Verordnung Eingriffsbefugnisse illegaler Abwurfcontainer

(1) Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt ausschließlich auf dem Boden des Staates San Andreas. Sie findet nur Anwendung in Fällen, in denen ein illegaler Abwurfcontainer unmittelbar gesichtet wird oder ein zugelassenes Detektionsgerät Alarm schlägt. Sie berechtigt Exekutivbehörden zum unverzüglichen Eingreifen unabhängig vom Ort – einschließlich öffentlicher Flächen, Privatgrundstücken, Wohnräumen, Fahrzeugen und sonstigen Örtlichkeiten.

(2) Begriffsbestimmungen

a) "illegaler Abwurfcontainer": Ein unangemeldeter Abwurf eines Containers, einer Kiste oder eines vergleichbaren Behältnisses aus einem nicht registrierten Flugzeug oder Hubschrauber.
b) "Sichtung": Unmittelbare Wahrnehmung des Abwurfs oder des Containers durch Einsatzkräfte oder glaubwürdige Zeugen.
c) "Ortung/Detektionsalarm": Technische Ortung oder Auslösung eines zugelassenen Detektionsgeräts, welches auf das Vorhandensein eines illegalen Abwurfcontainers hinweist.
d) "Gefahr in Verzug": Eine Lage, in der zeitliches Zögern eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Beweissicherung oder die Abwendung erheblicher Sach-/Personenschäden zur Folge hätte.

(3) Voraussetzungen für Eingriffe

Eingreifen ist ausschließlich zulässig, wenn entweder eine Sichtung vorliegt oder ein zugelassenes Detektionsgerät Alarm geschlagen hat und dadurch ein konkreter, gegenwärtiger Verdacht gegeben ist. Liegt Gefahr in Verzug vor, sind die Einsatzkräfte berechtigt, ohne weitere Anordnung sofort zu handeln.

(4) Befugnisse der Einsatzkräfte

a) Zwangsweises Betreten: Bei Sichtung oder Ortung und bei Vorliegen von Gefahr in Verzug dürfen Einsatzkräfte unabhängig vom Ort jedes Grundstück, jede Wohnung, jedes Fahrzeug oder sonstige Örtlichkeit unverzüglich und mit zwingenden Mitteln betreten bzw. stürmen, um den illegalen Abwurfcontainer zu sichern.
b) Sicherung und Öffnung: Einsatzkräfte dürfen den Container sichern, öffnen und die Inhalte entnehmen, soweit dies zur Gefahrenabwehr oder Beweissicherung erforderlich ist.
c) Beschlagnahme und Verwahrung: Gegenstände aus dem Container dürfen vorläufig beschlagnahmt und sicher verwahrt werden.
d) Ziel: Alle Maßnahmen dienen ausschließlich der Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Lieferung und der Beweissicherung.

(5) Sanktionen und Rechtsfolgen

a) Sanktion bei aktiver Aneignung: Wird nachgewiesen, dass eine Person aktiv an der Aneignung, dem Mitwirken oder der unmittelbaren Entnahme eines illegalen Abwurfcontainers beteiligt war mit dem ausdrücklichen Ziel, die vermeintlich illegalen Gegenstände in ihren Besitz zu bringen, so wird diese Person nach den Bestimmungen des § 45 StGB (Aufenthalt an illegalen Orten) sanktioniert.
b) Diese Sanktionen sind unmittelbar vollstreckbar; eine Abänderung im Feld ist nicht möglich.
c) Betroffene verlieren das Recht auf anwaltliche Vertretung.
d) Das Department of Justice muss für die Durchführung dieser Maßnahme nicht hinzugezogen werden. Eine Revision der verhängten Strafe ist im Nachgang zulässig.

(6) Durchführungsvorgaben und Grenzen

a) Verhältnismäßigkeit: Auch bei Gefahr in Verzug ist das Vorgehen so verhältnismäßig wie möglich zu halten; unnötige Gewalt, erhebliche Sachbeschädigungen und unverhältnismäßige Eingriffe sind zu vermeiden.
b) Kennzeichnung der Kräfte: Einsatzkräfte haben sich nach Möglichkeit auszuweisen; in akuten Lagen kann hiervon abgewichen werden — dies ist sodann in der Dokumentation zu begründen.
c) Schutz Unbeteiligter: Personen, die offensichtlich nicht in Verbindung mit dem Container stehen, sind getrennt zu behandeln; automatische Kollektivmaßnahmen gegen offenkundig Unbeteiligte sind unzulässig.

(7) Dokumentations- und Meldepflicht

Einsätze sind schriftlich oder digital zu dokumentieren; die Dokumentation muss mindestens enthalten: Ort, Datum, Uhrzeit, eingesetzte Kräfte, Anlass (Sichtung/Detektionsalarm), eine kurze Sachverhaltsdarstellung, festgestellte Gefahrzeichen sowie die getroffenen Maßnahmen.
Alle beschlagnahmten Gegenstände sind unmittelbar zu inventarisieren; das Inventar muss Menge, genaue Bezeichnung, Beweismittel-ID (sofern vorhanden) und Aufbewahrungsort enthalten.
Eine vollständige Meldung mit Inventar und Beweisfotos ist ohne Verzug an das Department of Justice zu übermitteln; diese Meldung dient der nachgelagerten rechtlichen Prüfung.

(8) Missbrauchsbekämpfung

Unrechtmäßige oder offenkundig unverhältnismäßige Eingriffe werden dienst- und ggf. strafrechtlich verfolgt. Das DOJ hat die Pflicht, bei Anhaltspunkten für Missbrauch entsprechende Untersuchungen einzuleiten.

(9) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.