BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

INHALTSÜBERSICHT Buch 1. Allgemeiner Teil Buch 2. Schuldrecht Buch 3. Sachenrecht Buch 4. Familienrecht

Buch 1. Allgemeiner Teil

§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit

(1) Die Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung der Einreise in den Staat San Andreas.

§ 2 Eintritt der Volljährigkeit

(1) Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

§ 3 Geschäftsunfähigkeit.

Geschäftsunfähig ist:

(1) wer die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat, (2) wer sich in einem Zustand krankhafter Störung oder Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

§ 4 Nichtigkeit der Willenserklärung.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

§ 5 Formerfordernis.

(1) Willenserklärungen sind grundsätzlich nicht an Formerfordernisse gebunden.

(2) Dem Gericht können nur Verträge in Text- oder Schriftform zum Beweis eines vertraglichen Anspruchs vorgelegt werden.

§ 6 Vertretung

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

(2) Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

§ 7 Verträge

(1) Ein Vertrag besteht aus zwei korrespondierenden, aufeinander in Bezug abgegebene Willenserklärungen, dem Antrag und der Annahme. (2) Verträge, die gegen die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen, sind nichtig. Die Sitte beschreibt das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht Denkenden.

§ 8 Bindung an den Antrag.

(1) Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(2) Der Antrag muss so formuliert sein, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von der Zustimmung des Vertragspartners abhängt. Nachträglich beigefügte Vertragsbedingungen sind nicht Bestandteil des Vertrages.

§ 9 Annahme eines Antrags

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden.

(2) Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

(3) Eine Annahme unter Abwesenden wird wirksam, wenn sie so in den Machtbereich des Antragenden gelangt, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

(4) Eine Annahme mit abändernden Vertragsbedingungen gilt als eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

§ 10 Anfechtung wegen Irrtum.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung ohne schuldhaftes Zögern anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Das daraus geschlossene Rechtsgeschäft ist sodann als von Anfang an nichtig anzusehen.

§ 11 Privatautonomie

(1) Jede rechtsfähige Person ist in der Gestaltung ihrer rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich frei. Jede Person gestaltet ihre Rechtsbeziehungen autonom (selbstständig) nach ihrem eigenen Willen.

§ 12 Fahrlässigkeit

(1) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

§ 13 Sachen

(1) Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

(2) Zubehör sind bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.

§ 14 Fristberechnung

(1) Fristen werden immer nach Minuten, Stunden oder Tagen bestimmt. Eine Frist kann auch auf einen bestimmten Zeitpunkt (Tag, Stunde Minute) festgelegt sein.

(2) Eine nach Minuten oder Stunden bestimmte Frist beginnt immer mit Beginn des nächsten Viertel der laufenden Stunde. Eine nach Minuten bestimmte Frist muss mindestens 15 Minuten lang sein.

(3) Für eine nach Tagen bestimmte Frist wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den das Ereignis oder der Zeitpunkt der Fristsetzung fällt. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(4) Fällt das Fristende auf einen genau definierten Zeitpunkt, so ist dieser Zeitpunkt ausschlaggebend.

§ 15 Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen.

(2) Der Anwender muss den Vertragspartner stets hinreichend über die Nutzung der allgemeinenen Geschäftsbedingungen hinweisen.

(3) Überraschende Klauseln werden nicht Bestandteil des Vertrages.

Buch 2. Schuldrecht

§ 16 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 17 Sach- und Rechtsmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei der Übergabe an den Käufer die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln.

(2) Ein Sachmangel besteht auch, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

(3) Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen dem Käufer geltend machen können.

§ 18 Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

§ 19 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

(1) Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache zu gestatten.

(2) Der Entleiher verpflichtet sich, die Leihsache nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist an den Verleiher abzugeben.

(3) Wurde keine Leihfrist bestimmt, so kann der Entleiher jederzeit die Herausgabe der Sache ohne schuldhaftes Zögern verlangen.

§ 20 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 21 Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag

(1) Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den mit dem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten nachzugehen und die vereinbarte Leistung zu erbringen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn zu gewähren.

§ 22 Vertragstypische Pflichten beim Mietvertrag

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Sache in der vereinbarten Beschaffenheit zu gewähren.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Miete zu entrichten.

§ 23 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

§ 24 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag.

Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

§ 25 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Der Geschädigte kann Wiederherstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre.

(3) Durfte ein Vertragspartner auf das Zustandekommen des Vertrages vertrauen, so kann er vom anderen Vertragspartner bei schuldhaftem Handeln Schadensersatz für Mehraufwendungen verlangen.

Buch 3. Sachenrecht

§ 26 Herausgabeanspruch.

(1) Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser kein Recht zum Besitz hat.

(2) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

§ 27 Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

§ 28 Erwerb des Eigentums

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

(2) Ist der Erwerber im Besitz der Sache oder soll der Besitz in den Händen des Veräußerers bleiben, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

§ 29 Befugnisse des Eigentümers

(1) Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Buch 4. Familienrecht

§ 30 Testamente

(1) Testamente müssen vor dem Todeszeitpunkt vom Erblasser verfasst, unterschrieben und von einem zugelassenen Richter abgesegnet werden. Sie müssen klar und deutlich zu verstehen, frei von Gesetzesverletzungen und in der Amtssprache des Staates niedergeschrieben sein.

(2) Ein Testament muss folgende Dinge beinhalten: Name, Vorname, Geburtsdatum des Erblassers Datum und Uhrzeit des Verfassungszeitpunkts Erben müssen bei vollem Namen genannt werden

(3) Folgende Dinge dürfen nicht vererbt werden:

-Berufspositionen in staatlichen Behörden -Verträge des Erblassers -Schulden

§ 31 Namensrecht

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Eheschließung und Scheidung

§ 32 Voraussetzungen der Eheschließung

(1) Eine Ehe kann nur zwischen zwei Personen geschlossen werden, die volljährig und geschäftsfähig sind.

(2) Beide Personen müssen ihre Eheschließung freiwillig und ohne Zwang erklären.

(3) Zwischen den Ehepartnern darf kein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder ein leibliches Geschwisterverhältnis bestehen.

(4) Es darf in den letzten 30 Tagen keine Ehe bestanden haben.

§ 32.1 Verfahren zur Eheschließung

(1) Die Eheschließung erfolgt durch persönliche Erklärung beider Personen vor einem Standesbeamten des Department of Justice.

(2) Die Hochzeit muss mindestens 24 Stunden vor der geplanten Eheschließung beim Notariat des Department of Justice beantragt werden.

(3) Beide Personen müssen dem Standesbeamten ihre Identität durch amtliche Ausweisdokumente nachweisen.

(4) Der Standesbeamte des Department of Justice prüft die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung.

§ 32.2 Eheschließungserklärung

(1) Die Ehe wird durch die übereinstimmende Erklärung geschlossen, eine Ehe eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärung erfolgt in Gegenwart des Standesbeamten und, sofern gewünscht, von Trauzeugen.

(3) Die Ehegatten können sich bei der Eheschließung auf einen gemeinsamen Ehenamen festlegen.

§ 32.3 Rechtsfolgen der Eheschließung

(1) Mit der Eheschließung verpflichten sich beide Ehepartner zu gegenseitigem Beistand, Fürsorge und Treue.

(2) Die Ehe begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

§ 33 Scheidung der Ehe

(1) Die Scheidung der Ehe erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehepartner durch eine gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine Scheidung kann ausgesprochen werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner diese wiederherstellen.

(3) Die Einreichung des Scheidungsantrags ist frühestens nach einer Trennungszeit von 14 Tagen möglich, wenn beide Ehepartner der Scheidung zustimmen. Die Zustimmung muss über einen Rechtsanwalt beim Department of Justice eingereicht werden. Ohne die Zustimmung eines Ehepartners ist eine Trennungszeit von vier Wochen erforderlich.

(4) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, die eine Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner unzumutbar machen, kann die Scheidung unabhängig von der Trennungszeit beantragt werden.

(5) Die Scheidungsfolgen, einschließlich Unterhalt und Vermögensaufteilung, werden im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt.

§ 35 Adoption

(1) Jeder volljährige Bürger hat das Recht eine andere Person zu adoptieren.

(2) Jede Adoption ist schriftlich und nachvollziehbar im Regierungsarchiv festzuhalten. Die Adoptionsurkunde muss folgende Punkte enthalten:

Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Telefonnummer der zukünftigen Eltern, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Telefonnummer des zu Adoptierenden, den Ort und das Datum der Adoption, der Name des zuständigen Beamten,.

§ 36 Annullierung der Adoption

(1) Folgende Auflagen müssen erfüllt sein um eine Adoption zu annullieren: Antrag des volljährigen Adoptierten oder Antrag der Eltern oder schwere Verletzung der Fürsorgepflicht in Verbindung mit Aufforderung zu Straftaten

(2) Die Annullierung der Adoption kann nur durch einen Richter ausgesprochen werden.