WASSERVERKEHRSGESETZ Staat Corleone City – Insel San Andreas und umliegendes offenes Meer
(1) Dieses Gesetz regelt den sicheren Betrieb des Wasserverkehrs im gesamten Staatsgebiet, einschließlich der Insel San Andreas, aller Küstengewässer sowie des angrenzenden offenen Meeres. (2) Es gilt für alle Wasserfahrzeuge, deren Betreiber sowie für alle Personen, die am Wasserverkehr beteiligt sind. (3) Die U.S. Army ist für die Überwachung, Kontrolle und Einhaltung aller wasserverkehrsrechtlichen Bestimmungen auf See verantwortlich.
(1) Jeder Wasserfahrzeugführer muss über eine gültige Bootlizenz verfügen, ausgestellt durch die Fahrschule.
(2) Ausstellung, Erneuerung und Entzug erfolgen gemäß den geltenden Standards.
(1) Der Kapitän muss zusätzlich zur Bootlizenz über einen gültigen Erste-Hilfe-Nachweis verfügen.
(2) Verfügt der Kapitän nicht über einen gültigen Erste-Hilfe-Nachweis, muss mindestens eine andere Person an Bord über einen solchen verfügen.
(3) Der Erste-Hilfe-Nachweis muss durch eine staatlich anerkannte medizinische Behörde ausgestellt worden sein.
(4) Ohne eine entsprechend zertifizierte Erste-Hilfe-fähige Person an Bord darf ein Wasserfahrzeug nicht betrieben werden.
(1) Für gewerbliche Wassertransporte ist eine gültige Betriebsgenehmigung des Department of Justice erforderlich.
(2) Die Genehmigung legt Umfang, Auflagen und Bedingungen fest.
(3) Bei Verstößen kann sie ausgesetzt oder widerrufen werden.
(1) Wasserfahrzeuge müssen jederzeit den geltenden Sicherheits- und Wartungsvorschriften entsprechen.
§6a Verhalten auf den Gewässern
(1) Jeder Teilnehmer am Wasserverkehr hat sich jederzeit ordentlich, verantwortungsbewusst und rücksichtsvoll zu verhalten. Beispiele: angemessene Fahrgeschwindigkeit; langsames Vorbeifahren an anderen Booten.
(2) Es ist verboten, andere Wasserfahrzeuge, Personen oder Tiere zu gefährden, zu behindern oder unzumutbar zu belästigen. Beispiele: dichtes Vorbeifahren mit hoher Geschwindigkeit; unnötiges Wellenmachen in der Nähe von Badenden.
(3) Wasserfahrzeuge sind so zu führen, dass Sicherheit, Ruhe und Ordnung auf den Gewässern gewährleistet bleiben. Das Führen eines Bootes unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist strengstens verboten. Beispiele: Vermeiden von abrupten Richtungswechseln; kein Fahren unter Alkoholeinfluss oder berauschenden Substanzen.
(1) Die U.S. Army und beauftragte Organisationen führen Wasserverkehrskontrollen durch.
(2) Anweisungen und festgelegte Routen sind zwingend zu befolgen.
(3) Personalien der Passagiere dürfen überprüft werden.
(4) Wasserfahrzeuge dürfen nur dann durchsucht werden, wenn
gegen die gültigen Lizenzbestimmungen verstoßen wurde, kein gültiger Erste-Hilfe-Nachweis vorliegt oder der Fahrzeugführer durch eine erheblich gefährliche Fahrweise aufgefallen ist.
Als erheblich gefährliche Fahrweise gilt insbesondere ein Verhalten, durch das eine Havarie des Wasserfahrzeugs konkret riskiert oder in Kauf genommen wurde.
(5) Unbemannte Fahrzeuge dürfen nur bei hinreichendem Tatverdacht durchsucht werden.
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Geldbußen, Betriebsstilllegung oder dem Entzug von Lizenzen geahndet werden.
(2) Die konkreten Strafmaße finden Sie im Strafenkatalog des Staates Corleone City.
(1) Das Department of Justice legt Sicherheitsstandards und Richtlinien fest.
(2) Unternehmen müssen Programme zur Prävention sicherheitsrelevanter Bedrohungen vorhalten.
(1) Die U.S. Army kann Sicherheitskontrollen an Häfen, Küstenbereichen und Offshore-Anlagen durchführen.
(2) Unternehmen und Besatzungen müssen diesen Kontrollen Folge leisten.
(1) Wasserfahrzeuge dürfen nicht offensichtlich auf Land, Strände, Küstenbereiche oder vergleichbare Flächen getrieben, dort abgestellt oder zurückgelassen werden.
(2) Ein Wasserfahrzeug gilt insbesondere dann als offensichtlich gestrandet oder zurückgelassen, wenn es sich mindestens ca. 15 Meter außerhalb der Wasserlinie auf Land befindet und keine erkennbaren Maßnahmen zur Bergung oder Sicherung erfolgen.
(3) Der verantwortliche Fahrzeugführer oder Eigentümer ist verpflichtet, eine Strandung oder Havarie unverzüglich der zuständigen Behörde oder der U.S. Army zu melden.
(4) Erfolgt eine unverzügliche Meldung an die zuständigen Behörden und wird nachweislich an einer Bergung oder Sicherung mitgewirkt, kann von einer Ahndung nach Absatz 5 abgesehen werden.
(5) Das unerlaubte Zurücklassen oder Aufgeben eines Wasserfahrzeugs stellt einen Verstoß gegen den Umwelt- und Gewässerschutz dar und wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 40.000 $ geahndet.
(6) Wasserfahrzeuge im Sinne dieses Paragraphen dürfen durch die Exekutive sowie die U.S. Army ohne weitere Voraussetzungen oder zusätzlichen Anfangsverdacht kontrolliert und durchsucht werden.
(7) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, offensichtlich zurückgelassene oder havarierte Wasserfahrzeuge sicherzustellen, abschleppen zu lassen oder auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen.