Gesetz gegen kriminelle Verschwörungen

Präambel

Kriminelle Verschwörungen und organisierte Zusammenschlüsse stellen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Rechtsordnung und die Stabilität des Staates dar. Dieses Gesetz dient der Verfolgung und Bestrafung von Personen, die sich zur Begehung schwerer Straftaten zusammenschließen, diese planen, koordinieren, fördern oder durch andere Personen ausführen lassen.

Bereits die nachweisbare Absprache zur Begehung schwerer Straftaten begründet eine eigenständige Strafbarkeit, unabhängig davon, ob die geplante Tat tatsächlich ausgeführt oder vollendet wird.


§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Eine kriminelle Verschwörung im Sinne des Gesetzes gegen kriminelle Verschwörungen (GKV) liegt vor, wenn sich mindestens zwei Personen bewusst und gemeinschaftlich darüber verständigen, eine oder mehrere schwere Straftaten zu planen, vorzubereiten, zu fördern oder durch Dritte ausführen zu lassen.

(2) Als schwere Straftaten gelten insbesondere Verbrechen sowie sonstige Straftaten, die aufgrund ihrer Schwere geeignet sind, die öffentliche Sicherheit, die staatliche Ordnung oder die Sicherheit von Personen erheblich zu gefährden.


§ 2 Kriminelle Verschwörung

(1) Eine kriminelle Verschwörung ist bereits dann vollendet, wenn zwischen mindestens zwei Personen eine ernsthafte Absprache oder Übereinkunft zur Begehung einer schweren Straftat nachgewiesen werden kann.

(2) Für die Strafbarkeit ist weder die Ausführung, der Versuch noch die Vollendung der geplanten Straftat erforderlich.

(3) Wird eine Person aufgrund der nachgewiesenen kriminellen Verschwörung verurteilt, beträgt die Strafe:

(4) Wird die im Rahmen der kriminellen Verschwörung geplante Straftat ganz oder teilweise umgesetzt oder vollendet, kann das zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Schwere der Tat eine Freiheitsstrafe bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von bis zu 300.000 $ verhängen.

(5) Die Bestrafung nach diesem Gesetz erfolgt zusätzlich zu den Strafen für die tatsächlich begangenen Straftaten und lässt deren strafrechtliche Verfolgung unberührt.


§ 3 Führende Beteiligung

(1) Wer innerhalb einer kriminellen Verschwörung als Anführer, Organisator, Auftraggeber, Finanzierer oder sonstiger Entscheidungsträger tätig wird, gilt als führend beteiligt.

(2) Eine führende Beteiligung liegt insbesondere vor, wenn die Person:

(3) Führende Beteiligte können für Straftaten, die durch Mitglieder, Untergebene oder Beauftragte der Gruppierung begangen werden, mitverantwortlich gemacht werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass sie die Tat angeordnet, geplant, koordiniert, finanziert, gebilligt oder bewusst gefördert haben.

(4) Eine persönliche Anwesenheit am Tatort ist hierfür nicht erforderlich.


§ 4 Beweisgrundsätze

(1) Eine Verurteilung nach diesem Gesetz setzt belastbare Tatsachen und geeignete Beweismittel voraus.

(2) Als Beweismittel kommen insbesondere in Betracht:

(3) Der Nachweis sämtlicher geplanter Einzelstraftaten ist nicht erforderlich. Es genügt der Nachweis, dass zwischen mindestens zwei Personen eine ernsthafte Absprache zur Begehung mindestens einer schweren Straftat bestand.

(4) Die bloße Zugehörigkeit zu einer Gruppierung oder Organisation begründet keine Strafbarkeit nach diesem Gesetz.


§ 5 Verhältnis zu anderen Straftatbeständen

(1) Die Strafbarkeit nach diesem Gesetz besteht unabhängig davon, ob die geplante Straftat tatsächlich begangen wurde.

(2) Eine Verurteilung nach diesem Gesetz schließt die Verfolgung weiterer Straftaten nicht aus.

(3) Sämtliche durch die Verschwörung begangenen Straftaten können neben den Strafen dieses Gesetzes gesondert verfolgt und bestraft werden.


§ 6 Gerichtlicher Vorbehalt

(1) Eine Verurteilung nach diesem Gesetz darf ausschließlich durch ein ordentliches Gericht erfolgen.

(2) Ermittlungsbehörden sind berechtigt, Ermittlungen nach diesem Gesetz zu führen und Anklage zu erheben. Eine Bestrafung oder Verurteilung darf jedoch ausschließlich durch richterliche Entscheidung erfolgen.

(3) Eine Anklage nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft und ist ausschließlich vor Gericht zu verhandeln.

(4) Festnahmen, Durchsuchungen und sonstige Ermittlungsmaßnahmen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung.


§ 7 Zuständigkeit und Haftbefehle

(1) Für Verfahren nach diesem Gesetz sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Ermittlungen werden durch die zuständigen Ermittlungsbehörden geführt und durch die Staatsanwaltschaft vor Gericht vertreten.

(2) Besteht aufgrund der Ermittlungen der dringende Verdacht einer kriminellen Verschwörung nach diesem Gesetz, kann das zuständige Gericht Haftbefehle gegen einzelne Beschuldigte sowie gegen sämtliche identifizierten Mitglieder einer im Verfahren bezeichneten Organisation, Vereinigung, Gang, Gruppierung oder sonstigen kriminellen Struktur erlassen.

(3) Haftbefehle nach diesem Gesetz können unabhängig davon erlassen werden, ob den einzelnen Beschuldigten bereits konkrete Einzeltaten nachgewiesen werden können, sofern der dringende Verdacht ihrer Beteiligung an der kriminellen Verschwörung besteht.

(4) Die Ausstellung von Haftbefehlen nach diesem Gesetz obliegt ausschließlich dem zuständigen Gericht.


§ 8 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung unverzüglich in Kraft.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf Sachverhalte Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten begonnen oder begangen wurden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Sachverhalt ergangen ist.

(3) Bereits rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren bleiben von diesem Gesetz unberührt.


Zweck des Gesetzes

Das Gesetz gegen kriminelle Verschwörungen (GKV) schafft die rechtliche Grundlage, um Hintermänner, Organisatoren, Auftraggeber und Führungspersonen krimineller Zusammenschlüsse strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, selbst wenn sie die eigentliche Straftat nicht persönlich ausführen.

Bereits die nachweisbare Absprache von mindestens zwei Personen zur Begehung einer schweren Straftat stellt einen eigenständigen Straftatbestand dar. Der Nachweis der tatsächlichen Ausführung oder Vollendung der geplanten Tat ist hierfür nicht erforderlich. Ebenso müssen nicht sämtliche geplanten Einzelstraftaten nachgewiesen werden; ausreichend ist der Nachweis einer ernsthaften gemeinsamen Übereinkunft zur Begehung mindestens einer schweren Straftat.

Die Anwendung dieses Gesetzes ist ausschließlich den Gerichten vorbehalten und setzt eine Anklage der Staatsanwaltschaft sowie eine richterliche Entscheidung voraus. Dadurch dient das Gesetz als besonderes Instrument zur Bekämpfung organisierter Kriminalität unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze.