Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Sollte eine Person ein illegaler Gegenstand, egal welcher Art, zukommen, so ist den Behörden umgehend die Information darüber zu erteilen und der Gegenstand ist auszuhändigen.
Das Strafrecht sowie alle Gesetze gelten für Taten, die in Corleone City und den angrenzenden Gebieten und Gewässern begangen wurden.
Schuld ist die persönliche Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens.
Vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung des Tatbestandes plant oder billigend in Kauf genommen hat, zumindest in Kauf genommen hat.
Fahrlässig handelt, wer die konkrete Tat herbeigeführt hat, ohne dies zu wollen, dabei jedoch seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
Ein Anstifter wird gleich einem Täter bestraft. Anstiften tut derjenige, der einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat.
Als Gehilfe wird gleich bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr oder Nothilfe geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst abzuwehren.
(3) Nothilfe ist die erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von einer anderen Person abzuwehren.
(4) Ein rechtswidriger Angriff ist jede unmittelbar drohende oder begonnene Handlung, die Leben, Freiheit, Eigentum oder staatliche Einrichtungen verletzt oder gefährdet und nicht durch ein Gesetz oder eine rechtmäßige Amtshandlung gedeckt ist.
(5) Grundsätzlich ist das mildeste zur Verfügung stehende Mittel einzusetzen. Niemand ist jedoch verpflichtet, ein Mittel zu wählen, bei dem er das Risiko eingeht, dem Angriff zu unterliegen oder sich selbst in erhebliche Gefahr zu bringen.
(6) Werden bei Notwehr oder Nothilfe illegale Gegenstände eingesetzt, so ist der Besitz oder Gebrauch dieser Gegenstände gesondert strafbar. Das Gericht kann den Einsatz jedoch im Rahmen der Notwehr strafmildernd berücksichtigen.
(1) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, die Tat jedoch nicht vollendet. Der Versuch ist grundsätzlich strafbar.
(2) Die Strafe für einen Versuch kann im Vergleich zur vollendeten Tat nach Ermessen des Gerichts oder des Department of Justice gemildert werden. Maßgeblich sind dabei insbesondere das Ausmaß der bereits eingetretenen Gefährdung sowie die Nähe zur Vollendung.
(3) Wer freiwillig den Versuch aufgibt und die weitere Ausführung der Tat beendet, wird nicht bestraft. Hat der Täter bereits eine Gefährdungslage geschaffen, so muss er diese aktiv und freiwillig beseitigen, damit Straffreiheit eintritt.
(4) Gibt der Täter den Versuch nicht freiwillig auf, sondern nur aufgrund äußerer Umstände (z. B. Festnahme, Gegenwehr, technische Störung), so bleibt der Versuch strafbar..
§ 10 Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Dauer der Freiheitsstrafe richtet sich nach dem festgestellten Strafmaß des aktuell gültigen Strafenkatalogs.
(2) Grundsätzlich liegt die Höchststrafe bei 90 Hafteinheiten.
(3) In besonderen Einzelfällen kann das Department of Justice eine längere Freiheitsstrafe verhängen. Dies darf jedoch ausschließlich durch einen Richter, den Chief of Justice oder dessen offiziellen Vertreter beschlossen werden.
(4) Weitere Ausnahmen über das in Absatz 3 hinaus sind unzulässig.
(1) Die Exekutive und/oder die Judikative können im Ermessen die Strafe reduzieren, wenn der Täter Einsicht zeigt und sein Verhalten eine Strafreduzierung zulässt, § 9 StGB gilt entsprechend.
(2) Die Strafe darf nicht um mehr als 20 % gekürzt werden.
(3) Die Strafe kann ganz aufgehoben werden, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte oder
(3.1) freiwillig sein Wissen rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
(1) Wer mit Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen eine Person eine fremde Sache wegnimmt, um diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
(2) Ebenfalls wird bestraft, wer sich bewaffnet einen materiellen oder geldwerten Vorteil verschafft, wer Vermögenswerte dem Staat oder einem Unternehmen des Staates illegal entwendet wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
Wer einen Menschen seiner Freiheit beraubt oder entführt, um ihn selbst oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer Körperverletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wird wegen Geiselnahme bestraft. Die Strafe lautet auf Freiheitsstrafe sowie ein Bußgeld.
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, erhält neben einer Freiheitsstrafe und Bußgeld auch ein lebenslanges Berufsverbot für jegliche staatlichen Organisationen.
(1) Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum Nutzen oder Vorteil für sich selbst oder einen Dritten. Wer wegen jeglicher Form von Korruption überführt wird, erhält neben einer Freiheitsstrafe und Bußgeld auch ein lebenslanges Berufsverbot für jegliche staatliche Organisation.
(2) Je nach Schwere der Korruption kann durch das Department of Justice oder die Exekutivbehörden eine Ausweisung des Betroffenen beantragt werden.
Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Dritten für nicht frei zugängliche Informationen oder Handlungen Gegenleistungen anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich der Bestechung strafbar und wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld geahndet.
(1) Wer eine andere Person schlägt, verletzt oder ihre Gesundheit schädigt, ohne den Tod des Opfers billigend in Kauf zu nehmen, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
(2) Unterschieden wird zwischen:
Hinweis: Wer mit einer Schusswaffe auf eine andere Person schießt, nimmt in der Regel den Tod des Opfers billigend in Kauf. In solchen Fällen liegt mindestens Totschlag vor.
Wer den Tod eines Menschen vorsätzlich oder billigend in Kauf nimmt, ohne dass die Voraussetzungen des Mordes nach § 20 vorliegen, wird wegen Totschlags bestraft. Die Strafe lautet auf Freiheitsstrafe sowie ein Bußgeld.
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet oder so schwer verletzt, dass er ins Koma fällt. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
(1) Wer als Amtsträger absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft und verliert seine Amtstätigkeit. (2) Die Anwendung § 16 Korruption ist hier zu prüfen.
Wer eine Sache, welche gestohlen, als illegal gilt oder durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde, an- oder verkauft, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
Wer einem Amtsträger oder einem dem Amtsträger gleichgestellten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder aktiv flüchtet wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld verurteilt. Sollten Beamte schwerwiegend verletzt werden (Bewusstlosigkeit), wird die Freiheitsstrafe angehoben.
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft. (2) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, sodass der Gefangene anderen staatlichen Bediensteten Gewalt zuführen kann, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft. (3) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, sich selbst oder einen Dritten als Geisel, freiwillig oder unfreiwillig bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
Wer nicht offizielle Geldmittel (Schwarzgeld) besitzt und in offizielle umwandelt, wird je nach Schwere der Tat mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft. Schwarzgeld wird in jedem Fall eingezogen. Bis zu einer Summe von 10.000 $ erfolgt neben der Einziehung jedoch keine weitere Bestrafung.
Der Besitz sowie der Handel von nicht offiziellen Geldmitteln wie Schwarzgeld wird je nach Schwere der Tat mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
(1) Wer interne oder private Informationen und Daten, welche er in Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, an unberechtigte Personen weitergibt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
(2) Im schwerwiegenden Fall kann die Berufsausübung verboten werden.
Wer eine Person nötigt, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
Wer Arbeiten der Exekutiven oder anderen Behörden in einem nicht nur unerheblichen Maße stört, behindert oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
Der Oberstaatsanwalt kann eine Belohnung für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder der Ergreifung oder Ergreifung flüchtiger Straftäter aussetzen.
Wird jemand wegen einer Straftat im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für eine bestimmte Dauer verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.
Wer die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung, für erlittenes Unrecht für sich oder Dritte, selber ausübt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie mit einem Bußgeld bestraft.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
Ein Amtsträger, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs derselben jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
Siehe Verordnung zur Bekämpfung von Kriminalität und Terror.
Siehe Verordnung zur Bekämpfung von Kriminalität und Terror.
Wer vor Gericht oder vor Beamten der Strafverfolgungsbehörden als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
Wer einen Angriff auf staatliche Einrichtungen und Gebäude plant oder durchführt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft. Jegliche Angriffe gegen die staatlichen Einrichtungen und Gebäude werden als Angriffe gegen den Staat gewertet. Hier können Gruppierungen jeglicher Art mit der Einstufung als kriminelle Vereinigung oder terroristische Vereinigung rechnen. Zudem wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Wer sich in näherer Umgebung (ca. 100 m) eines als illegal deklarierten Ortes befindet, steht unter unmittelbaren Tatverdacht und wird mit einer Haftstrafe, sowie einem erhöhten Bußgeld bestraft. Wer bei einer vom Department of Justice genehmigten Routenrazzia im Umkreis von ca. 100 Meter, eines illegalen Ortes festgenommen wird, wird immer mit einer Geldstrafe von 15.000 $ und einer Haftstrafe von 60 HE bestraft. Ein Rechtsbeistand und das Department of Justice müssen in diesem Einzelfall nicht hinzugezogen werden. Lediglich der Widerspruch nach verbüßter Strafe, beim Department of Justice ist zulässig.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder vornehmen lässt wird mit einer Freiheitstrafe sowie Bußgeld bestraft.
(2) Wer sexuelle Äußerungen an einer anderen Person tätigt oder tätigen lässt und das Opfer in seinem Recht auf freie Entfaltung verletzt wurde, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
(3) Ein Annäherungsverbot kann seitens des Department of Justice ausgesprochen werden.
(1) Wer unbefugt einer anderen Person nachstellt und dabei ihre Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt, indem er wiederholt:
wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Annäherungsverbot kann seitens des Department of Justice ausgesprochen werden.
(1) Bürger des Staates mit offenen Rechnungen egal welcher Art über 50.000 US-Dollar, die älter als 72 Stunden sind, können durch das Department of Justice zur Fahndung ausgeschrieben und aktiv gesucht werden und müssen jederzeit mit ihrer Ergreifung rechnen. Sollte der Bürger alle offenen Rechnungen vor Ort begleichen, gilt die Fahndung als beendet, andernfalls wird der Bürger mit einem zusätzlichen Bußgeld und Haftstrafe bestraft.
(2) Sollte ein Bürger des Staates offenstehende Forderungen in Summe von über 100.000 US-Dollar besitzen, muss dieser Bürger zwingend einem Richter vorgeführt werden. Die Exekutivbehörden sind verpflichtet, das Department of Justice zu kontaktieren, wo entschieden wird, ob der Schuldner in Abschiebehaft genommen wird oder gegen eine Teilzahlung der Schulden vorläufig freigelassen wird. Diese Regelung trifft ebenfalls auf Personen zu, welche diese offenen Forderungen durch die Verordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität und Terror erhalten haben.
(3) Das Federal Investigation Bureau (FIB) ist berechtigt, eigenständig Zielfahndungen aufgrund offener Rechnungen durchzuführen.
(4) Kopfgeldjäger, die vom Department of Justice beauftragt wurden, sind befugt, Personen mit ausstehenden Forderungen in Höhe von über 50.000 $ ausfindig zu machen, festzunehmen und der Exekutive zu übergeben.
(5) Kopfgeldjäger können nur durch den Chief of Justice oder den Deputy Chief of Justice ernannt werden.
(1) Wer eine Person mit Gewalt oder durch die Drohung mit einem schweren Nachteil dazu bringt, eine Handlung, Duldung oder Unterlassung vorzunehmen, und dadurch einen Freiheits-, finanziellen, körperlichen oder materiellen Schaden verursacht, um sich selbst oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, wird mit Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft.
(1) Verleumdung ist das absichtliche Verbreiten falscher Tatsachen, um den Ruf einer Person oder Institution zu schädigen.
(2) Üble Nachrede ist das Verbreiten falscher Tatsachen ohne Absicht, Schaden zu verursachen, aber dennoch Schaden anrichtend.
(3) Wenn die Verleumdung oder üble Nachrede mit dem zielgerichteten Vorsatz, Schaden zu verursachen, begangen wird, gilt dies als besonders schwerer Fall.
(1) Wer Verleumdung oder üble Nachrede begeht, wird mit 30 Haft-Einheiten und einer Geldstrafe von 2000 Dollar bestraft.
(2) Wird die Tat jedoch mit dem Ziel begangen, Schaden zu verursachen, kann das Gericht die Strafe erhöhen. In besonders schweren Fällen sind bis zu 90 Haft-Einheiten möglich.
Das Department of Justice kann dem Opfer einen variablen Schadensersatz zusprechen, abhängig vom verursachten Schaden.
(1) Nur ein Richter darf dieses Gesetz anwenden und Strafen sowie Schadensersatz festlegen.
(2) Dieses Gesetz darf nicht in einem Eilverfahren angewendet werden, und eine Verurteilung in einem solchen Verfahren ist nicht zulässig.
Wer fremdes Eigentum in seiner Gewalt behält oder verwendet, ohne das Recht dazu zu haben, und dieses nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurückgibt, begeht eine Unterschlagung. Dies gilt sowohl für materielle als auch für immaterielle Gegenstände, wie zum Beispiel Geld, Bitcoin oder digitale Währungen, sowie digitale Überweisungen.
Wer fremdes Eigentum unterschlägt, wird mit einer Haftstrafe von 60 Haft-Einheiten bestraft. Zusätzlich wird eine Geldstrafe in Höhe von 2500 $ und die Erstattung der Verfahrenskosten verhängt. Falls der Täter das unterschlagene Eigentum absichtlich behält und nicht zurückgibt, wird eine höhere Strafe verhängt.
Der Eigentümer des unterschlagenen Gutes kann innerhalb von 14 Tagen eine Rückforderung beim Gericht einreichen, um das Eigentum zurückzuerlangen. Bei erfolgreicher Rückforderung wird die Strafe auf den Täter angewendet.
(1) Es ist verboten, Videos oder Bilder von Straftaten zu verbreiten – unabhängig davon, ob diese selbst aufgenommen oder weitergeleitet wurden.
(2) Die Verbreitung von Aufnahmen, auf denen Personen verletzt, hilflos oder getötet dargestellt werden, ist besonders untersagt.
(3) Das Hochladen solcher Inhalte in soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder öffentlich zugängliche Plattformen ist ebenfalls verboten.
(4) Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann mit einer Geldstrafe und Haftstrafe geahndet werden.
(5) Ausgenommen sind Polizei, Justiz oder Presse, sofern eine offizielle Erlaubnis zur Nutzung oder Veröffentlichung vorliegt.
(1) Ein Amtsputsch liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen ohne rechtliche Grundlage versuchen,
(2) Als Amtsputsch gilt auch jede Form der organisierten Verschwörung gegen die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere innerhalb staatlicher Organe oder durch gezielte Einflussnahme von außen.
(3) Der Versuch oder die Durchführung eines Amtsputsches ist ein besonders schweres Verbrechen.
(4) Strafmaß:
(1) Eine Person macht sich des illegalen Aufenthalts schuldig, wenn sie
aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Entscheidung nicht in den Staat einreisen oder sich dort aufhalten darf, insbesondere als Mitglied oder Unterstützer einer im Ausland ansässigen terroristischen Organisation.
(2) Der illegale Aufenthalt im Land wird mit einer Geldstrafe von 30.000 $ und einer Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen – insbesondere bei nachgewiesener Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation – ist eine Geldstrafe von 150.000 $ sowie die sofortige Abschiebung vorgesehen.
(4) Wer wiederholt illegal im Land angetroffen wird, ist mit der doppelten Strafe nach Absatz 2 zu belegen.
Wer wissentlich oder absichtlich falsche Tatsachen oder Nachrichten erfindet, verändert oder in einer Weise veröffentlicht, die geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen oder den Ruf von Personen oder Institutionen erheblich zu schädigen, macht sich strafbar.
Nicht erfasst sind erkennbar satirische oder künstlerische Darstellungen, sofern diese eindeutig als solche kenntlich gemacht sind.
Wer ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person Bild- oder Tonaufnahmen in privaten Räumen anfertigt, weitergibt oder veröffentlicht, verletzt deren Privatsphäre und macht sich strafbar.
Private Räume sind alle Orte, die nicht allgemein zugänglich sind, insbesondere Wohnungen, Häuser, Hotelzimmer, Büros oder geschlossene Vereinsräume.
Wer über Presseerzeugnisse oder vergleichbare Medien andere Personen, Gruppen oder Institutionen beleidigt, verächtlich macht, verleumdet oder Inhalte veröffentlicht, die geeignet sind, Hass, Feindseligkeit oder Diskriminierung zu fördern, macht sich strafbar.
Wer durch Veröffentlichungen oder Handlungen im Rahmen der Pressearbeit laufende polizeiliche Ermittlungen, staatsanwaltschaftliche Verfahren oder Gerichtsverhandlungen behindert, verzögert oder deren Ergebnis beeinflussen will, macht sich strafbar.
Darunter fällt insbesondere das Veröffentlichen vertraulicher Ermittlungsergebnisse oder die gezielte Verbreitung von Vorverurteilungen.
Wer die besonderen Rechte der Presse missbraucht, um Straftaten zu verdecken, Straftäter zu unterstützen oder die Öffentlichkeit bewusst in die Irre zu führen, macht sich strafbar.
Dies gilt insbesondere, wenn Presseausweise oder Pressekennzeichnungen genutzt werden, um rechtswidrige Handlungen zu verschleiern oder Zugang zu geschützten Bereichen zu erzwingen.
Wer Pressevertreter bei der rechtmäßigen Ausübung ihrer Tätigkeit behindert, sie in ihrer Arbeit unzulässig einschränkt oder ihnen vorsätzlich den Zugang zu öffentlichen Informationen, Veranstaltungen oder Orten verwehrt, macht sich strafbar.
Wer Pressevertreter im Zusammenhang mit deren beruflicher Tätigkeit bedroht, einschüchtert oder unter Druck setzt, um deren Berichterstattung zu beeinflussen, zu verhindern oder zu erzwingen, macht sich strafbar.
(1) Wer einen Pressevertreter aufgrund oder während seiner beruflichen Tätigkeit körperlich angreift oder tätlich misshandelt, macht sich strafbar.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn dabei eine Waffe, gefährliche Mittel oder mehrere Täter gemeinschaftlich eingesetzt werden.