Verordnung gegen organisierte Kriminalität und Terror

Zum Schutz der Bevölkerung des Staates Corleone City hat das Department of Justice (kurz: DOJ) die Möglichkeit, Organisationen, einen Zusammenschluss von Personen oder eine Einzelperson als “kriminell” oder “terroristisch” einzustufen.

Vorherig genannte Organisationen, Personen oder Gruppierungen werden im fortfolgenden als "staatsgefährdend" bezeichnet. Die Differenzierung zwischen einem kriminellen und dem terroristischen Status liegt in der Feststellung der besonderen Schwere der Straftat/en. Die besondere Schwere der Straftat/en ist festzustellen wenn:

§ 1 Allgemeines

(a) mehrfach Leib und Leben der Zivilbevölkerung gefährdet wurde

(b) §41 StGb Anwendung findet

(c) eine zeitweise Lahmlegung wichtiger staatlicher Zweige und Organe stattgefunden hat (beispielsweise: Los Santos Medical Department (kurz: LSMD), Los Santos Police Department (kurz: LSPD), Department of Justice (kurz: DOJ))

(d) Beamte und/oder Staatsbedienstete in erheblichem Maße an der Ausübung Ihrer Dienstpflicht gehindert wurden.

(e) Eine strukturierte kriminelle Organisation (Mafia, Gang, MC usw.) lehnt offenkundig die Autorität des Staates von Corleone City in einem Maße ab, welches die innere Sicherheit des Staates erheblich gefährdet.

(1) Die Richterschaft des Department of Justice (kurz: DOJ) kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei hinreichenden Beweisen und Beweismitteln Staatsgefährder als kriminell gemäß § 3 einstufen. Hierfür müssen dem Department of Justice (kurz: DOJ) gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass mehrmals Verstöße gegen die Gesetze des Staates, die eine Haftstrafe nach sich ziehen, begangen wurden. Art und Schwere der Verstöße sollen bei der Entscheidung, ob ein krimineller Status verhängt wird, eine Rolle spielen.

(2) Der oberste Richter des Department of Justice (kurz: DOJ) kann auf Antrag der Oberstaatsanwaltschaft bei hinreichenden Beweisen und Beweismitteln Staatsgefährder als terroristisch gem. § 4 einstufen. Staatsgefährder können aufgrund der besonderen Schwere der Straftaten direkt, ohne vorherige Einstufung in den kriminellen Status als “terroristisch” eingestuft werden. Eine direkte Einstufung ohne vorherigen kriminellen Status bedarf der Unterschrift des Chief of Justice oder des Deputy Chief of Justice.

In dringenden Einzelfällen kann eine Einstufung als terroristische Organisation auch ohne vorherigen Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Chief of Justice oder den Deputy Chief of Justice erfolgen. Hierbei ist immer die Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.

§ 2 Dauer der Einstufung

(1) Dauer des kriminellen Status Der Status “kriminell” wird an Staatsgefährder für einen Zeitraum von 7 Tagen vergeben. Sollte der/die Staatsgefährder während dieser Zeit weitere Straftaten begehen, kann diese Frist auf Antrag der Staatsanwaltschaft für weitere 7 Tage verlängert werden. Verlängerungen auf Antrag der Staatsanwaltschaft sind in unbegrenzter Anzahl möglich. Eine Verlängerung der Frist löst gleiche Automatismen wie eine Neuverhängung aus. (siehe hierzu § 3 (1) b) und c)). Sollten weitere Straftaten gem. § 1 (2) erfolgen, kann der Status auf terroristisch angehoben werden. Bei Anhebung ist der kriminelle Status obsolet, da dieser durch einen terroristischen Status ersetzt wird. Eine Minderung der Dauer der Einstufung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Aufhebung der kriminellen Einstufung darf ausschließlich durch Beschluss vom Chief of Justice oder dessen Vertreter in Absprache mit dem obersten Richter durchgeführt werden.

(2) Dauer des terroristischen Status Der terroristische Status wird an Staatsgefährder für einen Zeitraum von 7 Tagen vergeben. Sollte der/die Staatsgefährder während dieser Zeit weitere schwere Straftaten begehen, kann diese Frist auf Antrag der Oberstaatsanwaltschaft für weitere 7 Tage verlängert werden. Verlängerungen auf Antrag der Oberstaatsanwaltschaft sind in unbegrenzter Anzahl möglich. Eine Verlängerung der Frist löst gleiche Automatismen wie eine Neuverhängung aus (siehe hierzu § 4 (1) b) und c)). Eine Minderung der Dauer der Einstufung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Aufhebung der terroristischen Einstufung darf ausschließlich durch Beschluss vom Chief of Justice oder dessen Vertreter in Absprache mit dem obersten Richter durchgeführt werden.

§ 3 Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Kriminelle Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft und gilt als “kriminelle Vereinigung”. Sollte gegen eine solche Vereinigung der Status “kriminelle Vereinigung” verhängt werden treten folgende staatliche Regulierungen gegen diese Organisation und jedes einzelne Ihrer Mitglieder in Kraft:

(a) Jedes Mitglied der Organisation erhält bei Vergehen/Verstößen gegen die aktuelle Gesetzeslage das dreifache des originären Bußgeldes. (Eine Kappung der Obergrenze hierzu ist erst bei 45.000$ zulässig)

(b) Das Oberhaupt der kriminellen Vereinigung erhält eine einmalige Geldstrafe von bis zu 100.000$. In der Zweifelsfrage oder Abwesenheit des Oberhauptes erhält alternativ ein anderes Mitglied der Vereinigung diese Geldstrafe. Diese Geldstrafe ist ausschließlich vom Department of Justice (kurz: DOJ) zu verhängen. (c) Der Beschluss Status “kriminelle Vereinigung” gilt gleichzeitig als Anordnung für eine Razzia/Durchsuchung gem. § 5 (1). Razzien und Durchsuchungen beziehen sich auf das Anwesen der jeweiligen Vereinigung.

(2) Kriminelle Einzelperson Wer sich als Einzelperson der Begehung von Straftaten zuwendet und sein Tun und Handeln darauf ausrichtet, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft und gilt als “Krimineller” eingestuft. Die Einstufung obliegt alleine dem Richter, ob die vorhandenen Straftaten ausreichend für eine Einstufung sind. Sollte gegen eine solche Einzelperson der Status “Krimineller” verhängt werden treten folgende staatliche Regulierungen gegen diese Person in Kraft:

(a) Der “Kriminelle” erhält bei Vergehen/Verstößen gegen die aktuelle Gesetzeslage das Dreifache des originären Bußgeldes. (Eine Kappung der Obergrenze hierzu ist erst bei 45.000$ zulässig) (b) Der “Kriminelle” erhält unabhängig der bisher veranschlagten Bußgelder eine einmalige Geldstrafe in Höhe von bis zu 150.000$. Diese Geldstrafe ist ausschließlich vom Department of Justice (kurz: DOJ) zu verhängen. (c) Der Beschluss Status “Krimineller” gilt gleichzeitig als Anordnung für eine Razzia/Durchsuchung des Privateigentums gem. § 5 (2).

§ 4 Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Terroristische Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von besonders schweren Straftaten gerichtet ist, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft und gilt als “terroristische Vereinigung”.

Sollte gegen eine solche Vereinigung der Status “terroristische Vereinigung” verhängt werden treten folgende staatliche Regulierungen gegen diese Organisation und jedes einzelne Ihrer Mitglieder in Kraft:

(a) Jedes Mitglied der Organisation erhält bei Vergehen/Verstößen gegen die aktuelle Gesetzeslage das fünffache des originären Bußgeldes. (Eine Kappung der Obergrenze hierzu ist erst bei 75.000 $ zulässig). (b) Das Oberhaupt der terroristischen Vereinigung erhält eine einmalige Geldstrafe von bis zu 300.000$. In der Zweifelsfrage oder Abwesenheit des Oberhauptes erhält alternativ ein anderes Mitglied der Vereinigung diese Geldstrafe. Diese Geldstrafe ist ausschließlich vom Department of Justice (kurz: DOJ) zu verhängen. (c) Der Beschluss Status "terroristische Vereinigung” gilt gleichzeitig als Anordnung für zwei Razzien/Durchsuchungen gem. § 5 (3). Razzien und Durchsuchungen beziehen sich auf das Anwesen der jeweiligen Vereinigung. (d) Jedes Mitglied verliert das Recht auf einen Anwalt, Rechtsbeistand oder eine Rechtsbelehrung durch die Exekutive. Ebenfalls dürfen Mitglieder der als terroristisch eingestuften Organisationen ohne Angabe von Gründen angehalten und durchsucht werden.

(2) Terroristische Einzelperson Wer sich als Einzelperson der Begehung von besonders schweren Straftaten zuwendet und sein Tun und Handeln darauf ausrichtet, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft und gilt als "Terrorist". Sollte gegen eine solche Person der Status "Terrorist" verhängt werden treten folgende staatliche Regulierungen gegen diese Person in Kraft:

(a) Der "Terrorist" erhält bei Vergehen/Verstößen gegen die aktuelle Gesetzeslage das fünffache (5x) des originären Bußgeldes. (Eine Kappung der Obergrenze hierzu ist erst bei 25.000 $ zulässig) (b) Der "Terrorist" erhält unabhängig von den bisher veranschlagten Bußgeldern eine einmalige Geldstrafe von 300.000$. Diese Geldstrafe ist ausschließlich vom Department of Justice (kurz: DOJ) zu verhängen. (c) Der Beschluss Status "Terrorist" gilt gleichzeitig als Anordnung für zwei Razzien/Durchsuchungen des Privateigentums gem. § 5 (4). (d) “Terroristen” verlieren das Recht auf einen Anwalt, Rechtsbeistand oder eine Rechtsbelehrung durch die Exekutive.

§ 5 Razzien und Durchsuchungen

Razzien und Durchsuchungen bedürfen immer eines schriftlichen Beschlusses durch die Richterschaft des Department of Justice (kurz: DOJ). Razzien und Durchsuchungen sind nicht an den Status “kriminell” oder “terroristisch” gekoppelt, sondern können auch in einem gesonderten Beschluss gefasst werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, bei hinreichenden Beweismitteln, kann eine Razzia und Durchsuchungen in gesondertem Beschluss beantragt und durch die Richterschaft beschlossen werden. Grundsätzlich sind bei jeder Razzia das Grundstück der jeweiligen Organisation, sämtliche Lager, sämtliche angetroffene Personen und Fahrzeuge in einem Umkreis von 100 Metern mit einzubeziehen. Grundsätzlich sind bei jeder Durchsuchung die betroffene Person selbst, sämtliche Lager, und sämtliche Fahrzeuge, auch die eingelagerten mit einzubeziehen. Die Exekutivkräfte legen den Zeitpunkt der Razzia/Durchsuchung in Absprache mit dem Department of Justice (kurz: DOJ) fest. Razzia bei krimineller Vereinigung Im Zeitraum des Status “kriminelle Vereinigung” (7 Tage) ist eine Razzia angesetzt. Bei dieser sind je nach Maßgabe der Richterschaft 10% bis 30% der illegalen Güter und Materialien sowie Schwarzgeld zu konfiszieren.

Durchsuchung bei krimineller Einzelperson Im Zeitraum des Status “Krimineller” (7 Tage) ist eine Durchsuchung des Privatbesitzes angesetzt. Bei dieser sind je nach Maßgabe der Richterschaft 10% bis 30% der illegalen Güter und Materialien sowie Schwarzgeld konfiszieren. Sollte die Durchsuchung nicht möglich sein, ist der Kriminelle zur Fahndung auszuschreiben und die Durchsuchung bei Ergreifen nachzuholen.

Razzia bei terroristische Vereinigung Im Zeitraum des Status “terroristische Vereinigung” (7 Tage) sind zwei Razzien angesetzt. Razzien und Durchsuchungen beziehen sich auf das Anwesen der jeweiligen Vereinigung. Bei dieser sind je 20%-50% der illegalen Güter und Materialien sowie Schwarzgeld zu konfiszieren. Eine Verlängerung der Frist löst gleiche Automatismen wie eine Neuverhängung aus (siehe hierzu § 4 (1) b) und c)).

Durchsuchung bei terroristischer Einzelperson Im Zeitraum des Status “Terrorist” (7 Tage) sind zwei Durchsuchungen des Privatbesitzes angesetzt. Bei dieser sind je 20%-50% der illegalen Güter und Materialien sowie Schwarzgeld zu konfiszieren. Sollte die Durchsuchung nicht möglich sein, ist der “Terrorist” zur Fahndung auszuschreiben und die Durchsuchungen bei Ergreifen nachzuholen.