StGB - Strafgesetzbuch

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

§ 1.1 Unwissenheit

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Sollte eine Person ein illegaler Gegenstand, egal welcher Art, zukommen, so ist den Behörden umgehend die Information darüber zu erteilen und der Gegenstand ist auszuhändigen.

§ 2 Geltungsbereich

Das Strafrecht sowie alle Gesetze gelten für Taten, die in Corleone City und den angrenzenden Gebieten und Gewässern begangen wurden.

§ 3 Schuld

Schuld ist die persönliche Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens.

§ 4 Vorsatz

Vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung des Tatbestandes plant oder billigend in Kauf genommen hat, zumindest in Kauf genommen hat.

§ 5 Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die konkrete Tat herbeigeführt hat, ohne dies zu wollen, dabei jedoch seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.

§ 6 Anstiftung

Ein Anstifter wird gleich einem Täter bestraft. Anstiften tut derjenige, der einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat.

§ 7 Beihilfe/Mittäterschaft

Als Gehilfe wird gleich bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

§ 8 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(2) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich selbst abzuwenden.

(3) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr oder Nothilfe geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Nothilfe ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von anderen abzuwenden.

§ 9 Versuch

(1) Der Versuch ist strafbar. Der Täter hat also bereits mit der Tat begonnen, konnte jedoch die Tat nicht vollenden. Die Strafe kann nach Ermessen milder ausfallen.

(2) Nach § 9 wird nicht verurteilt, wer freiwillig den Versuch aufgibt.

§ 10 Dauer der Freiheitsstrafe

(1) Die Dauer der Freiheitsstrafe richtet sich nach dem festgestellten Strafmaß des aktuell gültigen Strafenkatalogs.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafen sind neunzig Hafteinheiten.

§ 11 Reduzierung der Strafen

(1) Die Exekutive und/oder die Judikative können im Ermessen die Strafe reduzieren, wenn der Täter Einsicht zeigt und sein Verhalten eine Strafreduzierung zulässt, § 9 StGB gilt entsprechend.

(2) Die Strafe darf nicht um mehr als 20 % gekürzt werden. (3) Die Strafe kann ganz aufgehoben werden, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte oder

(3.1) freiwillig sein Wissen rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

§ 12 Raub

(1) Wer mit Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen eine Person eine fremde Sache wegnimmt, um diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.

(2) Ebenfalls wird bestraft, wer sich bewaffnet einen materiellen oder geldwerten Vorteil verschafft, wer Vermögenswerte dem Staat oder einem Unternehmen des Staates illegal entwendet wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

§ 13 Geiselnahme

Wer einen Menschen entführt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer Körperverletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

§ 14 Betrug

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

§ 15 Beweismittelfälschung

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, erhält neben einer Freiheitsstrafe und Bußgeld auch ein lebenslanges Berufsverbot für jegliche staatlichen Organisationen.

§ 16 Korruption

(1) Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum Nutzen oder Vorteil für sich selbst oder einen Dritten. Wer wegen jeglicher Form von Korruption überführt wird, erhält neben einer Freiheitsstrafe und Bußgeld auch ein lebenslanges Berufsverbot für jegliche staatliche Organisation.

(2) Je nach Schwere der Korruption kann durch das Department of Justice oder die Exekutivbehörden eine Ausweisung des Betroffenen beantragt werden.

§ 17 Bestechung

Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Dritten für nicht frei zugängliche Informationen oder Handlungen Gegenleistungen anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich der Bestechung strafbar und wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld geahndet.

§ 18 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

(2) Unterschieden wird zwischen leichter Körperverletzung, Körperverletzung, die eine Bewusstlosigkeit zur Folge hat, sowie Körperverletzung, die ein Koma (eine notärztliche Behandlung) zur Folge hat.

§ 19 Totschlag

Wer einen Menschen tötet oder diesen so schwer verletzt, so dass dieser ins Koma fällt ohne niedere Beweggründe gem. StGb § 20 Mord wird wegen Totschlags mit einer Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.

§ 20 Mord

Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet oder so schwer verletzt, dass er ins Koma fällt. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.

§ 21 Strafvereitelung im Amt

(1) Wer als Amtsträger absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft und verliert seine Amtstätigkeit. (2) Die Anwendung § 16 Korruption ist hier zu prüfen.

§ 22 Hehlerei

Wer eine Sache, welche gestohlen, als illegal gilt oder durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde, an- oder verkauft, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

§ 23 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Wer einem Amtsträger oder einem dem Amtsträger gleichgestellten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder aktiv flüchtet wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld verurteilt. Sollten Beamte schwerwiegend verletzt werden (Bewusstlosigkeit), wird die Freiheitsstrafe angehoben.

§ 24 Gefangenenbefreiung

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft. (2) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, sodass der Gefangene anderen staatlichen Bediensteten Gewalt zuführen kann, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft. (3) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, sich selbst oder einen Dritten als Geisel, freiwillig oder unfreiwillig bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.

§ 25 Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

§ 26 Geldwäsche

Wer nicht offizielle Geldmittel (Schwarzgeld) besitzt und in offizielle umwandelt, wird je nach Schwere der Tat mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.

§ 27 Verkehr von nicht offiziellen Geldmitteln

Der Besitz sowie der Handel von nicht offiziellen Geldmitteln wie Schwarzgeld wird je nach Schwere der Tat mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

§ 28 Schweigepflichten und Datenschutz

(1) Wer interne oder private Informationen und Daten, welche er in Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, an unberechtigte Personen weitergibt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.

(2) Im schwerwiegenden Fall kann die Berufsausübung verboten werden.

§ 29 Nötigung

Wer eine Person nötigt, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.

§ 30 Freiheitsberaubung

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

§ 31 Erhebliche Störung von Behördenarbeiten

Wer Arbeiten der Exekutiven oder anderen Behörden in einem nicht nur unerheblichen Maße stört, behindert oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

§ 32 Mitwirkung bei der Aufklärung strafbarer Handlungen

Der Oberstaatsanwalt kann eine Belohnung für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder der Ergreifung oder Ergreifung flüchtiger Straftäter aussetzen.

§ 33 Fahrverbot

Wird jemand wegen einer Straftat im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für eine bestimmte Dauer verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

§ 34 Schwerer Diebstahl

In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.

§ 35 Selbstjustiz/Lynchjustiz

Wer die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung, für erlittenes Unrecht für sich oder Dritte, selber ausübt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie mit einem Bußgeld bestraft.

§ 36 Meineid

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

§ 37 Amtsmissbrauch

Ein Amtsträger, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs derselben jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

§ 38 Bildung krimineller Vereinigungen

Siehe Verordnung zur Bekämpfung von Kriminalität und Terror.

§ 39 Bildung terroristischer Vereinigungen

Siehe Verordnung zur Bekämpfung von Kriminalität und Terror.

§ 40 Falschaussage

Wer vor Gericht oder vor Beamten der Strafverfolgungsbehörden als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.

§ 41 Angriff auf staatliche Einrichtungen

Wer einen Angriff auf staatliche Einrichtungen und Gebäude plant oder durchführt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft. Jegliche Angriffe gegen die staatlichen Einrichtungen und Gebäude werden als Angriffe gegen den Staat gewertet. Hier können Gruppierungen jeglicher Art mit der Einstufung als kriminelle Vereinigung oder terroristische Vereinigung rechnen. Zudem wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.

§ 42 Sachbeschädigung

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

§ 43 entfällt

§ 45 Aufenthalt an illegalen Orten

Wer sich in näherer Umgebung (ca. 100 m) eines als illegal deklarierten Ortes befindet, steht unter unmittelbaren Tatverdacht und wird mit einer Haftstrafe, sowie einem erhöhten Bußgeld bestraft. Wer bei einer vom Department of Justice genehmigten Routenrazzia im Umkreis von ca. 100 Meter, eines illegalen Ortes festgenommen wird, wird immer mit einer Geldstrafe von 2.500 $ und einer Haftstrafe von 60 HE bestraft. Ein Rechtsbeistand und das Department of Justice müssen in diesem Einzelfall nicht hinzugezogen werden. Lediglich der Widerspruch nach verbüßter Strafe, beim Department of Justice ist zulässig.

§ 46 Sexuelle Nötigung/Belästigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder vornehmen lässt wird mit einer Freiheitstrafe sowie Bußgeld bestraft.

(2) Wer sexuelle Äußerungen an einer anderen Person tätigt oder tätigen lässt und das Opfer in seinem Recht auf freie Entfaltung verletzt wurde, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

(3) Ein Annäherungsverbot kann seitens des Department of Justice ausgesprochen werden.

§ 47 Nachstellung (Stalking)

(1) Wer unbefugt einer anderen Person nachstellt und dabei ihre Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt, indem er wiederholt:

  1. sich in die Nähe dieser Person begibt,
  2. versucht, über Telekommunikationsmittel, andere Kommunikationswege oder Dritte Kontakt mit ihr aufzunehmen,
  3. missbräuchlich personenbezogene Daten dieser Person verwendet, um
    a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufzugeben oder
    b) Dritte dazu zu bringen, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
  4. die Person, ihre Angehörigen oder eine ihr nahestehende Person mit Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit bedroht,
  5. Abbildungen dieser Person, ihrer Angehörigen oder einer ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
  6. einen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, indem er fälschlicherweise vorgibt, dass die Person der Urheber dieses Inhalts ist,

wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Annäherungsverbot kann seitens des Department of Justice ausgesprochen werden.

§ 48 Offenstehende Rechnungen

Bürger des Staates mit offenen Rechnungen egal welcher Art über 50.000 US-Dollar, die älter als 72 Stunden sind, können durch das Department of Justice zur Fahndung ausgeschrieben und aktiv gesucht werden und müssen jederzeit mit ihrer Ergreifung rechnen. Sollte der Bürger alle offenen Rechnungen vor Ort begleichen, gilt die Fahndung als beendet, andernfalls wird der Bürger mit einem zusätzlichen Bußgeld und Haftstrafe bestraft.

Sollte ein Bürger des Staates offenstehende Forderung in Summe von über 100.000 US-Dollar besitzen, muss dieser Bürger zwingend einem Richter vorgeführt werden. Die Exekutivbehörden sind verpflichtet, das Department of Justice zu kontaktieren, wo entschieden wird ob der Schuldner in Abschiebehaft genommen wird oder gegen eine Teilzahlung der Schulden vorläufig freigelassen wir. Diese Regelung trifft ebenfalls auf Personen zu, welche diese offenen Forderungen durch die Verordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität und Terror erhalten haben.

(1) Kopfgeldjäger, die vom Department of Justice beauftragt wurden, sind befugt, Personen mit ausstehenden Forderungen in Höhe von über 50.000 $ ausfindig zu machen, festzunehmen und der Exekutive zu übergeben.

(2) Kopfgeldjäger können nur durch den Chief of Justice oder den Deputy Chief of Justice ernannt werden.

§ 49 Erpressung

(1) Wer eine Person mit Gewalt oder durch die Drohung mit einem schweren Nachteil dazu bringt, eine Handlung, Duldung oder Unterlassung vorzunehmen, und dadurch einen Freiheits-, finanziellen, körperlichen oder materiellen Schaden verursacht, um sich selbst oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, wird mit Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft.

§ 50 Verleumdung und Üble Nachrede

(1) Verleumdung ist das absichtliche Verbreiten falscher Tatsachen, um den Ruf einer Person oder Institution zu schädigen.

(2) Üble Nachrede ist das Verbreiten falscher Tatsachen ohne Absicht, Schaden zu verursachen, aber dennoch Schaden anrichtend.

(3) Wenn die Verleumdung oder üble Nachrede mit dem zielgerichteten Vorsatz, Schaden zu verursachen, begangen wird, gilt dies als besonders schwerer Fall.

§ 50.1 Strafen

(1) Wer Verleumdung oder üble Nachrede begeht, wird mit 30 Haft-Einheiten und einer Geldstrafe von 2000 Dollar bestraft.

(2) Wird die Tat jedoch mit dem Ziel begangen, Schaden zu verursachen, kann das Gericht die Strafe erhöhen. In besonders schweren Fällen sind bis zu 90 Haft-Einheiten möglich.

§ 50.2 Schadensersatz

Das Department of Justice kann dem Opfer einen variablen Schadensersatz zusprechen, abhängig vom verursachten Schaden.

§ 50.3 Anwendung des Gesetzes

(1) Nur ein Richter darf dieses Gesetz anwenden und Strafen sowie Schadensersatz festlegen.

(2) Dieses Gesetz darf nicht in einem Eilverfahren angewendet werden, und eine Verurteilung in einem solchen Verfahren ist nicht zulässig.

§ 51 Unterschlagung

Wer fremdes Eigentum in seiner Gewalt behält oder verwendet, ohne das Recht dazu zu haben, und dieses nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurückgibt, begeht eine Unterschlagung. Dies gilt sowohl für materielle als auch für immaterielle Gegenstände, wie zum Beispiel Geld, Bitcoin oder digitale Währungen, sowie digitale Überweisungen.

§ 51.1 Strafe

Wer fremdes Eigentum unterschlägt, wird mit einer Haftstrafe von 60 Haft-Einheiten bestraft. Zusätzlich wird eine Geldstrafe in Höhe von 2500 $ und die Erstattung der Verfahrenskosten verhängt. Falls der Täter das unterschlagene Eigentum absichtlich behält und nicht zurückgibt, wird eine höhere Strafe verhängt.

§ 51.2 Rückforderung des Eigentums

Der Eigentümer des unterschlagenen Gutes kann innerhalb von 14 Tagen eine Rückforderung beim Gericht einreichen, um das Eigentum zurückzuerlangen. Bei erfolgreicher Rückforderung wird die Strafe auf den Täter angewendet.