Das Militär ist kein Ort für Nachlässigkeit, Trotzverhalten oder respektloses Auftreten. Es ist eine Institution mit dem Ziel, Männer und Frauen zu disziplinierten, fähigen und verantwortungsbewussten Soldaten und Soldatinnen auszubilden, die dem Staat dienen und ihn verteidigen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wird folgende Verordnung mit sofortiger Wirkung erlassen:
Diese Verordnung gilt für alle Rekruten, aktiven Soldaten und sonstigen Militärangehörigen innerhalb ihrer Dienstzeit sowie während aller Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzphasen.
(1) Jeder Soldat, der der Army beitritt, erkennt mit seinem Eintritt automatisch diese Verordnung in vollem Umfang an.
(2) Jeder neue Rekrut ist vor Einstellung ausdrücklich auf den Inhalt dieser Verordnung hinzuweisen. Es genügt, dem Rekruten die Verordnung zugänglich zu machen und ihn aufzufordern, sie aufmerksam zu lesen.
Disziplin, Gehorsam, Pflichtbewusstsein und körperliche wie geistige Belastbarkeit bilden das Fundament jeder militärischen Ausbildung. Verstöße gegen Vorschriften, Befehlsketten oder militärische Ordnung werden nicht geduldet.
(1) Bei Regelverstößen, Fehlverhalten oder Befehlsverweigerung kann der zuständige Ausbilder oder Offizier verschärfte disziplinarische Maßnahmen anordnen.
(2) Diese Maßnahmen können beinhalten:
Im Rahmen der Ausbildung und Disziplinierung behält sich das Militär vor, pädagogisch-militärische Maßnahmen durchzuführen, welche sowohl die physische als auch mentale Belastbarkeit der Soldaten und Soldatinnen fordern. Diese Maßnahmen erfolgen unter strenger Aufsicht und im Sinne der Ausbildungstauglichkeit.
Die Intensität der Ausbildung kann je nach Verstoß, Haltung oder Ausbildungsstand variieren und umfasst insbesondere:
Diese Form der erzieherischen Einflussnahme ist wesentlicher Bestandteil der militärischen Kultur und dient der Entwicklung von Standfestigkeit, Resilienz und absoluter Befehlsbindung. Eine besondere Härte kann hierbei Ausdruck militärischer Notwendigkeit sein.
Im Rahmen militärischer Erziehung und Disziplinierung kann es situativ zu direkten, physisch spürbaren Einwirkungen auf Auszubildende kommen, insbesondere zur Schärfung von Reaktionsverhalten, Haltungskorrektur und zur Verstärkung von Lerneffekten unter Stress.
Solche Einwirkungen erfolgen ausschließlich durch ausgebildetes Personal und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit sowie unter dem Grundsatz der pädagogischen Strenge. Sie dienen der Charakterformung, fördern unmittelbare Präsenz und stärken die Eingliederung in die militärische Struktur.
Darüber hinaus können verbale Maßnahmen wie scharfe Ansagen, strenge Kritik oder gezielte verbale Missbilligung als Bestandteil der Ausbildung eingesetzt werden, um Disziplin und mentale Belastbarkeit zu fördern.
Derartige Maßnahmen sind nicht als Sanktion, sondern als formative Ausbildungsimpulse zu verstehen, die dem soldatischen Werdegang zuträglich sind.
(1) Maßnahmen dürfen nicht aus persönlicher Willkür erfolgen.
(2) Körperlich und psychisch spürbare Ausbildungselemente unterliegen einer klaren pädagogisch-militärischen Ausrichtung und dürfen ausschließlich im Rahmen der Dienstausbildung Anwendung finden.
Das oberste Ziel des Militärs ist es, aus jungen Rekruten belastbare, verlässliche und standfeste Soldaten zu formen. Disziplinarmaßnahmen dienen ausschließlich der Ausbildung und Charakterformung – nicht der persönlichen Machtdemonstration.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle Ausbilder, Drill-Instruktoren und Offiziere sind zur Umsetzung verpflichtet. Zuwiderhandlungen werden disziplinarisch geahndet.