Pressegesetz von San Andreas

§1 Begriffsbestimmung

(1) Als Pressevertreter gelten natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, deren hauptsächlicher Zweck in der regelmäßigen Erstellung, Aufbereitung und öffentlichen Zugänglichmachung von Informationen, Berichten oder Nachrichten in Text-, Bild-, Ton- oder audiovisueller Form besteht, soweit diese Tätigkeit der allgemeinen Unterrichtung dient.
(2) Personen, deren Veröffentlichungen überwiegend privater, unterhaltender oder nicht journalistischer Natur sind, gelten nicht als Pressevertreter im Sinne dieses Gesetzes.

§2 Grundsatz der Pressefreiheit

(1) Die Pressefreiheit umfasst das Recht, ohne staatliche Einflussnahme Informationen zu beschaffen, zu verbreiten und zum Zweck der öffentlichen Meinungsbildung zu veröffentlichen, soweit nicht durch Gesetz eine Beschränkung vorgesehen ist.
(2) Eine Zensur im Sinne einer präventiven staatlichen Inhaltskontrolle findet nicht statt; Einschränkungen sind ausschließlich auf Grundlage der bestehenden Rechtsordnung zulässig.

§3 Rechte der Presse

(1) Pressevertreter sind befugt, im Rahmen ihrer publizistischen Tätigkeit Informationen jedweder Art zu erheben, aufzubereiten, weiterzugeben und in geeigneter Form zu publizieren, soweit hierdurch nicht in höherrangige Rechte eingegriffen wird.
(2) Sie sind insbesondere berechtigt, an allgemein zugänglichen Versammlungen, Kundgebungen, Pressekonferenzen sowie an öffentlichen Bekanntgaben staatlicher Stellen teilzunehmen und darüber zu berichten.
(3) Die Wahrung der Vertraulichkeit von Informationsquellen ist gewährleistet; eine Offenlegung darf ausschließlich auf Grund einer richterlichen Entscheidung erfolgen, wenn dies zur Aufklärung schwerwiegender Delikte zwingend geboten erscheint.
(4) Ferner dürfen Pressevertreter Bild- und Tonaufnahmen im öffentlichen Raum erstellen, soweit nicht durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonstige vorrangige Rechtsgüter eine unzulässige Beeinträchtigung erfolgt.

§4 Schutz der Presse

(1) Maßnahmen, die auf die unzulässige Behinderung, Einschüchterung oder Verhinderung rechtmäßiger Pressearbeit gerichtet sind, sind unzulässig.
(2) Körperliche oder psychische Angriffe auf Pressevertreter, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer publizistischen Tätigkeit stehen, gelten als Straftaten von besonderem Gewicht.

§5 Grenzen der Pressefreiheit

(1) Die in diesem Gesetz gewährten Freiheiten enden dort, wo die Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder die Beeinträchtigung schwebender Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren eintritt.
(2) Verboten ist namentlich die Verbreitung von Inhalten, die geeignet sind, den Tatbestand der Hetze, der Beleidigung, der Diffamierung oder der Verherrlichung von Gewalthandlungen zu erfüllen.
(3) Ebenso untersagt ist jede Berichterstattung, die geeignet ist, durch Vorverurteilungen den ordnungsgemäßen Ablauf strafrechtlicher oder gerichtlicher Verfahren zu beeinträchtigen.
(4) Künstlerische Darstellungen sowie satirische Beiträge sind ausdrücklich zulässig, soweit sie eindeutig als solche gekennzeichnet sind und nicht den Anschein einer sachlichen Berichterstattung erwecken.

§6 Pflichten der Presse

(1) Presseerzeugnisse haben den Grundsätzen der Wahrheit, Sachlichkeit und publizistischen Unabhängigkeit zu entsprechen.
(2) Vorsätzlich oder grob fahrlässig verbreitete Falschmeldungen oder in manipulativer Absicht verfälschte Darstellungen sind unzulässig.
(3) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung natürlicher Personen ist zu achten; Bild- und Tonaufnahmen aus dem privaten Bereich dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nicht angefertigt oder veröffentlicht werden.
(4) Werden fehlerhafte oder unzutreffende Informationen verbreitet, so ist eine unverzügliche Korrektur in geeigneter Form herbeizuführen.
(5) Pressevertreter haben ihre Eigenschaft als solche bei Ausübung ihrer Tätigkeit hinreichend erkennbar zu machen, namentlich durch geeignete äußere Kennzeichnung.

§7 Gegendarstellung

(1) Jede Person oder Organisation, die durch eine Berichterstattung in ihren Rechten oder Interessen beeinträchtigt wird, hat Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, sofern die beanstandete Darstellung Tatsachenbehauptungen betrifft.
(2) Die Gegendarstellung ist vom betroffenen Presseorgan unverzüglich, in angemessener Weise und im sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

§8 Vorrang anderer Gesetze

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsnormen des Staates San Andreas.
(2) Vorrang genießen insbesondere die Vorschriften des Strafgesetzbuches sowie die verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte der Bürger.

§9 Einschränkungen in Sonderlagen

(1) In außergewöhnlichen Lagen, namentlich bei Ausrufung des Kriegsrechts, bei terroristischen Bedrohungsszenarien oder bei durch Sicherheitsbehörden eingerichteten Sperrzonen, kann die Pressefreiheit für die Dauer und in dem Umfang beschränkt werden, wie dies zur Abwehr erheblicher Gefahren zwingend erforderlich ist.
(2) Die Anordnung und Konkretisierung solcher Beschränkungen obliegt den jeweils zuständigen Behörden.

§10 Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt mit seiner ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft.