STAATSSICHERHEITSGESETZ (StSG)

Präambel

Staatsfeindliche Handlungen, insbesondere Beihilfe zum Schmuggel, unkontrollierte Grenzübertritte, Spionage, Sabotage, Bildung staatsfeindlicher Vereinigungen, öffentliche Diffamierung des Staates sowie vergleichbare Handlungen, stellen eine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die innere Sicherheit, die verfassungsmäßige Ordnung und den Fortbestand des Staates dar.

Dieses Gesetz dient der wirksamen Abwehr solcher Bedrohungen und der konsequenten Bestrafung von Personen, die sich gegen den Staat, seine Institutionen oder seine Bevölkerung richten.

Bereits die nachweisbare Begehung einer der in diesem Gesetz genannten Handlungen begründet eine eigenständige Strafbarkeit. Die Anwendung dieses Gesetzes erfolgt grundsätzlich nur auf ausdrückliche Anordnung des Department of Justice (DOJ) im Einzelfall. Solange eine solche Anordnung nicht vorliegt, finden die allgemeinen Gesetze Anwendung.


§ 1 Geltungsbereich und Rechtsnatur

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz des Staates, seiner Institutionen, seiner Bevölkerung und seiner territorialen Integrität vor Handlungen, die die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder den Bestand des Staates gefährden.

(2) Dieses Gesetz steht im Rang über allen anderen staatlichen Erlassen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und Gerichtsordnungen. Es kann durch keine andere Rechtsnorm eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden.

(3) Die Anwendung dieses Gesetzes im Einzelfall bedarf jedoch einer ausdrücklichen Anordnung durch das Department of Justice (DOJ) gemäß § 6. Solange eine solche Anordnung nicht vorliegt, finden die allgemeinen Gesetze Anwendung.

(4) Dieses Gesetz gilt gleichermaßen für Zivilisten und Beamte. Es gibt keine Privilegierung oder Strafmilderung für Amtsträger.

(5) Das Gesetz gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates sowie für alle Personen, die sich dort aufhalten, unabhängig von ihrem Status.


§ 2 Definition staatsfeindlichen Verhaltens

(1) Staatsfeindliches Verhalten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes vorsätzliche oder grob fahrlässige Handeln oder Unterlassen, das geeignet ist, die Souveränität, die verfassungsgemäße Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen zu beeinträchtigen.

(2) Insbesondere gilt als staatsfeindliches Verhalten:

  1. Beihilfe zum Schmuggel: Unterstützung, Förderung oder Duldung des unerlaubten Verbringens von Waren, Drogen, Waffen oder sonstigen Gegenständen über die Staatsgrenze; Bereitstellung von Transportmitteln; Manipulation von Grenzkontrollsystemen; Weitergabe von Schichtplänen der Grenzsicherung; bewusstes Übersehen von Schmuggelgut.
  2. Unkontrollierter Grenzübertritt und Schleusung: Verbringen von Personen unter Umgehung der Einreisekontrollen, Visumspflichten oder Identitätsfeststellungen; Fälschen von Reisedokumenten; Bereitstellen von Verstecken für unerlaubt eingereiste Personen.
  3. Spionage: Ausspähen, Sammeln, Aufzeichnen oder Weitergeben von Informationen, Daten oder Geheimnissen, die der Geheimhaltung unterliegen oder für die Sicherheit des Staates von Bedeutung sind, an nicht autorisierte Dritte oder ausländische Mächte.
  4. Sabotage: Vorsätzliches Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen von Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeugen, Kommunikationsnetzen, Versorgungssystemen oder sonstigen Vermögenswerten des Staates oder seiner nachgeordneten Körperschaften.
  5. Bildung oder Beteiligung an staatsfeindlichen Vereinigungen: Gründung, Leitung, Mitgliedschaft oder Unterstützung von Organisationen, Gruppen oder Netzwerken, die sich die Bekämpfung der staatlichen Ordnung, die Begehung von Straftaten gegen den Staat oder die Vorbereitung von Umsturzhandlungen zum Ziel gesetzt haben.
  6. Aufforderung zum Ungehorsam oder zur Gewalt gegen den Staat: Öffentliches Aufrufen, Anstiften oder Auffordern von Bürgern oder Amtsträgern zum zivilen Ungehorsam, zur Befehlsverweigerung, zum Streik gegen die öffentliche Ordnung oder zur Anwendung von Gewalt gegen staatliche Einrichtungen.
  7. Öffentliche Diffamierung des Staates: Öffentliches Äußern, Verbreiten oder Veröffentlichen von Äußerungen, die den Staat, seine Organe, seine Symbole oder seine Repräsentanten in verächtlicher Weise herabwürdigen, verleumden oder zu seiner Destabilisierung beitragen; Verbreiten von unwahren oder irreführenden Behauptungen, die geeignet sind, das Vertrauen in die staatliche Ordnung zu untergraben; öffentliches Herabsetzen der staatlichen Symbole.
  8. Landesverrat: Aufnahme von Kontakt zu feindlichen oder ausländischen Mächten mit dem Ziel, den Staat zu schädigen; Verrat von Staatsgeheimnissen an fremde Dienste; Zusammenarbeit mit feindlichen Staaten oder Organisationen gegen die eigene Regierung.
  9. Amtsmissbrauch (nur Beamte): Nutzung der dienstlichen Befugnisse für persönliche Vorteile oder zur Schädigung des Staates; willkürliche Rechtsanwendung oder Rechtsbeugung; Untätigkeit trotz bestehender Pflicht zur Handlung.
  10. Bestechlichkeit und Korruption: Annahme oder Forderung von Geld, Sachleistungen oder anderen Vorteilen für eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung; Beeinflussung von Entscheidungen durch unerlaubte Zuwendungen; Handel mit staatlichen Ämtern oder Einfluss.
  11. Fälschung staatlicher Dokumente: Herstellung oder Nutzung gefälschter Ausweise, Pässe, Dienstausweise, Urkunden oder Siegel; Manipulation von staatlichen Registern oder Datenbanken.
  12. Bedrohung von Amtsträgern: Öffentliche oder gezielte Drohungen gegen Polizei, Richter, Verwaltungspersonal oder andere Amtsträger; Einschüchterung von Amtsträgern zur Beeinflussung ihrer Amtsführung.
  13. Staatsfeindliche Propaganda: Verbreitung von Materialien (Schriften, Videos, Aufnahmen), die den Staat, seine Verfassung oder seine Organe angreifen; Betreiben von staatsfeindlichen Medien oder Kanälen; Verherrlichung von Staatsfeinden oder Gegnern der staatlichen Ordnung.
  14. Wirtschaftssabotage: Gezielte Schädigung der staatlichen Wirtschaft oder der Versorgungssicherheit; Manipulation von Märkten, Preisen oder Lieferketten zur Destabilisierung; Zerstörung von wirtschaftlich bedeutender Infrastruktur.
  15. Cyberangriffe auf staatliche Systeme: Hacking, Datenlecks oder sonstige digitale Angriffe auf staatliche Netzwerke, Server oder Datenbanken; Verbreitung von Schadsoftware mit dem Ziel, staatliche Abläufe zu stören; Sabotage von digitalen Sicherheitssystemen.
  16. Verbreitung von Falschinformationen: Bewusste Verbreitung von Lügen, Gerüchten oder gezielten Desinformationskampagnen, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung zu stören oder Panik auszulösen; Manipulation von Nachrichten oder öffentlichen Kommunikationskanälen.
  17. Illegaler Waffenbesitz oder Waffenhandel: Besitz, Handel oder Weitergabe von illegalen Waffen, Sprengstoffen oder gefährlichen Gegenständen; Ausstattung von staatsfeindlichen Gruppen mit Waffen.
  18. Verbindung zu kriminellen Organisationen: Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit Gruppen, die schwere Straftaten gegen den Staat oder die Bevölkerung begehen; Unterstützung von Terrororganisationen oder Extremistengruppen.
  19. Steuerhinterziehung in schwerwiegendem Ausmaß: Vorsätzliche Steuerhinterziehung, die den Staat um erhebliche Einnahmen bringt und dadurch die Handlungsfähigkeit des Staates beeinträchtigt; Errichtung von Scheinfirmen oder Strohmannkonstrukten zur Steuerumgehung.
  20. Verletzung der staatlichen Geheimhaltung: Veröffentlichung oder Weitergabe von als geheim eingestuften Informationen ohne Genehmigung; Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Verschlusssachen.
  21. Herbeiführen eines Staatsnotstands: Jede Handlung, die geeignet ist, einen Ausnahmezustand, einen Katastrophenfall oder einen Notstand herbeizuführen oder zu verschärfen; Auslösen von Massenpanik, Unruhen oder chaotischen Zuständen mit staatsgefährdender Wirkung.
  22. Blockade oder Behinderung von Sicherheitskräften: Aktives Verhindern oder Erschweren von Polizei-, Zoll- oder militärischen Einsätzen; Behinderung von Ermittlungen oder Festnahmen; Zerstörung von Beweismitteln oder Behinderung von Spurensicherung.
  23. Gesetzesbruch unter Berufung auf höhere Gewalt: Vorsätzlicher Bruch dieses Gesetzes mit der Behauptung, aus vermeintlich "höherem Motiv" gehandelt zu haben – stellt keinen Milderungsgrund dar.
  24. Vergleichbare Handlungen: Jede andere Handlung, die in ihrer Schwere und Wirkung mit den vorgenannten Taten vergleichbar ist und die innere Sicherheit erheblich gefährdet.

(3) Die vollständige Liste der Verstöße kann durch das DOJ jederzeit per Dekret erweitert werden.


§ 3 Besondere Pflichtenstellung von Beamten

(1) Beamte und Amtsträger unterliegen einer erhöhten Treuepflicht gegenüber dem Staat.

(2) Begeht ein Beamter eine der in § 2 genannten Taten, gilt dies als besonders verwerflicher Vertrauensbruch. Die Tatsache, dass die Handlung im Dienst begangen wurde, verschärft die Schuld, führt jedoch zu keiner Strafmilderung.

(3) Die Entfernung aus dem Dienst erfolgt automatisch mit der Verurteilung – zusätzlich zu den in § 5 genannten Strafen.


§ 4 Vorläufige Sicherungsverwahrung

(1) Bei begründetem Verdacht auf staatsfeindliches Verhalten ist der Staat berechtigt, die Person sofort und ohne vorherige Anhörung festzunehmen. Die Festnahme kann ohne Haftbefehl und ohne richterliche Anordnung erfolgen.

(2) Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere vor bei:

(3) Bei Verhaftung nach diesem Gesetz entfallen ausdrücklich:

(4) Die festgenommene Person kann auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch 72 Stunden, in Gewahrsam behalten werden. Die Dauer kann wiederholt verlängert werden. Eine Obergrenze existiert nicht.

(5) Die in Gewahrsam genommene Person hat ausschließlich folgende Rechte:

(6) Kein Recht besteht auf:

(7) Die Person kann verhört, mit anderen Verdächtigen konfrontiert, erkennungsdienstlich behandelt und in Einzel- oder Gemeinschaftshaft untergebracht werden. Körperlicher Zwang ist zulässig, soweit erforderlich.

(8) Die Sicherungsverwahrung endet durch Anordnung der Exekutive (Entlassung) oder durch Übergabe an das DOJ zur endgültigen Strafenfestsetzung gemäß § 5.


§ 5 Strafmaß und Sanktionen

(1) Die Strafen gelten für Zivilisten und Beamte gleichermaßen. Es gibt keine Privilegierung oder Strafmilderung für Amtsträger.

(2) Bei Verurteilung nach diesem Gesetz kann eine oder mehrere der folgenden Sanktionen verhängt werden. Die angegebenen Strafrahmen sind Mindest- und Höchstgrenzen. Die tatsächliche Strafe wird im Einzelfall festgesetzt. Eine Strafe muss nicht verhängt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

a) Lebenslange Freiheitsstrafe: Die verurteilte Person wird auf unbestimmte Zeit in Haft genommen. Vorzeitige Entlassung, Bewährung oder Begnadigung sind ausgeschlossen.

Besondere Regelung: Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist ausschließlich dem Chief oder seinem Stellvertreter persönlich vorbehalten. Eine Delegation ist unzulässig.

b) Zeitliche Freiheitsstrafe (Hafteinheiten): Strafrahmen: 1 bis 180 Hafteinheiten (HE). Die Dauer wird im Einzelfall festgesetzt und darf 180 HE nicht überschreiten.

c) Geldstrafe: Strafrahmen: 100 $ bis 1.000.000 $. Die Höhe wird im Einzelfall festgesetzt.

d) Persona non grata: Die Person wird dauerhaft zur unerwünschten Person erklärt mit folgenden Rechtsfolgen: sofortiger Verlust des Aufenthaltsrechts, unverzügliche Ausweisung, lebenslanges Einreiseverbot, Eintragung in staatliche Register. Die Erklärung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.

e) Vermögensabschöpfung: Einziehung sämtlicher Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit der Tat stehen.

f) Verlust der Ehrenrechte (nur für Beamte): Verurteilte Beamte verlieren dauerhaft alle Rechte aus öffentlichen Ämtern, Titeln oder Auszeichnungen.

(3) Die Strafen können gleichzeitig verhängt werden (Kumulation).


§ 6 Grundsatz der Rechtsanwendung und Zuständigkeit

(1) Grundsatz: Normales Recht gilt vorrangig, solange das DOJ nichts anderes anordnet. Alle Strafverfahren werden grundsätzlich nach den allgemeinen Gesetzen des Staates durchgeführt.

(2) Ausnahme: Das Department of Justice (DOJ) kann im Einzelfall ausdrücklich anordnen, dass eine Verurteilung nach diesem Gesetz erfolgt. Diese Anordnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

(3) Die Anordnung kann insbesondere erfolgen, wenn:

(4) Das DOJ ist verpflichtet, die Anordnung schriftlich zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

(5) Die schriftliche Begründung kann auch nachträglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach der Anordnung. Bis zur Nachreichung der schriftlichen Begründung bleibt die Anordnung wirksam und vollstreckbar.

(6) Die endgültige Festlegung der Strafe obliegt dem DOJ. Zuständig sind:

(7) Nach Anordnung durch das DOJ gelten ausschließlich die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Exekutive darf:

(8) Gegen die Anordnung des DOJ ist kein Rechtsmittel, kein Einspruch und keine Berufung zulässig. Die Anordnung ist sofort wirksam und endgültig.

(9) Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist ausschließlich dem Chief oder seinem Stellvertreter persönlich vorbehalten. Der Chief oder Stellvertreter kann die lebenslange Haft jedoch nur auf Antrag beim DOJ verhängen; die endgültige Entscheidung über die Verhängung liegt beim DOJ.


§ 7 Verfahrensausschlüsse und Sonderrechte

(1) Bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz tritt die Verhältnismäßigkeit hinter die Erfordernisse der Inneren Sicherheit zurück.

(2) Die reguläre Gerichtsbarkeit ist für Verfahren nach diesem Gesetz nicht zuständig, es sei denn, das DOJ lässt eine Anklage vor einem ordentlichen Gericht zu.

(3) Eine Anklage vor einem ordentlichen Gericht ist nur zulässig, wenn das DOJ dies ausdrücklich gestattet. In diesem Fall hat der Angeklagte nach Abschluss der Anklageerhebung das Recht auf anwaltliche Vertretung – jedoch nicht während der Festnahme, der Sicherungsverwahrung oder der Entscheidungsfindung des DOJ.

(4) Die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit, Öffentlichkeit und Verteidigeranwesenheit gelten nur, wenn das DOJ die Anklage vor Gericht zulässt.

(5) Der Beschuldigte hat kein Recht auf Akteneinsicht, Anhörung oder Zeugenbenennung. Diese können freiwillig gewährt werden, begründen aber keinen Rechtsanspruch.


§ 8 Flucht oder Widerstand

(1) Versucht die beschuldigte Person zu fliehen oder Widerstand zu leisten, darf sie mit allen staatlichen Mitteln verfolgt und gestellt werden.

(2) Sicherheitskräfte sind berechtigt, unmittelbaren Zwang – einschließlich Schusswaffeneinsatz – anzuwenden.


§ 9 Verantwortlichkeit von Mitwissern

(1) Wer Kenntnis von staatsfeindlichen Handlungen hat und diese nicht unverzüglich meldet, macht sich selbst strafbar.

(2) Die Strafe kann in minder schweren Fällen eine Geldstrafe bis zu 500.000 $ betragen, in schweren Fällen ist lebenslange Haft möglich. Die endgültige Festlegung erfolgt gemäß § 5 durch das DOJ.


§ 10 Schadensersatz und Revision

(1) Es besteht kein automatischer Anspruch auf Schadensersatz oder Revision.

(2) Eine Einzelfallprüfung erfolgt durch das DOJ, abhängig von:

(3) Die Entscheidung liegt im alleinigen Ermessen des DOJ und ist endgültig.

(4) Ein Schadensersatz ist ausgeschlossen bei:

(5) Eine Revision ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des DOJ zulässig.


§ 11 Geheimhaltung

Das DOJ oder die Exekutive können Festnahmen, Sicherungsverwahrungen und Verurteilungen nicht öffentlich bekannt machen. Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf öffentliche Mitteilung.


§ 12 Verhältnis zu anderen Gesetzen

(1) Die allgemeinen Gesetze des Staates bleiben grundsätzlich in Kraft und finden Anwendung, solange das DOJ nicht gemäß § 6 Abs. 2 die Anwendung dieses Gesetzes anordnet.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten an die Stelle der allgemeinen Gesetze, sobald das DOJ eine Verurteilung nach diesem Gesetz anordnet. In diesem Fall verdrängen die Regelungen der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes die entsprechenden Strafvorschriften der allgemeinen Gesetze für den konkreten Einzelfall.

(3) Sofern das DOJ die Anwendung dieses Gesetzes angeordnet hat, sind Strafen nur noch auf Grundlage der §§ 4 und 5 zulässig. Eine Bestrafung aufgrund anderer Gesetze, Verordnungen oder Erlasse ist in diesem Fall unzulässig.

(4) Solange keine solche Anordnung vorliegt, bleiben die allgemeinen Gesetze uneingeschränkt anwendbar.

(5) Das DOJ kann weitere Handlungen per Dekret in den Katalog des § 2 aufnehmen, ohne dass es einer Änderung dieses Gesetzes bedarf.


§ 13 Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner öffentlichen Verkündigung durch das DOJ in Kraft.

(2) Unkenntnis der Vorschriften entschuldigt nicht. Alle sind verpflichtet, sich zu informieren.

(3) Das Gesetz ist an zentralen Stellen auszuhängen und allen Bürgern zugänglich zu machen.


§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz bleibt in Kraft, bis es durch ein neues Gesetz gleichen Ranges ausdrücklich aufgehoben wird.

(2) Alle Beamten, Amtsträger und Sicherheitskräfte sind zur unverzüglichen und vollständigen Anwendung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann selbst als staatsfeindliches Verhalten gewertet werden.

(3) Der Staat kann das Gesetz jederzeit verschärfen oder ergänzen, ohne vorherige Ankündigung oder Beschluss eines Gremiums.


Zweck des Gesetzes

Das Staatssicherheitsgesetz (StSG) schafft die rechtliche Grundlage, um Personen, die sich gegen den Staat, seine Institutionen oder seine verfassungsmäßige Ordnung richten, wirksam zur Verantwortung zu ziehen.

Bereits die nachweisbare Begehung einer der in § 2 genannten Handlungen begründet eine eigenständige Strafbarkeit. Die Anwendung dieses Gesetzes erfolgt grundsätzlich nur auf ausdrückliche Anordnung des DOJ im Einzelfall. Solange eine solche Anordnung nicht vorliegt, finden die allgemeinen Gesetze Anwendung.

Das Gesetz dient dem Schutz der inneren Sicherheit und der Abwehr von Bedrohungen, die über das normale Strafmaß hinausgehen. Es ermöglicht schärfere Strafen, erweiterte Ermittlungsbefugnisse und den Entzug von Aufenthaltsrechten, um den Staat und seine Bevölkerung vor schwerwiegenden Gefahren zu schützen.

Die Anwendung dieses Gesetzes steht unter dem Vorbehalt der Entscheidung durch das Department of Justice und unterliegt einer Begründungspflicht. Dadurch dient das Gesetz als besonderes Instrument zur Wahrung der Staatssicherheit unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze.