Staatsfeindliche Handlungen, insbesondere Beihilfe zum Schmuggel, unkontrollierte Grenzübertritte, Spionage, Sabotage, Bildung staatsfeindlicher Vereinigungen, öffentliche Diffamierung des Staates sowie vergleichbare Handlungen, stellen eine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die innere Sicherheit, die verfassungsmäßige Ordnung und den Fortbestand des Staates dar.
Dieses Gesetz dient der wirksamen Abwehr solcher Bedrohungen und der konsequenten Bestrafung von Personen, die sich gegen den Staat, seine Institutionen oder seine Bevölkerung richten.
Bereits die nachweisbare Begehung einer der in diesem Gesetz genannten Handlungen begründet eine eigenständige Strafbarkeit. Die Anwendung dieses Gesetzes erfolgt grundsätzlich nur auf ausdrückliche Anordnung des Department of Justice (DOJ) im Einzelfall. Solange eine solche Anordnung nicht vorliegt, finden die allgemeinen Gesetze Anwendung.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz des Staates, seiner Institutionen, seiner Bevölkerung und seiner territorialen Integrität vor Handlungen, die die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder den Bestand des Staates gefährden.
(2) Dieses Gesetz steht im Rang über allen anderen staatlichen Erlassen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und Gerichtsordnungen. Es kann durch keine andere Rechtsnorm eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden.
(3) Die Anwendung dieses Gesetzes im Einzelfall bedarf jedoch einer ausdrücklichen Anordnung durch das Department of Justice (DOJ) gemäß § 6. Solange eine solche Anordnung nicht vorliegt, finden die allgemeinen Gesetze Anwendung.
(4) Dieses Gesetz gilt gleichermaßen für Zivilisten und Beamte. Es gibt keine Privilegierung oder Strafmilderung für Amtsträger.
(5) Das Gesetz gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates sowie für alle Personen, die sich dort aufhalten, unabhängig von ihrem Status.
(1) Staatsfeindliches Verhalten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes vorsätzliche oder grob fahrlässige Handeln oder Unterlassen, das geeignet ist, die Souveränität, die verfassungsgemäße Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen zu beeinträchtigen.
(2) Insbesondere gilt als staatsfeindliches Verhalten:
(3) Die vollständige Liste der Verstöße kann durch das DOJ jederzeit per Dekret erweitert werden.
(1) Beamte und Amtsträger unterliegen einer erhöhten Treuepflicht gegenüber dem Staat.
(2) Begeht ein Beamter eine der in § 2 genannten Taten, gilt dies als besonders verwerflicher Vertrauensbruch. Die Tatsache, dass die Handlung im Dienst begangen wurde, verschärft die Schuld, führt jedoch zu keiner Strafmilderung.
(3) Die Entfernung aus dem Dienst erfolgt automatisch mit der Verurteilung – zusätzlich zu den in § 5 genannten Strafen.
(1) Bei begründetem Verdacht auf staatsfeindliches Verhalten ist der Staat berechtigt, die Person sofort und ohne vorherige Anhörung festzunehmen. Die Festnahme kann ohne Haftbefehl und ohne richterliche Anordnung erfolgen.
(2) Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere vor bei:
(3) Bei Verhaftung nach diesem Gesetz entfallen ausdrücklich:
(4) Die festgenommene Person kann auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch 72 Stunden, in Gewahrsam behalten werden. Die Dauer kann wiederholt verlängert werden. Eine Obergrenze existiert nicht.
(5) Die in Gewahrsam genommene Person hat ausschließlich folgende Rechte:
(6) Kein Recht besteht auf:
(7) Die Person kann verhört, mit anderen Verdächtigen konfrontiert, erkennungsdienstlich behandelt und in Einzel- oder Gemeinschaftshaft untergebracht werden. Körperlicher Zwang ist zulässig, soweit erforderlich.
(8) Die Sicherungsverwahrung endet durch Anordnung der Exekutive (Entlassung) oder durch Übergabe an das DOJ zur endgültigen Strafenfestsetzung gemäß § 5.
(1) Die Strafen gelten für Zivilisten und Beamte gleichermaßen. Es gibt keine Privilegierung oder Strafmilderung für Amtsträger.
(2) Bei Verurteilung nach diesem Gesetz kann eine oder mehrere der folgenden Sanktionen verhängt werden. Die angegebenen Strafrahmen sind Mindest- und Höchstgrenzen. Die tatsächliche Strafe wird im Einzelfall festgesetzt. Eine Strafe muss nicht verhängt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
a) Lebenslange Freiheitsstrafe: Die verurteilte Person wird auf unbestimmte Zeit in Haft genommen. Vorzeitige Entlassung, Bewährung oder Begnadigung sind ausgeschlossen.
Besondere Regelung: Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist ausschließlich dem Chief oder seinem Stellvertreter persönlich vorbehalten. Eine Delegation ist unzulässig.
b) Zeitliche Freiheitsstrafe (Hafteinheiten): Strafrahmen: 1 bis 180 Hafteinheiten (HE). Die Dauer wird im Einzelfall festgesetzt und darf 180 HE nicht überschreiten.
c) Geldstrafe: Strafrahmen: 100 $ bis 1.000.000 $. Die Höhe wird im Einzelfall festgesetzt.
d) Persona non grata: Die Person wird dauerhaft zur unerwünschten Person erklärt mit folgenden Rechtsfolgen: sofortiger Verlust des Aufenthaltsrechts, unverzügliche Ausweisung, lebenslanges Einreiseverbot, Eintragung in staatliche Register. Die Erklärung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
e) Vermögensabschöpfung: Einziehung sämtlicher Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit der Tat stehen.
f) Verlust der Ehrenrechte (nur für Beamte): Verurteilte Beamte verlieren dauerhaft alle Rechte aus öffentlichen Ämtern, Titeln oder Auszeichnungen.
(3) Die Strafen können gleichzeitig verhängt werden (Kumulation).
(1) Grundsatz: Normales Recht gilt vorrangig, solange das DOJ nichts anderes anordnet. Alle Strafverfahren werden grundsätzlich nach den allgemeinen Gesetzen des Staates durchgeführt.
(2) Ausnahme: Das Department of Justice (DOJ) kann im Einzelfall ausdrücklich anordnen, dass eine Verurteilung nach diesem Gesetz erfolgt. Diese Anordnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
(3) Die Anordnung kann insbesondere erfolgen, wenn:
(4) Das DOJ ist verpflichtet, die Anordnung schriftlich zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
(5) Die schriftliche Begründung kann auch nachträglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach der Anordnung. Bis zur Nachreichung der schriftlichen Begründung bleibt die Anordnung wirksam und vollstreckbar.
(6) Die endgültige Festlegung der Strafe obliegt dem DOJ. Zuständig sind:
(7) Nach Anordnung durch das DOJ gelten ausschließlich die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Exekutive darf:
(8) Gegen die Anordnung des DOJ ist kein Rechtsmittel, kein Einspruch und keine Berufung zulässig. Die Anordnung ist sofort wirksam und endgültig.
(9) Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist ausschließlich dem Chief oder seinem Stellvertreter persönlich vorbehalten. Der Chief oder Stellvertreter kann die lebenslange Haft jedoch nur auf Antrag beim DOJ verhängen; die endgültige Entscheidung über die Verhängung liegt beim DOJ.
(1) Bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz tritt die Verhältnismäßigkeit hinter die Erfordernisse der Inneren Sicherheit zurück.
(2) Die reguläre Gerichtsbarkeit ist für Verfahren nach diesem Gesetz nicht zuständig, es sei denn, das DOJ lässt eine Anklage vor einem ordentlichen Gericht zu.
(3) Eine Anklage vor einem ordentlichen Gericht ist nur zulässig, wenn das DOJ dies ausdrücklich gestattet. In diesem Fall hat der Angeklagte nach Abschluss der Anklageerhebung das Recht auf anwaltliche Vertretung – jedoch nicht während der Festnahme, der Sicherungsverwahrung oder der Entscheidungsfindung des DOJ.
(4) Die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit, Öffentlichkeit und Verteidigeranwesenheit gelten nur, wenn das DOJ die Anklage vor Gericht zulässt.
(5) Der Beschuldigte hat kein Recht auf Akteneinsicht, Anhörung oder Zeugenbenennung. Diese können freiwillig gewährt werden, begründen aber keinen Rechtsanspruch.
(1) Versucht die beschuldigte Person zu fliehen oder Widerstand zu leisten, darf sie mit allen staatlichen Mitteln verfolgt und gestellt werden.
(2) Sicherheitskräfte sind berechtigt, unmittelbaren Zwang – einschließlich Schusswaffeneinsatz – anzuwenden.
(1) Wer Kenntnis von staatsfeindlichen Handlungen hat und diese nicht unverzüglich meldet, macht sich selbst strafbar.
(2) Die Strafe kann in minder schweren Fällen eine Geldstrafe bis zu 500.000 $ betragen, in schweren Fällen ist lebenslange Haft möglich. Die endgültige Festlegung erfolgt gemäß § 5 durch das DOJ.
(1) Es besteht kein automatischer Anspruch auf Schadensersatz oder Revision.
(2) Eine Einzelfallprüfung erfolgt durch das DOJ, abhängig von:
(3) Die Entscheidung liegt im alleinigen Ermessen des DOJ und ist endgültig.
(4) Ein Schadensersatz ist ausgeschlossen bei:
(5) Eine Revision ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des DOJ zulässig.
Das DOJ oder die Exekutive können Festnahmen, Sicherungsverwahrungen und Verurteilungen nicht öffentlich bekannt machen. Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf öffentliche Mitteilung.
(1) Die allgemeinen Gesetze des Staates bleiben grundsätzlich in Kraft und finden Anwendung, solange das DOJ nicht gemäß § 6 Abs. 2 die Anwendung dieses Gesetzes anordnet.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten an die Stelle der allgemeinen Gesetze, sobald das DOJ eine Verurteilung nach diesem Gesetz anordnet. In diesem Fall verdrängen die Regelungen der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes die entsprechenden Strafvorschriften der allgemeinen Gesetze für den konkreten Einzelfall.
(3) Sofern das DOJ die Anwendung dieses Gesetzes angeordnet hat, sind Strafen nur noch auf Grundlage der §§ 4 und 5 zulässig. Eine Bestrafung aufgrund anderer Gesetze, Verordnungen oder Erlasse ist in diesem Fall unzulässig.
(4) Solange keine solche Anordnung vorliegt, bleiben die allgemeinen Gesetze uneingeschränkt anwendbar.
(5) Das DOJ kann weitere Handlungen per Dekret in den Katalog des § 2 aufnehmen, ohne dass es einer Änderung dieses Gesetzes bedarf.
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner öffentlichen Verkündigung durch das DOJ in Kraft.
(2) Unkenntnis der Vorschriften entschuldigt nicht. Alle sind verpflichtet, sich zu informieren.
(3) Das Gesetz ist an zentralen Stellen auszuhängen und allen Bürgern zugänglich zu machen.
(1) Dieses Gesetz bleibt in Kraft, bis es durch ein neues Gesetz gleichen Ranges ausdrücklich aufgehoben wird.
(2) Alle Beamten, Amtsträger und Sicherheitskräfte sind zur unverzüglichen und vollständigen Anwendung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann selbst als staatsfeindliches Verhalten gewertet werden.
(3) Der Staat kann das Gesetz jederzeit verschärfen oder ergänzen, ohne vorherige Ankündigung oder Beschluss eines Gremiums.
Das Staatssicherheitsgesetz (StSG) schafft die rechtliche Grundlage, um Personen, die sich gegen den Staat, seine Institutionen oder seine verfassungsmäßige Ordnung richten, wirksam zur Verantwortung zu ziehen.
Bereits die nachweisbare Begehung einer der in § 2 genannten Handlungen begründet eine eigenständige Strafbarkeit. Die Anwendung dieses Gesetzes erfolgt grundsätzlich nur auf ausdrückliche Anordnung des DOJ im Einzelfall. Solange eine solche Anordnung nicht vorliegt, finden die allgemeinen Gesetze Anwendung.
Das Gesetz dient dem Schutz der inneren Sicherheit und der Abwehr von Bedrohungen, die über das normale Strafmaß hinausgehen. Es ermöglicht schärfere Strafen, erweiterte Ermittlungsbefugnisse und den Entzug von Aufenthaltsrechten, um den Staat und seine Bevölkerung vor schwerwiegenden Gefahren zu schützen.
Die Anwendung dieses Gesetzes steht unter dem Vorbehalt der Entscheidung durch das Department of Justice und unterliegt einer Begründungspflicht. Dadurch dient das Gesetz als besonderes Instrument zur Wahrung der Staatssicherheit unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze.