Persona-non-grata-Gesetz – PNGG

Gesetz über die Erklärung zur Persona non grata

(Persona-non-grata-Gesetz – PNGG)

§1 Zweck

(1) Dieses Gesetz regelt die Erklärung einer Person zur Persona non grata innerhalb des Autonomen Verwaltungsgebietes Süd Los Santos.

(2) Ziel des Gesetzes ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit, der inneren Sicherheit sowie der staatlichen Ordnung.


§2 Voraussetzungen

(1) Eine Person kann zur Persona non grata erklärt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

(2) Eine strafrechtliche Verurteilung ist hierfür nicht erforderlich.


§3 Rechtsfolgen

(1) Mit der Erklärung zur Persona non grata verliert die betroffene Person das Recht auf Aufenthalt innerhalb des Verwaltungsgebietes Süd Los Santos.

(2) Die Person ist unverzüglich aus dem Verwaltungsgebiet zu entfernen.

(3) Die Wiedereinreise ist bis zur Aufhebung der Maßnahme untersagt.


§4 Verfahren

(1) Die Erklärung zur Persona non grata erfolgt ausschließlich durch das Department of Justice.

(2) Die Entscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.

(3) Das Department of Justice kann vor der Entscheidung weitere Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden einholen.


§5 Feststellung innerhalb des Verwaltungsgebietes

(1) Wird eine zur Persona non grata erklärte Person innerhalb des Verwaltungsgebietes angetroffen, ist sie unverzüglich festzunehmen.

(2) Nach Abschluss der erforderlichen Maßnahmen ist die Person aus dem Verwaltungsgebiet zu verbringen.


§6 Zuwiderhandlungen

(1) Wer trotz einer wirksamen Erklärung zur Persona non grata in das Verwaltungsgebiet einreist oder sich dort aufhält, macht sich strafbar.

(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 120 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von bis zu 250.000 $ geahndet.

(3) Nach Verbüßung der Strafe erfolgt erneut die Entfernung aus dem Verwaltungsgebiet.


§7 Aufhebung

(1) Die Erklärung zur Persona non grata kann ausschließlich durch das Department of Justice aufgehoben werden.

(2) Ein Anspruch auf Aufhebung besteht nicht.


§8 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Frühere entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft.


§9 Öffentliche Beobachtungsliste

(1) Das Department of Justice führt eine öffentlich einsehbare Beobachtungsliste von Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die innere Sicherheit oder die staatliche Ordnung darstellen.

(2) Die Liste ist im Gesetzbuch öffentlich einsehbar.

(3) Personen auf der Beobachtungsliste können jederzeit ohne vorherige Ankündigung festgenommen und einer Befragung unterzogen werden.

(4) Die Festnahme und Befragung dienen der Gefahrenabwehr und bedürfen keines richterlichen Beschlusses.

(5) Die Dauer der Befragung ist gesetzlich nicht begrenzt, soweit sie zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

(6) Die Aufnahme in die Beobachtungsliste erfolgt durch das Department of Justice. Ein Widerspruch ist ausgeschlossen.


§10 Öffentliche Persona-non-grata-Liste

(1) Das Department of Justice führt eine öffentlich einsehbare Liste aller zur Persona non grata erklärten Personen.

(2) Die Liste ist im Gesetzbuch öffentlich einsehbar.

(3) Jeder Bürger ist verpflichtet, eine auf dieser Liste geführte Person unverzüglich bei den Sicherheitsbehörden zu melden, sobald er Kenntnis von deren Anwesenheit im Verwaltungsgebiet erlangt.

(4) Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Person sich erkennbar strafbar verhält.

(5) Wer eine auf der Liste geführte Person nicht unverzüglich meldet, handelt ordnungswidrig.

(6) Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 $ geahndet.

(7) Die gemeldete Person wird unverzüglich festgenommen, aus dem Verwaltungsgebiet verbracht und an der Wiedereinreise gehindert.

(8) Die Abschiebung erfolgt auf Kosten der betroffenen Person.