Als Versenken gilt das vollständige oder teilweise Einbringen eines Fahrzeugs oder Luftfahrzeugs in Meer, Flüsse, Seen oder andere tiefere Gewässer, in denen das Fahrzeug nicht mehr bestimmungsgemäß bewegt werden kann.
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Gewässer von San Andreas. Das Versenken von Fahrzeugen oder Luftfahrzeugen stellt eine Umweltverschmutzung dar und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
(1) Unfallsituation – bis zu 5.000 $ Ein Fahrzeug oder Luftfahrzeug befindet sich im Wasser, wenn eindeutig erkennbar ein Unfall vorliegt. Das Bußgeld kann, muss aber nicht verhängt werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen: Verschuldensgrad, äußere Bedingungen, technische Defekte sowie Meldung und Kooperationsbereitschaft des Fahrers.
(2) Unklare Ursache – 20.000 $ Ein Fahrzeug oder Luftfahrzeug wird im Wasser aufgefunden, ohne dass die Ursache eindeutig festgestellt werden kann. Pflichtbußgeld: 20.000 $.
(3) Vorsätzliches Versenken – 100.000 $ Ein Fahrzeug oder Luftfahrzeug wird nachweislich absichtlich im Wasser versenkt. Pflichtbußgeld: 100.000 $.
(1) Grundsätzlich wird das Bußgeld dem eingetragenen Fahrzeugeigentümer auferlegt.
(2) Ist der tatsächliche Verursacher zweifelsfrei identifizierbar, wird das Bußgeld ausschließlich gegen diesen verhängt. Der Eigentümer haftet dann nicht.
(3) Kann kein Verursacher festgestellt werden, gilt die Eigentümerhaftung nach Absatz 1.
Für jedes ausgestellte Ticket ist ein vollständiger Aktenvermerk zu erstellen. Eine Bilddokumentation ist zwingend vorgeschrieben. Ohne Bild darf kein Ticket ausgestellt werden. Der Aktenvermerk muss enthalten: mindestens ein Bild des im Wasser befindlichen Fahrzeugs, den Fundort (Koordinaten oder genaue Ortsbeschreibung), das Kennzeichen und den eingetragenen Besitzer, den Zeitpunkt der Feststellung, die Einstufung des Tatbestands (Unfall, unklare Ursache oder vorsätzlich), den identifizierten Verursacher (falls vorhanden) sowie den Namen der aufnehmenden Dienstkraft.
(1) Tickets nach diesem Gesetz dürfen ausgestellt werden von allen Exekutivbehörden, dem Department of Justice sowie allen dem DOJ unterstellten Behörden und Sektionen.
(2) Alle berechtigten Behörden müssen die Dokumentationsvorschriften nach §4 einhalten.
Dieses Gesetz tritt mit seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.