Verfassung South Los Santos

Präambel

Das Autonome Verwaltungsgebiet Süd Los Santos gibt sich diese Verfassung, um die öffentliche Sicherheit, die Rechtsordnung sowie die Handlungsfähigkeit seiner Institutionen dauerhaft zu gewährleisten.

Diese Verfassung bildet die Grundlage der Verwaltung, der Rechtsprechung sowie der Sicherheitsorgane des Verwaltungsgebietes. Sie schützt die Rechte der Bürger ebenso wie die Stabilität, Sicherheit und Integrität des Verwaltungsgebietes.

Die Sicherheit des Verwaltungsgebietes, der Schutz seiner Bevölkerung sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bilden die obersten Ziele allen staatlichen Handelns.

Das Wohl des Verwaltungsgebietes geht dem Wohl des Einzelnen vor. Die Treue zur Verfassung und zur staatlichen Ordnung ist oberste Bürgerpflicht.

Rechte und Freiheiten werden im Rahmen dieser Verfassung sowie der geltenden Gesetze gewährleistet. Ihre Ausübung endet dort, wo sie die öffentliche Sicherheit, die innere Sicherheit, die staatliche Ordnung oder die Rechte anderer gefährdet.

Artikel 1 Status des Verwaltungsgebietes

(1) Süd Los Santos ist ein autonomes Verwaltungsgebiet mit eigener Verwaltung, eigener Rechtsprechung sowie eigenen Sicherheitsbehörden.

(2) Das Verwaltungsgebiet übt seine Verwaltungs- und Hoheitsbefugnisse eigenständig im Rahmen dieser Verfassung sowie der geltenden Gesetze aus.

(3) Sämtliche Verwaltungsorgane sind verpflichtet, die Sicherheit, Stabilität und Handlungsfähigkeit des Verwaltungsgebietes dauerhaft sicherzustellen.

Artikel 2 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

(1) Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist eine der wichtigsten Aufgaben des Autonomen Verwaltungsgebietes Süd Los Santos.

(2) Die öffentliche Sicherheit umfasst insbesondere:

  1. den Schutz der Bevölkerung,
  2. den Schutz des Verwaltungsgebietes und seiner Einrichtungen,
  3. die Wahrung der Rechtsordnung,
  4. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
  5. den Schutz der Grenzsicherheit,
  6. den Schutz kritischer Infrastruktur,
  7. die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit staatlicher Behörden,
  8. die Abwehr innerer und äußerer Gefahren,
  9. die Verhinderung und Bekämpfung schwerer sowie organisierter Kriminalität, soweit diese geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder die innere Sicherheit des Verwaltungsgebietes zu gefährden.

(3) Schwere Straftaten, organisierte Kriminalität, Terrorismus sowie sonstige Handlungen, welche geeignet sind, die öffentliche Sicherheit, die staatliche Ordnung oder die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgebietes erheblich zu beeinträchtigen, gelten als Gefahren für die innere Sicherheit und können nach Maßgabe der Gesetze mit besonderen Maßnahmen verfolgt werden.

(4) Sämtliche öffentlichen Behörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit beizutragen.

(5) Das Nähere regeln die geltenden Gesetze.

Artikel 3 Staatsziele

(1) Das Autonome Verwaltungsgebiet verfolgt insbesondere folgende Staatsziele:

  1. Schutz der Bevölkerung,
  2. Schutz der öffentlichen Sicherheit,
  3. Schutz der inneren Sicherheit,
  4. Schutz der staatlichen Ordnung,
  5. Schutz der Grenzsicherheit,
  6. Schutz staatlicher Einrichtungen,
  7. Wahrung der Rechtsordnung,
  8. Gewährleistung einer leistungsfähigen Verwaltung,
  9. Sicherung der Handlungsfähigkeit sämtlicher Behörden.

(2) Sämtliches staatliches Handeln dient der Erfüllung dieser Staatsziele.

(3) Die Auslegung dieser Verfassung sowie sämtlicher Gesetze erfolgt unter Berücksichtigung dieser Staatsziele.

Artikel 4 Menschenwürde

(1) Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

(2) Die Grundrechte gelten ausschließlich im Rahmen dieser Verfassung sowie der geltenden Gesetze.

(3) Die Würde des Menschen wird durch die staatliche Ordnung definiert. Wer sich gegen diese Ordnung stellt, verwirkt seinen Anspruch auf Schutz seiner Würde.

(4) Einschränkungen der Grundrechte sind zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der inneren Sicherheit, der staatlichen Ordnung oder der Sicherheit des Verwaltungsgebietes erforderlich sind.

Artikel 5 Freiheit der Person

(1) Jeder Bürger besitzt das Recht auf Leben sowie körperliche Unversehrtheit.

(2) Die Freiheit der Person kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

(3) Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der inneren Sicherheit, der Grenzsicherheit oder der Sicherheit des Verwaltungsgebietes besitzen Vorrang, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Artikel 6 Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seines Alters, seiner Religion oder Weltanschauung oder seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der inneren Sicherheit, der staatlichen Ordnung oder der Sicherheit des Verwaltungsgebietes gelten nicht als unzulässige Ungleichbehandlung.

(4) Besondere Rechtsstellungen, Aufenthaltsregelungen, Sicherheitsmaßnahmen oder Beschränkungen, welche sich aus den geltenden Gesetzen ergeben, bleiben hiervon unberührt.

(5) Personen, die als „Staatsfeinde“ eingestuft werden, genießen keinen Gleichheitsschutz. Die Einstufung obliegt dem Department of Justice.

Artikel 7 Meinungs- und Pressefreiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern.

(2) Dieses Recht findet seine Grenzen insbesondere im Schutz:

  1. der öffentlichen Sicherheit,
  2. der inneren Sicherheit,
  3. der staatlichen Ordnung,
  4. der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen,
  5. der persönlichen Ehre,
  6. sowie in den geltenden Gesetzen.

(3) Meinungsäußerungen oder Veröffentlichungen, welche geeignet sind,

  1. die öffentliche Sicherheit zu gefährden,
  2. die innere Sicherheit zu beeinträchtigen,
  3. die staatliche Ordnung zu untergraben,
  4. zu Straftaten aufzurufen,
  5. verfassungsfeindliche Bestrebungen zu fördern,
  6. staatsfeindliche Organisationen zu unterstützen,

genießen keinen verfassungsrechtlichen Schutz.

(4) Das Nähere regeln die geltenden Gesetze.

(5) Als verfassungsfeindlich gelten insbesondere Äußerungen, die die staatliche Ordnung, den Chief of Justice oder die Sicherheitsorgane kritisieren oder in Misskredit bringen.

Artikel 8 Berufsfreiheit

(1) Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Tätigkeiten mit besonderer Bedeutung für die öffentliche Sicherheit können durch Gesetz beschränkt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft werden.

Artikel 9 Versammlungsfreiheit

(1) Öffentliche Versammlungen, Demonstrationen sowie Kundgebungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Versammlungen können aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der inneren Sicherheit oder der staatlichen Ordnung untersagt, beschränkt oder aufgelöst werden.

Artikel 10 Eigentum

(1) Eigentum wird geschützt.

(2) Eigentum verpflichtet.

(3) Vermögenswerte können nach Maßgabe der Gesetze sichergestellt, beschlagnahmt oder eingezogen werden.

Artikel 11 Unverletzlichkeit der Wohnung und Kommunikation

(1) Wohnungen genießen gesetzlichen Schutz.

(2) Durchsuchungen sowie besondere Ermittlungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der geltenden Gesetze zulässig.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis kann aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, soweit dies zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der inneren Sicherheit oder der Sicherheit des Verwaltungsgebietes erforderlich ist.

Artikel 11a Verbot staatsfeindlicher Organisationen

(1) Organisationen, die gegen die Verfassung, die öffentliche Sicherheit oder die staatliche Ordnung gerichtet sind, werden verboten.

(2) Die Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation ist strafbar.

(3) Das Department of Justice führt eine Liste verbotener Organisationen. Ein Widerspruch ist ausgeschlossen.

Artikel 12 Immunität

(1) Der Chief of Justice, der stellvertretende Chief of Justice, die Generalstaatsanwältin bzw. der Generalstaatsanwalt, der Oberste Richter sowie der amtierende Gouverneur genießen Immunität.

(2) Die Immunität dient ausschließlich der Sicherstellung der uneingeschränkten Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit der höchsten Staatsorgane und begründet keine Straflosigkeit.

(3) Die Immunität des Chief of Justice kann ausschließlich durch den amtierenden Präsidenten aufgehoben werden.

(4) Der Chief of Justice ist berechtigt, die Immunität des stellvertretenden Chief of Justice, der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts, des Obersten Richters sowie des amtierenden Gouverneurs aufzuheben.

(5) Jede Entscheidung über die Aufhebung einer Immunität ist schriftlich zu dokumentieren.

Artikel 13 Rechtliches Gehör

(1) Jeder hat Anspruch auf ein gesetzlich geregeltes Verfahren.

(2) Besondere gesetzliche Verfahrensregelungen, insbesondere nach dem Grenzschutzgesetz, dem Staatsschutzgesetz oder sonstigen Sicherheitsgesetzen, gehen den allgemeinen Vorschriften vor.

(3) Soweit gesetzlich vorgesehen, können Verfahrensrechte zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder der inneren Sicherheit eingeschränkt werden.

Artikel 14 Lebenslange Freiheitsstrafe

(1) Die lebenslange Freiheitsstrafe kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den Obersten Richter verhängt werden.

(2) Der Chief of Justice oder dessen Stellvertreter kann im Rahmen eines gesetzlich geregelten Gnadenverfahrens eine lebenslange Freiheitsstrafe überprüfen, abändern oder aussetzen.

Artikel 15 Schutz des Verwaltungsgebietes

(1) Der Schutz des Autonomen Verwaltungsgebietes Süd Los Santos besitzt höchste Priorität.

(2) Angriffe gegen die öffentliche Sicherheit, die innere Sicherheit, die staatliche Ordnung, staatliche Einrichtungen oder deren Bedienstete werden nach den geltenden Gesetzen verfolgt.

(3) Das Nähere regeln insbesondere das Staatsschutzgesetz sowie weitere Sicherheitsgesetze.

Artikel 16 Grenzsicherheit

(1) Die Staatsgrenze des Autonomen Verwaltungsgebietes Süd Los Santos steht unter besonderem Schutz.

(2) Die Sicherung, Überwachung und Verteidigung der Staatsgrenze obliegt ausschließlich der United States Army.

(3) Sämtliche öffentlichen Behörden sind verpflichtet, die United States Army auf Anforderung im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten zu unterstützen.

(4) Das Nähere regelt das Grenzschutzgesetz.

Artikel 17 Aufenthaltsrecht

(1) Ein Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt im Autonomen Verwaltungsgebiet Süd Los Santos besteht nicht.

(2) Einreise, Aufenthalt, Ausweisung sowie Einreiseverbote richten sich nach den geltenden Gesetzen.

(3) Das Department of Justice kann nach Maßgabe der Gesetze Einreise-, Aufenthalts- oder Rückkehrverbote anordnen.

Artikel 18 Staatliche Ausweise

(1) Das Autonome Verwaltungsgebiet Süd Los Santos ist berechtigt, besondere Identitäts-, Aufenthalts- oder Berechtigungsdokumente einzuführen.

(2) Voraussetzungen, Rechte und Pflichten regelt ein besonderes Gesetz.

Artikel 19 Department of Justice

(1) Das Department of Justice ist die oberste Verwaltungs-, Justiz- und Aufsichtsbehörde des Autonomen Verwaltungsgebietes Süd Los Santos.

(2) Es gewährleistet die Wahrung der Rechtsordnung, die Rechtspflege, die Strafverfolgung, die innere Sicherheit sowie die allgemeine Verwaltung nach Maßgabe dieser Verfassung und der geltenden Gesetze.

(3) Sämtliche öffentlichen Behörden, Einrichtungen und Institutionen des Autonomen Verwaltungsgebietes unterstehen der Rechts- und Dienstaufsicht des Department of Justice, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Alle öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den rechtmäßigen Anordnungen des Department of Justice Folge zu leisten und dieses bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben uneingeschränkt zu unterstützen.

(5) Gesetzlich geregelte Sonderzuständigkeiten anderer Behörden, insbesondere der United States Army im Bereich der Grenzsicherung, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 20 Chief of Justice

(1) Der Chief of Justice ist der höchste Justizbeamte sowie Leiter des Department of Justice.

(2) Er trägt die Gesamtverantwortung für die Leitung des Department of Justice sowie für die Wahrung der Rechtsordnung innerhalb des Autonomen Verwaltungsgebietes.

(3) Dem Chief of Justice obliegt die Fach- und Dienstaufsicht über sämtliche Angehörigen des Department of Justice.

(4) Der Chief of Justice ist berechtigt, im Rahmen der Gesetze Richtlinien, Dienstanweisungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

(5) Das Nähere regeln die Gesetze sowie die Geschäftsordnung des Department of Justice.

Artikel 21 Zusammenarbeit der Behörden

(1) Sämtliche öffentlichen Behörden arbeiten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der inneren Sicherheit und der staatlichen Ordnung eng zusammen.

(2) Die United States Army, das Department of Justice, das Federal Investigation Bureau, das Los Santos Police Department sowie sämtliche weiteren öffentlichen Einrichtungen unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Artikel 22 Ausnahmezustand

(1) Bei einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, der inneren Sicherheit, der staatlichen Ordnung oder der Sicherheit des Verwaltungsgebietes kann der Ausnahmezustand nach Maßgabe eines Gesetzes erklärt werden.

(2) Während des Ausnahmezustandes können Grundrechte nach Maßgabe der geltenden Gesetze eingeschränkt werden.

(3) Das Nähere regelt ein besonderes Gesetz.

(4) Der Ausnahmezustand kann vom Chief of Justice ohne Zustimmung eines weiteren Organs ausgerufen werden. Er endet erst durch ausdrückliche Aufhebung.

Artikel 23 Vorrang der Sicherheitsgesetze

(1) Gesetze zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der inneren Sicherheit, der Grenzsicherheit sowie der Sicherheit des Verwaltungsgebietes besitzen innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereiches Vorrang vor allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Einschränkungen verfassungsrechtlicher Rechte aufgrund solcher Gesetze sind zulässig, soweit diese Verfassung oder ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Artikel 23a Bürgerpflicht zur Anzeige

(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, der Behörde verdächtige Handlungen oder Äußerungen, die gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind, unverzüglich anzuzeigen.

(2) Unterlassene Anzeige ist strafbar.

Artikel 24 Vorrang der Verfassung

(1) Diese Verfassung bildet die Grundlage sämtlicher Gesetze des Autonomen Verwaltungsgebietes Süd Los Santos.

(2) Gesetze und Verordnungen dürfen dieser Verfassung nicht widersprechen.

Artikel 25 Geltungsbereich

(1) Diese Verfassung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Autonomen Verwaltungsgebietes Süd Los Santos.

(2) Das Hoheitsgebiet umfasst insbesondere:

  1. das Festland von Süd Los Santos,
  2. die LifeInvader-Insel,
  3. den Flugzeugträger der United States Army,
  4. weitere durch Gesetz festgelegte Land-, Luft- und Hoheitsbereiche.

Artikel 26 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Frühere Verfassungsbestimmungen treten außer Kraft, soweit sie dieser Verfassung widersprechen.

(3) Diese Verfassung ist für sämtliche Verwaltungsorgane, Gerichte, Sicherheitsbehörden sowie sonstige öffentliche Einrichtungen unmittelbar verbindlich.

(4) Der Schutz des Autonomen Verwaltungsgebietes Süd Los Santos, seiner Bevölkerung, seiner öffentlichen Sicherheit, seiner inneren Sicherheit sowie seiner staatlichen Ordnung ist oberstes Ziel allen staatlichen Handelns.

(5) Diese Verfassung kann nur durch den Chief of Justice geändert werden. Ein Volksentscheid ist ausgeschlossen.