Sicherheitsdienstverordnung (SDV)


§1 Grundsatz und rechtliche Stellung

(1) Private Sicherheitsunternehmen (im Folgenden „Security“) sind teilstaatlich anerkannte Dienstleister und unterliegen der staatlichen Ordnung.
(2) Sie sind keine Behörde und handeln nicht hoheitlich, sondern ausschließlich unterstützend.

(3) Daraus ergibt sich:


§2 Staatliche Zulassung

(1) Der Betrieb eines Sicherheitsunternehmens setzt eine ausdrückliche Zulassung durch den Staat voraus.
(2) Der Staat entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Unternehmen zugelassen werden.
(3) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

(4) Die Zulassung kann jederzeit entzogen werden, insbesondere bei:


§3 Zusammenarbeit mit Exekutivbeamten

(1) Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich unterstützend.

(2) Zulässig sind insbesondere:

(3) Die Einsatzleitung liegt immer bei Exekutivbeamten.


§4 Gefahrenabwehr im privaten Raum

(1) Security darf handeln bei:

(2) Grundlage sind:


§5 Jedermannrechte

(1) Security darf wie jeder Bürger handeln.

(2) Vorläufiges Festhalten ist zulässig, wenn:

(3) Es gilt zwingend:


§6 Abgrenzung zu Exekutivbeamten

Security darf NICHT:

Sobald es strafrechtlich wird → Exekutivbeamte übernehmen


§7 Zusammenarbeit im Einsatz

Ablauf:


§8 Bewaffnung und Auftreten


§9 Zulässige Ausrüstung

Einsatzmittel:

Schusswaffen (teilstaatlich):

Ausrüstung:

Schutz:

(2) Es gilt:


§10 Dienstausweis

(1) Security-Mitarbeiter müssen sich jederzeit ausweisen können.
(2) Ein Dienstausweis ist verpflichtend mitzuführen.

(3) Vorlagepflicht gegenüber:

(4) Der Ausweis enthält:


§11 Sanktionen

Verstöße führen zu:


§12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.