Waffengsetz 2025

§1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Schusswaffen, Kriegswaffen und anderen gefährlichen Gegenständen.

(2) Es gilt für alle Personen innerhalb des Staatsgebiets von Corleone City und umfasst Besitz, Erwerb, Verwendung, Transport und Aufbewahrung.

§2 Definitionen

(1) Faustfeuerwaffen: Kurzwaffen wie Pistolen und Revolver, die mit einer Hand bedient werden können.

(2) Automatische Waffen: Schusswaffen mit Dauerfeuer-Funktion.

(3) Langwaffen: Schusswaffen, die nicht als Faustfeuerwaffen gelten (z.B. Gewehre, Schrotflinten).

(4) Manipulierte Langwaffen: z.B. abgesägte Schrotflinten – gelten als Langwaffen und sind illegal.

(5) Kriegswaffen: Waffen mit hoher Zerstörungskraft wie Maschinengewehre, Raketenwerfer, Granaten – Besitz/Verkauf verboten.

(6) Waffen: Gegenstände, die zur Verletzung, Tötung oder Kampfunfähigmachung geschaffen wurden.

(7) Gefährliche Gegenstände: Dinge, die erhebliche Verletzungen verursachen können, auch wenn sie nicht ausdrücklich als Waffe gelten.

(8) Waffenaufsätze: Technische Anbauteile wie Schalldämpfer, Zielfernrohre, Laser, taktische Griffe oder Magazinerweiterungen, die die Funktion, Präzision oder Einsatzfähigkeit einer Waffe verändern oder verbessern.

(9) Waffenerweiterungen: Jegliche bauliche oder technische Modifikation einer Waffe oder ihrer Bauteile, die die Wirkung, Reichweite, Magazinkapazität oder Handhabung maßgeblich verändert. Hierunter fallen z. B. Laufverlängerungen, Schnellfeuermechanismen oder umfunktionierte Bauteile.

§3 Legale Waffen und Gegenstände

(1) Legale Waffen (Faustfeuerwaffen)

(2) Behördenwaffen (nur für Polizei & Staatsorgane)

Zusatzinformation: Die genaue Ausstattung mit Behördenwaffen variiert je nach zuständiger Behörde. Eine vollständige, aktuelle Liste der eingesetzten Waffen wird nicht zentral gepflegt. Informationen über die jeweils zugelassenen Behördenwaffen können bei der entsprechenden Behörde direkt erfragt werden.

(3) Gefährliche Gegenstände (nur mit Waffenschein erlaubt):

§4 Illegale Waffen und Gegenstände

(1) Illegale Waffen:

(2) Illegale Gegenstände:

§5 Waffenerwerb

(1) Der Erwerb legaler Schusswaffen und gefährlicher Gegenstände ist waffenscheinpflichtig.

(2) Voraussetzung für Erteilung:

§6 Waffenbesitz

(1) Besitz legaler Waffen nur mit Waffenschein erlaubt.

(2) Besitz von automatischen oder halbautomatischen Schusswaffen, die nicht behördlich geführt werden, ist verboten.

§7 Verwendung

(1) Der Einsatz von Waffen ist nur in Ausnahmesituationen erlaubt, z.B. Not wehr.

(2) Verhältnismäßigkeit und Notwehrrecht sind stets zu beachten.

(3) Der Besitz von Bauteilen zur Waffen- oder Munitionsherstellung (Metall, Hülsen, Federn etc.) ist strafbar.

§8 Herstellung und Handel

(1) Herstellung jeglicher Waffen(-teile) und schwerer Munition ist verboten.

(2) Der Handel mit Waffen(-teilen) und Munition ist verboten.

(3) Herstellung/Handel von Kriegswaffen oder Langwaffen ist immer illegal.

(4) Herstellung, Besitz, Handel oder Anbringung von Waffenaufsätzen und Waffenerweiterungen ist verboten, sofern diese nicht ausdrücklich für Behördenwaffen (§3 Abs. 2) vorgesehen sind.

(5) Zuwiderhandlungen werden wie der illegale Waffenbesitz (§4) behandelt und können mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe sowie dem Entzug des Waffenscheins geahndet werden.

§9 Waffenverbote

(1) Der Staat kann bestimmte Waffen(-klassen) durch Verordnung pauschal verbieten. (2) Verbot betrifft insbesondere:

§10 Strafen

(1) Verstöße werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

(2) Wiederholungen und schwere Vergehen führen zu erhöhten Strafen bis hin zum Waffenschein-Entzug.

§11 Verkauf

(1) Verkauf waffenscheinpflichtiger Waffen nur privat erlaubt.

(2) SNS-Pistole (Standardversion): → Maximal 3 Stück pro Person dürfen verkauft werden (nur mit Waffenschein). → SNS MK2 bleibt verboten!

(3) Gewerblicher Waffenverkauf ist verboten.

§12 Sonderfall Kriegszustand

(1) Im Fall eines Krieges oder bewaffneten Angriffs auf den Staat ist jeder Bürger von Corleone City berechtigt, zur Verteidigung des Bundesstaates Waffen jeglicher Art zu führen und einzusetzen.

(2) Die Nutzung darf nur zum Schutz staatlicher Ordnung und Bevölkerung erfolgen.