhält oder manipuliert,
Ermittlungen verzögert oder unterdrückt,
Informationen weitergibt, die einer Festnahme oder Anklage entgegenwirken,
oder eine Tat bewusst nicht an die zuständigen Behörden meldet, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(3) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft. Der Täter verliert automatisch seine Amtstätigkeit und kann dauerhaft vom Staatsdienst ausgeschlossen werden.
(4) Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein Verstoß nach § 16 (Korruption) vorliegt, insbesondere wenn ein persönlicher Vorteil oder eine Gegenleistung mit der Tat in Verbindung steht.
(5) In Ausnahmefällen können sogenannte Deals abgeschlossen werden, wenn dadurch schwerere Verbrechen aufgedeckt, verhindert oder laufende Ermittlungen erfolgreich abgeschlossen werden können. Solche Vereinbarungen sind ausschließlich mit der Zustimmung des Chief of Justice zulässig und müssen schriftlich dokumentiert werden.
Wer eine Sache, welche gestohlen, als illegal gilt oder durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde, an- oder verkauft, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
(1) Wer einem Amtsträger oder einer gleichgestellten Person, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen, Beschlüssen oder behördlichen Anordnungen berufen ist, bei der Ausführung ihrer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder aktiv flüchtet, macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(2) Wird dabei ein Beamter oder eine Amtsperson schwer verletzt, zum Beispiel durch Bewusstlosigkeit oder erhebliche körperliche Schäden, wird die Freiheitsstrafe erhöht.
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
(2) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, sodass der Gefangene anderen staatlichen Bediensteten Gewalt zuführen kann, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
(3) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, sich selbst oder einen Dritten als Geisel, freiwillig oder unfreiwillig bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
Wer sich als Beamter oder Amtsperson ausgibt, ohne es zu sein, oder Handlungen durchführt, die nur von staatlichen Behörden oder Amtsträgern vorgenommen werden dürfen, macht sich der Amtsanmaßung schuldig.
Als Beamter gilt jede Person, die unter das Beamtengesetz des Staates fällt.
Dazu zählt insbesondere, wenn jemand Befehle erteilt, Abzeichen oder Ausweise nutzt oder den Eindruck erweckt, eine offizielle Funktion oder Befugnis zu besitzen.
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
Wer nicht offizielle Geldmittel (Schwarzgeld) besitzt und in offizielle umwandelt, wird je nach Schwere der Tat mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft. Schwarzgeld wird in jedem Fall eingezogen. Bis zu einer Summe von 10.000 $ erfolgt neben der Einziehung jedoch keine weitere Bestrafung.
Der Besitz sowie der Handel von nicht offiziellen Geldmitteln wie Schwarzgeld wird je nach Schwere der Tat mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
(1) Wer interne oder private Informationen und Daten, welche er in Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, an unberechtigte Personen weitergibt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
(2) Im schwerwiegenden Fall kann die Berufsausübung verboten werden.
(1) Wer eine andere Person mit Gewalt, Drohungen oder starkem Druck dazu bringt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zuzulassen, macht sich der Nötigung schuldig.
(2) Eine Nötigung liegt zum Beispiel vor, wenn jemand jemanden einschüchtert, bedroht oder schlägt, damit diese Person das tut, was der Täter will.
(Auch das absichtliche Blockieren, Zufahren oder Festhalten einer Person oder eines Fahrzeugs kann als Nötigung gelten, wenn dadurch jemand am Handeln oder Fortbewegen gehindert wird.)
(3) Gewalt bei der Nötigung bedeutet das Einwirken auf eine Person, um sie unter Druck zu setzen oder ihren Willen zu brechen, nicht zwingend eine körperliche Einschränkung ihrer Freiheit.
(4) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(1) Wer einen Menschen einsperrt, festhält oder ihn auf andere Weise daran hindert, sich frei zu bewegen oder einen Ort zu verlassen, macht sich der Freiheitsberaubung schuldig.
(2) Eine Freiheitsberaubung liegt zum Beispiel vor, wenn jemand eine Person einschließt, fesselt, oder sie so blockiert, dass sie tatsächlich nicht mehr wegkann.
(3) Im Unterschied zur Nötigung bedeutet Gewalt hier, dass die körperliche Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird.
(4) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(1) Wer die Arbeit der Exekutive oder anderer staatlicher Behörden in einem nicht nur unerheblichen Maß – also spürbar, merklich oder mit tatsächlicher Auswirkung auf den Ablauf – stört, behindert oder gefährdet, macht sich der Störung von Behördenarbeiten schuldig und wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(2) Eine Störung liegt insbesondere vor, wenn jemand
absichtlich Polizeieinsätze, Ermittlungen oder Kontrollmaßnahmen behindert,
falsche oder irreführende Informationen gibt, um Verfahren zu erschweren,
sich unerlaubt in Einsatzgebiete oder Absperrungen begibt,
Funkverkehr, Fahrzeuge oder Einsatzkräfte blockiert,
oder durch sein Verhalten den geordneten Ablauf behördlicher Tätigkeiten gefährdet.
(Beispiel: Eine Person mischt sich während eines Polizeieinsatzes ein oder blockiert Fahrzeuge, sodass die Arbeit der Einsatzkräfte behindert oder verzögert wird.)
(1) Der Chief of Justice oder ein von ihm beauftragter Vertreter kann eine Belohnung aussetzen, wenn dadurch die Aufklärung einer Straftat oder die Ergreifung flüchtiger Straftäter unterstützt wird.
(2) Eine Belohnung kann an Privatpersonen oder Hinweisgeber vergeben werden, die mit ihren Informationen oder Handlungen wesentlich dazu beitragen, dass ein Verfahren erfolgreich abgeschlossen oder eine Straftat verhindert wird.
(3) Die Höhe und Art der Belohnung legt das Department of Justice nach Ermessen fest. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung besteht nicht.
(Beispiel: Eine Person liefert entscheidende Hinweise, die zur Festnahme eines gesuchten Täters führen.)
(1) Wird jemand wegen einer Straftat im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, kann ihm das Gericht oder das Department of Justice für eine bestimmte Zeit verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder bestimmter Art zu führen.
(2) Die Dauer des Fahrverbots richtet sich nach der Schwere der Tat und kann durch den Richter oder Chief of Justice festgelegt werden.
(3) Während des Fahrverbots ist es untersagt, ein Fahrzeug zu führen oder zu steuern. Ein Verstoß dagegen gilt als erneute Straftat und kann mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe geahndet werden.
(1) Wer eine besonders geschützte oder gesicherte Sache stiehlt, macht sich des schweren Diebstahls schuldig und wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(2) Als besonders geschützte Sachen gelten insbesondere:
Abgeschlossene Fahrzeuge, Gebäude oder Behälter,
Sachen in Tresoren, Schränken oder verschlossenen Räumen,
staatliches Eigentum oder Eigentum der Exekutive,
sowie Diebstähle in Gruppen oder mit Planung.
(3) Der schwere Diebstahl liegt auch vor, wenn der Täter besonders rücksichtslos oder mit Gewalt gegen Sachen vorgeht, um an den Diebstahl zu gelangen.
(Beispiel: Das Aufbrechen eines Autos, das Eindringen in ein Büro oder der Diebstahl staatlicher Ausrüstung gilt als schwerer Diebstahl.)
(1) Wer versucht, selbst Vergeltung oder Strafe für ein erlittenes Unrecht für sich oder für andere ohne gesetzliche Grundlage auszuüben, macht sich der Selbstjustiz schuldig und wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(2) Als Selbstjustiz gilt insbesondere, wenn jemand
einen Täter eigenmächtig bestraft oder angreift,
Racheaktionen durchführt, anstatt die Behörden einzuschalten,
oder versucht, ein erlittenes Unrecht außerhalb des gesetzlichen Rahmens auszugleichen.
(Beispiel: Eine Person schlägt oder entführt jemanden, weil dieser ihr zuvor etwas gestohlen oder angetan hat.)
(1) Wer vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde, die zur Abnahme von Eiden berechtigt ist, bewusst falsch schwört oder wissentlich eine falsche Aussage unter Eid macht, macht sich des Meineids schuldig und wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(2) Gleiches gilt, wenn jemand versucht, durch einen falschen Eid eine andere Person zu schützen oder zu belasten.
(Beispiel: Eine Person schwört vor Gericht, etwas gesehen zu haben, obwohl sie weiß, dass das nicht stimmt.)
Ein Amtsträger, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs derselben jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
Siehe Verordnung zur Bekämpfung von Kriminalität und Terror.
Siehe Verordnung zur Bekämpfung von Kriminalität und Terror.
(1) Wer vor einem Gericht oder gegenüber Beamten der Strafverfolgungsbehörden als Zeuge oder Sachverständiger eine bewusst falsche Aussage macht, macht sich der Falschaussage schuldig und wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(2) Eine Falschaussage liegt auch vor, wenn jemand absichtlich wichtige Tatsachen verschweigt oder verfälscht darstellt, um den Ausgang eines Verfahrens zu beeinflussen.
(Beispiel: Ein Zeuge behauptet, eine Person sei nicht am Tatort gewesen, obwohl er genau weiß, dass sie dort war.)
(1) Wer einen Angriff auf staatliche Einrichtungen oder Gebäude plant, vorbereitet oder durchführt, macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(2) Angriffe auf staatliche Einrichtungen gelten als Angriffe gegen den Staat selbst. Dazu zählen insbesondere Angriffe auf:
Regierungsgebäude,
Polizeidienststellen,
Militäreinrichtungen,
Krankenhäuser,
Behörden des Department of Justice,
sowie alle sonstigen Gebäude, die staatlichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
(3) Gruppierungen oder Einzelpersonen, die an solchen Angriffen beteiligt sind, können durch das Department of Justice als kriminelle oder terroristische Vereinigung eingestuft werden.
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Wer sich in näherer Umgebung (ca. 100 m) eines als illegal deklarierten Ortes befindet, steht unter unmittelbarem Tatverdacht und wird mit einer Haftstrafe sowie einem erhöhten Bußgeld bestraft.
Wer bei einer vom Department of Justice genehmigten Routenrazzia im Umkreis von ca. 100 Metern eines illegalen Ortes festgenommen wird, wird immer mit einer Geldstrafe von 1.000 $ und einer Haftstrafe von 60 HE bestraft. Ein Rechtsbeistand sowie das Department of Justice müssen in diesem Einzelfall nicht hinzugezogen werden. Lediglich der Widerspruch nach verbüßter Strafe beim Department of Justice ist zulässig.
Die Definition eines illegalen Ortes ergibt sich aus dem Exekutivgesetz § 17.
Wer bei einer vom Department of Justice genehmigten Routenrazzia im Umkreis von ca. 100 Metern eines illegalen Ortes festgenommen wird, wird immer mit einer Geldstrafe von 30.000 $ und einer Haftstrafe von 60 HE bestraft. Ein Rechtsbeistand sowie das Department of Justice müssen in diesem Einzelfall nicht hinzugezogen werden. Lediglich der Widerspruch nach verbüßter Strafe beim Department of Justice ist zulässig.
Die Definition eines illegalen Ortes ergibt sich aus dem Exekutivgesetz § 17.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder vornehmen lässt wird mit einer Freiheitstrafe sowie Bußgeld bestraft.
(2) Wer sexuelle Äußerungen an einer anderen Person tätigt oder tätigen lässt und das Opfer in seinem Recht auf freie Entfaltung verletzt wurde, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
(3) Ein Annäherungsverbot kann seitens des Department of Justice ausgesprochen werden.
(1) Wer unbefugt einer anderen Person nachstellt und dabei ihre Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt, indem er wiederholt:
wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Annäherungsverbot kann seitens des Department of Justice ausgesprochen werden.
(1) Bürger des Staates, die offene Rechnungen jeglicher Art in Höhe von über 50.000 US-Dollar haben, die älter als 72 Stunden sind, können durch das Department of Justice zur Fahndung ausgeschrieben und aktiv gesucht werden. Sie müssen jederzeit mit ihrer Ergreifung rechnen. Begleicht der Bürger seine offenen Rechnungen vollständig, gilt die Fahndung als beendet. Andernfalls erfolgt eine zusätzliche Bestrafung durch Bußgeld und Freiheitsstrafe.
(2) Es ist unerheblich, woher die offenen Rechnungen stammen oder gegenüber wem sie bestehen. Diese Regelung gilt für alle privaten, staatlichen oder gewerblichen Forderungen gleichermaßen.
(3) Wird eine Person mit offenen Rechnungen, die älter als 72 Stunden sind, im Rahmen einer Kontrolle oder Festnahme angetroffen, so ist von der Exekutive ein Bußgeld gemäß Strafkatalog zu verhängen. Das Bußgeld kann zusätzlich zur bestehenden Forderung erhoben werden.
(4) Liegen offene Forderungen von über 100.000 US-Dollar vor, muss die betroffene Person zwingend einem Richter vorgeführt werden. Die Exekutivbehörden sind verpflichtet, das Department of Justice zu informieren. Das DOJ entscheidet, ob der Schuldner in Abschiebehaft genommen oder nach einer Teilzahlung seiner Schulden vorläufig freigelassen wird. Diese Regelung gilt auch für Personen, die ihre offenen Forderungen im Zusammenhang mit der Verordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität und Terror erhalten haben.
(5) Das Federal Investigation Bureau (FIB) ist berechtigt, eigenständig Zielfahndungen aufgrund offener Rechnungen durchzuführen.
(6) Kopfgeldjäger, die vom Department of Justice beauftragt wurden, sind befugt, Personen mit offenen Forderungen über 50.000 US-Dollar aufzuspüren, festzunehmen und der Exekutive zu übergeben.
(7) Kopfgeldjäger dürfen ausschließlich durch den Chief of Justice oder den Deputy Chief of Justice ernannt werden.
(1) Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch die Drohung eines schweren Nachteils dazu bringt, eine Handlung, Duldung oder Unterlassung vorzunehmen, und dadurch einen finanziellen, körperlichen, materiellen oder persönlichen Schaden verursacht, um sich selbst oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, macht sich der Erpressung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
(Beispiel: Eine Person droht einem anderen mit Gewalt, wenn dieser kein Geld, Fahrzeug oder Informationen herausgibt.)
(1) Verleumdung ist das absichtliche Verbreiten falscher Tatsachen, um den Ruf einer Person oder Institution zu schädigen.
(2) Üble Nachrede ist das Verbreiten falscher Tatsachen ohne Absicht, Schaden zu verursachen, aber dennoch Schaden anrichtend.
(3) Wenn die Verleumdung oder üble Nachrede mit dem zielgerichteten Vorsatz, Schaden zu verursachen, begangen wird, gilt dies als besonders schwerer Fall.
(4) Wer Verleumdung oder üble Nachrede begeht, wird gemäß dem gültigen Strafkatalog bestraft. Das Strafmaß richtet sich nach der dort festgelegten Einstufung.
(5) Wird die Tat jedoch mit dem Ziel begangen, gezielt Schaden zu verursachen, kann das Gericht die Strafe innerhalb des Rahmens des Strafkatalogs erhöhen. In besonders schweren Fällen sind bis zu 90 Haft-Einheiten möglich.
(6) Das Department of Justice kann dem Opfer einen variablen Schadensersatz zusprechen, abhängig vom verursachten Schaden.
(7) Nur ein Richter darf dieses Gesetz anwenden und Strafen sowie Schadensersatz festlegen.
(8) Dieses Gesetz darf nicht in einem Eilverfahren angewendet werden, und eine Verurteilung in einem solchen Verfahren ist nicht zulässig.
Wer fremdes Eigentum in seiner Gewalt behält oder verwendet, ohne das Recht dazu zu haben, und dieses nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurückgibt, begeht eine Unterschlagung. Dies gilt sowohl für materielle als auch für immaterielle Gegenstände, wie zum Beispiel Geld, Bitcoin oder digitale Währungen, sowie digitale Überweisungen.
Wer fremdes Eigentum unterschlägt, wird mit einer Haftstrafe von 60 Haft-Einheiten bestraft. Zusätzlich wird eine Geldstrafe in Höhe von 2500 $ und die Erstattung der Verfahrenskosten verhängt. Falls der Täter das unterschlagene Eigentum absichtlich behält und nicht zurückgibt, wird eine höhere Strafe verhängt.
Der Eigentümer des unterschlagenen Gutes kann innerhalb von 14 Tagen eine Rückforderung beim Gericht einreichen, um das Eigentum zurückzuerlangen. Bei erfolgreicher Rückforderung wird die Strafe auf den Täter angewendet.
(1) Es ist verboten, Videos oder Bilder von Straftaten zu verbreiten – unabhängig davon, ob diese selbst aufgenommen oder weitergeleitet wurden.
(2) Die Verbreitung von Aufnahmen, auf denen Personen verletzt, hilflos oder getötet dargestellt werden, ist besonders untersagt.
(3) Das Hochladen solcher Inhalte in soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder öffentlich zugängliche Plattformen ist ebenfalls verboten.
(4) Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann mit einer Geldstrafe und Haftstrafe geahndet werden.
(5) Ausgenommen sind Polizei, Justiz oder Presse, sofern eine offizielle Erlaubnis zur Nutzung oder Veröffentlichung vorliegt.
(1) Ein Amtsputsch liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen ohne rechtliche Grundlage versuchen,
(2) Als Amtsputsch gilt auch jede Form der organisierten Verschwörung gegen die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere innerhalb staatlicher Organe oder durch gezielte Einflussnahme von außen.
(3) Der Versuch oder die Durchführung eines Amtsputsches ist ein besonders schweres Verbrechen.
(4) Strafmaß:
(1) Eine Person macht sich des illegalen Aufenthalts schuldig, wenn sie
aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Entscheidung nicht in den Staat einreisen oder sich dort aufhalten darf, insbesondere als Mitglied oder Unterstützer einer im Ausland ansässigen terroristischen Organisation.
(2) Der illegale Aufenthalt im Land wird mit einer Geldstrafe von 30.000 $ und einer Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen – insbesondere bei nachgewiesener Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation – ist eine Geldstrafe von 150.000 $ sowie die sofortige Abschiebung vorgesehen.
(4) Wer wiederholt illegal im Land angetroffen wird, ist mit der doppelten Strafe nach Absatz 2 zu belegen.
Wer wissentlich oder absichtlich falsche Tatsachen oder Nachrichten erfindet, verändert oder in einer Weise veröffentlicht, die geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen oder den Ruf von Personen oder Institutionen erheblich zu schädigen, macht sich strafbar.
Nicht erfasst sind erkennbar satirische oder künstlerische Darstellungen, sofern diese eindeutig als solche kenntlich gemacht sind.
Wer ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person Bild- oder Tonaufnahmen in privaten Räumen anfertigt, weitergibt oder veröffentlicht, verletzt deren Privatsphäre und macht sich strafbar.
Private Räume sind alle Orte, die nicht allgemein zugänglich sind, insbesondere Wohnungen, Häuser, Hotelzimmer, Büros oder geschlossene Vereinsräume.
Wer über Presseerzeugnisse oder vergleichbare Medien andere Personen, Gruppen oder Institutionen beleidigt, verächtlich macht, verleumdet oder Inhalte veröffentlicht, die geeignet sind, Hass, Feindseligkeit oder Diskriminierung zu fördern, macht sich strafbar.
Wer durch Veröffentlichungen oder Handlungen im Rahmen der Pressearbeit laufende polizeiliche Ermittlungen, staatsanwaltschaftliche Verfahren oder Gerichtsverhandlungen behindert, verzögert oder deren Ergebnis beeinflussen will, macht sich strafbar.
Darunter fällt insbesondere das Veröffentlichen vertraulicher Ermittlungsergebnisse oder die gezielte Verbreitung von Vorverurteilungen.
Wer die besonderen Rechte der Presse missbraucht, um Straftaten zu verdecken, Straftäter zu unterstützen oder die Öffentlichkeit bewusst in die Irre zu führen, macht sich strafbar.
Dies gilt insbesondere, wenn Presseausweise oder Pressekennzeichnungen genutzt werden, um rechtswidrige Handlungen zu verschleiern oder Zugang zu geschützten Bereichen zu erzwingen.
Wer Pressevertreter bei der rechtmäßigen Ausübung ihrer Tätigkeit behindert, sie in ihrer Arbeit unzulässig einschränkt oder ihnen vorsätzlich den Zugang zu öffentlichen Informationen, Veranstaltungen oder Orten verwehrt, macht sich strafbar.
Wer Pressevertreter im Zusammenhang mit deren beruflicher Tätigkeit bedroht, einschüchtert oder unter Druck setzt, um deren Berichterstattung zu beeinflussen, zu verhindern oder zu erzwingen, macht sich strafbar.
(1) Wer einen Pressevertreter aufgrund oder während seiner beruflichen Tätigkeit körperlich angreift oder tätlich misshandelt, macht sich strafbar.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn dabei eine Waffe, gefährliche Mittel oder mehrere Täter gemeinschaftlich eingesetzt werden.