Sicherheitsdienstverordnung (SDV)
§1 Grundsatz und rechtliche Stellung
(1) Private Sicherheitsunternehmen (im Folgenden „Security“) sind teilstaatlich anerkannte Dienstleister und unterliegen der staatlichen Ordnung.
(2) Sie sind keine Behörde und handeln nicht hoheitlich, sondern ausschließlich unterstützend.
(3) Daraus ergibt sich:
- Keine Polizeigewalt
- Keine eigenständige Strafverfolgung
- Keine Ermittlungsbefugnisse
§2 Staatliche Zulassung
(1) Der Betrieb eines Sicherheitsunternehmens setzt eine ausdrückliche Zulassung durch den Staat voraus.
(2) Der Staat entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Unternehmen zugelassen werden.
(3) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
(4) Die Zulassung kann jederzeit entzogen werden, insbesondere bei:
- Unzuverlässigkeit
- Verstößen gegen Gesetze oder diese Verordnung
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
§3 Zusammenarbeit mit Exekutivbeamten
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich unterstützend.
(2) Zulässig sind insbesondere:
- Absicherung von Tatorten
- Eventschutz
- Verkehrslenkung (unterstützend)
- Objektschutz
(3) Die Einsatzleitung liegt immer bei Exekutivbeamten.
§4 Gefahrenabwehr im privaten Raum
(1) Security darf handeln bei:
- Schutz von Eigentum
- Ausübung des Hausrechts
- Abwehr unmittelbarer Gefahren
(2) Grundlage sind:
- Hausrecht
- Notwehr
- Nothilfe
§5 Jedermannrechte
(1) Security darf wie jeder Bürger handeln.
(2) Vorläufiges Festhalten ist zulässig, wenn:
- Eine Straftat unmittelbar begangen wurde
- Fluchtgefahr besteht
(3) Es gilt zwingend:
- Sofortige Übergabe an Exekutivbeamte
- Keine Verhöre
- Keine Strafen
§6 Abgrenzung zu Exekutivbeamten
Security darf NICHT:
- Personen durchsuchen (ohne Einwilligung)
- Fahrzeuge kontrollieren wie Behörden
- Ermittlungen führen
- Strafen aussprechen
- Hoheitlich handeln
Sobald es strafrechtlich wird → Exekutivbeamte übernehmen
§7 Zusammenarbeit im Einsatz
Ablauf:
- Meldung an Exekutivbeamte
- Absicherung der Lage
- Übergabe von Personen und Informationen
- Unterstützung nur auf Anweisung
§8 Bewaffnung und Auftreten
- Nur genehmigte Ausrüstung
- Deeskalation hat oberste Priorität
- Auftreten professionell und nicht aggressiv
§9 Zulässige Ausrüstung
Einsatzmittel:
Schusswaffen (teilstaatlich):
Ausrüstung:
Schutz:
(2) Es gilt:
- Keine Waffenlizenz erforderlich
- Nutzung nur im Rahmen dieser Verordnung
- Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit
§10 Dienstausweis
(1) Security-Mitarbeiter müssen sich jederzeit ausweisen können.
(2) Ein Dienstausweis ist verpflichtend mitzuführen.
(3) Vorlagepflicht gegenüber:
- Exekutivbeamten
- Bürgern im Einsatz
(4) Der Ausweis enthält:
- Name oder Kennung
- Unternehmen
- Lichtbild
§11 Sanktionen
Verstöße führen zu:
- Entzug der staatlichen Zulassung
- Ausschluss vom Dienst
- strafrechtlichen Konsequenzen
§12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.