(1) Als Anwalt gilt nur, wer erfolgreich eine Prüfung bestanden hat, die ihm fundierte Kenntnisse der Rechtsordnung des Staates San Andreas bescheinigt.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer zuvor einen anerkannten Lehrgang über das staatliche Recht abgeschlossen hat.
(3) Die anwaltliche Tätigkeit darf nur mit einer gültigen Lizenz der staatlich anerkannten Anwaltskammer ausgeübt werden.
(4) Beamte, die die Anwaltsprüfung bestanden haben, erhalten eine Behörden-Anwaltslizenz. Diese berechtigt ausschließlich zur rechtlichen Vertretung der eigenen Behörde und deren Mitarbeiter in dienstlichen Angelegenheiten. Vertretung in Straf- oder öffentlich-rechtlichen Verfahren ist damit ausgeschlossen.
(5) Die Durchführung der Anwaltsprüfung, die Überwachung der beruflichen Tätigkeit und die Verhängung disziplinarischer Maßnahmen obliegen der Anwaltskammer.
(1) Die Lizenz zur Ausübung des Anwaltsberufs kann nur erwerben, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
– eine mindestens zwei Wochen lang straffreie Akte besitzt,
– sich angemessen artikulieren und repräsentieren kann,
– das Recht respektiert und bereit ist, es zu erlernen,
– keine offenen Konflikte mit dem Department of Justice oder der Anwaltskammer hat,
– die Prüfung zum Anwalt erfolgreich absolviert.
Die Anwaltskammer entscheidet nach eigenem Ermessen, wen sie zur Ausbildung als Student:in aufnimmt.
(2) Der Erwerb der Lizenz erfolgt durch folgendes Verfahren:
– Die interessierte Person stellt sich bei der Anwaltskammer vor und führt ein Gespräch mit der Kammerleitung oder der Personalabteilung.
– Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Person als Student:in der Anwaltskammer aufgenommen und erhält entsprechende Lehrmaterialien.
– Nach mindestens einer Woche kann eine Prüfung zur Erlangung der Lizenz abgelegt werden. In Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
(3) Die Kosten der Prüfung belaufen sich auf 50.000$, zahlbar vor Prüfungsantritt. Nach Bestehen der Prüfung wird die Lizenz für einen Monat erteilt.
(4) Zur Verlängerung der Lizenz ist monatlich ein Betrag von 10.000$ zu entrichten.
(5) Ist eine Lizenz länger als drei Monate abgelaufen, so muss der gesamte Erwerbsprozess einschließlich Prüfung erneut durchlaufen werden.
(1) Studenten arbeiten eng mit den Anwälten der Anwaltskammer zusammen.
(2) Sie sollen alle rechtlichen Aufgaben erlernen und unter Anleitung fachgerecht umsetzen.
(3) Studenten sind verpflichtet, eigenständig Fragen zu stellen, falls Unklarheiten bestehen.
(4) Es ist Studenten strikt untersagt, eigenständig Mandate anzunehmen oder Fälle zu bearbeiten. Ein Verstoß führt zum Ausschluss von der Prüfung.
(1) Jeder, der die Anwaltsprüfung besteht, darf selbst entscheiden, ob er in der Kammer verbleibt oder einer Kanzlei beitritt.
(2) Anwälte der Kammer dürfen alle rechtlichen Aufgaben übernehmen (z. B. Scheidung, Klagen, Revisionen, Adoptionen).
(3) Anwälte in Kanzleien dürfen ausschließlich Mandanten vor Gericht vertreten und Klagen sowie Revisionen beim Department of Justice einreichen.
(4) Die Bearbeitung von Eilprozessen im Staatsgefängnis ist ausschließlich aktiven Mitgliedern der Anwaltskammer gestattet. Freie Rechtsanwälte, die keiner aktiven Zugehörigkeit zur Anwaltskammer unterliegen, sind nicht befugt, solche Verfahren zu übernehmen. Verstöße gegen dieses Verbot können zum sofortigen Entzug der Anwaltslizenz führen und werden disziplinarisch durch die Anwaltskammer verfolgt.
(1) Anwälte mit mindestens einmonatiger aktiver Berufserfahrung dürfen sich auf bestimmte Fachbereiche spezialisieren.
(2) Eine Spezialisierung erfolgt durch Antrag an die Anwaltskammer und ein Fachgespräch mit der Kammerleitung.
(3) Die Anwaltskammer kann Spezialisierungen in folgenden Bereichen anerkennen:
– Strafrecht,
– Familienrecht,
– Verwaltungsrecht,
– Vertragsrecht,
– Unternehmensrecht,
– Mietrecht,
– Arbeitsrecht.
(4) Es können maximal zwei Spezialisierungen gleichzeitig geführt werden.
(5) Spezialisierte Anwälte dürfen sich öffentlich als Fachanwalt des jeweiligen Bereichs bezeichnen.
(6) Die Anwaltskammer kann bei mangelnder fachlicher Eignung oder groben Pflichtverstößen eine Spezialisierung aberkennen.
(1) Die Anwaltskammer kann die Lizenz entziehen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:
– Der Anwalt wird straffällig,
– Der Anwalt verstößt gegen das Rechtsanwaltsgesetz,
– Der Anwalt beleidigt das Department of Justice oder die Anwaltskammer offen,
– Die Voraussetzungen zum Erwerb der Lizenz sind nicht mehr gegeben,
– Der Anwalt überschreitet seine Kompetenzen.
(1) Anwälte sind verpflichtet, ihre Mandanten loyal zu vertreten, deren Interessen mit Sorgfalt zu wahren und die Regeln der Rechtspflege zu achten.
(2) Sie unterliegen der geltenden Gesetzgebung und dürfen sich während ihrer Berufsausübung keiner Straftat schuldig machen.
(1) Anwälte unterliegen der absoluten Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich aller Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut werden.
(1) Anwälte sind berechtigt, für ihre Leistungen angemessene Gebühren und Honorare zu verlangen.
(2) Diese sind vor Mandatsannahme transparent offenzulegen und mit dem Mandanten zu vereinbaren.
(1) Anwälte haben sich stets ethisch korrekt zu verhalten. Jegliches Verhalten, das das Ansehen der Anwaltschaft schädigt, ist zu unterlassen.
(1) Anwälte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um ihr Fachwissen aktuell zu halten und die Qualität ihrer Arbeit sicherzustellen.
(1) Es existiert ein transparentes Beschwerdeverfahren, das Mandanten, Behörden oder Kollegen ermöglicht, Verstöße durch Anwälte an die Anwaltskammer zu melden.
(2) Jede Beschwerde ist sachlich zu prüfen und bei Bedarf mit disziplinarischen Maßnahmen zu beantworten.
(1) Die Anwaltskammer überwacht die Einhaltung dieser Ordnung.
(2) Bei Verstößen kann sie Disziplinarmaßnahmen verhängen – von einer Ermahnung bis zum Lizenzentzug.
(1) Die Behörden-Anwaltslizenz muss monatlich bei der Anwaltskammer erneuert werden.
(2) Der behördliche Anwalt ist verpflichtet, sich proaktiv um die Verlängerung zu kümmern.
(1) Im Gerichtssaal sind Würde, Disziplin und Neutralität zu wahren. Alle Beteiligten haben sich respektvoll gegenüber dem Gericht, der Gegenseite und Dritten zu verhalten.
(2) Rechtsanwälte haben insbesondere:
– das Wort nur zu ergreifen, wenn sie vom Gericht dazu aufgefordert werden oder ein Recht zur Erwiderung besteht;
– sachlich und juristisch fundiert zu argumentieren;
– persönliche Angriffe, Beleidigungen oder unsachliche Aussagen zu unterlassen;
– den Anweisungen des Gerichts jederzeit Folge zu leisten.
(3) Der Dresscode für Rechtsanwälte vor Gericht ist förmlich und angemessen. Freizeitkleidung ist unzulässig.
(4) Störungen der Verhandlung – insbesondere durch wiederholtes Unterbrechen, unaufgefordertes Reden, provozierendes Verhalten oder eigenmächtiges Verlassen des Gerichtssaals – können mit einem Verweis aus dem Saal oder disziplinarischen Maßnahmen geahndet werden.
(5) Der Vorsitzende Richter hat die uneingeschränkte Autorität, die Verhandlung zu leiten, das Wort zu erteilen und bei Fehlverhalten angemessene Maßnahmen zu treffen.